Leasingvertrag erneut abgeben und so Widerrufsrecht verlängern

1. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Unu609
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Leasingvertrag erneut abgeben und so Widerrufsrecht verlängern

Hallo,

ich habe einen Leasingvertrag abgeschlossen, der ist jetzt schon 4 Wochen her.
Ich habe jedoch die Möglichkeit einen neuen Leasingvertrag abzuschließen (Der wurde bereits genehmigt). Beim Abschluss dieses Vertrags wird der alte Vertrag ungültig (da selbes Fahrzeug). Im neuen Antrag ist eine extra Seite vor dem eigentlichen Vertrag wo steht:

Zitat:
Im Vorfeld von Ihnen gestellte Leasinganträge zum gleichen Fahrzeug betrachten wir hiermit als gegenstandslos.


Hab ich dann wieder 14 Tage Widerrufsrecht, und wenn ich diesen 2 Vertrag widerrufe, müsste ich den ersten Vertrag wieder aufnehmen oder gilt der dann auch nicht mehr?

Grund ist das ich mir einen Leasingvertrag aufgestellt habe für einen Roller. Nach überlgen kann ich mir das Fahrzeug doch Bar kaufen, und das wäre mir lieber als 4 Jahre knechtschaft. Den neuen Leasingvertrag hab ich eigentlich erhalten weil ich vorher die Laufzeit ändern wollte. Ich könnte den doch jetzt dazu benutzen ganz aus dem Vertrag zu kommen, oder nicht?
Fahrzeug wurde noch nicht ausgeliefert, weshalb das ganze für mich überhaupt erst in betracht kommt. Ich müsste nämlich bis auf Gebühren nichts zahlen.

Freundliche Grüßen

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Kommt ganz darauf an, was genau vertraglich zum Thema "Widerrufsrecht" vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Unu609
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an, was genau vertraglich zum Thema "Widerrufsrecht" vereinbart wurde.


Was meinst du genau, kannst du konkreter sein was drin stehen müsste?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Unu609):
Hab ich dann wieder 14 Tage Widerrufsrecht, und wenn ich diesen 2 Vertrag widerrufe, müsste ich den ersten Vertrag wieder aufnehmen oder gilt der dann auch nicht mehr?


Wenn es sich um einen echten Neuvertrag unter Aufhebung des alten - und nicht um eine Vertragsänderung - handelt, dann wäre der alte Vertrag Geschichte und für den neuen besteht erneut Widerrufsrecht.
Davon ist nach der o.a. Formulierung ("betrachten wir hiermit als gegenstandslos") verständig auszugehen; Zweifel gehen zu Lasten des gewerblichen Verwenders.


-- Editiert von BigiBigiBigi am 04.06.2020 14:52

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