Leistung wird so nicht erbracht

13. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
marppel123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Leistung wird so nicht erbracht

Hallo, ich hoffe ich kann mich verständlich ausdrücken.

Weihnachten haben wir unserer Tochter eine 6er Karte für einen Fitnesskurs mit Baby geschenkt. Die Laufzeit der Karte sollte mit dem ersten Kursbesuch beginnen.
Zur Zeit des Kaufs wurden Vormittags-und Nachmittagskurse angeboten. Jetzt, nach dem ersten Besuch, gibt es nur noch einen Vormittagskurs und einen Abends. Nachmittagskurse wurden ersatzlos gestrichen.
Da der Kleine jetzt zur Eingewöhnung vormittags bei der Tagesmutter ist, ist es meiner Tochter nicht mehr möglich einen Kurs zu besuchen. Ihr Vorschlag, die Karte an ihre Schwester weiterzugeben, wurde mit Hinweis auf die AGB abgelehnt.

Meiner Meinung nach müsste das bezahlte Geld züruckerstattet werden, da die bezahlte Leistung nicht mehr wie angeboten erbracht wird.
Oder liege ich da falsch?

Über kompetente Antworten würde ich mich sehr freuen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)


Es kommt darauf an, was dieser Gutschein beinhaltet - sind es tatsächlich die 3 Trainingsmöglichkeiten oder allgemein der Mutter/Kind-Fitnesskurs?




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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
marppel123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Gutschein beinhaltet allgemein 6 Trainimgseinheiten.

Es geht einfach darum das bestimmte Trainingszeiten nicht mehr angeboten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da der Kleine jetzt zur Eingewöhnung vormittags bei der Tagesmutter ist, ist es meiner Tochter nicht mehr möglich einen Kurs zu besuchen. <hr size=1 noshade>

Was ist mit abends???



quote:<hr size=1 noshade>Der Gutschein beinhaltet allgemein 6 Trainimgseinheiten. <hr size=1 noshade>

Dann könnte es problematishc werden die Erstattung durchzusetzen, da bestimmte Zeiten weder vereinbart noch zugesichert wurden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Die relevante Frage ist, ob diese Änderung der Zeiten in den Bereich der Unzumutbarkeit geht und da kann man oft schwer vorhersagen, wie so etwas ausgeht. Es handelt sich hier nicht um einen Geschenk-Gutschein, sondern um eine Vorleistung, die man bereits erbracht hat.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)

quote:
Dann könnte es problematishc werden die Erstattung durchzusetzen, da bestimmte Zeiten weder vereinbart noch zugesichert wurden.



Genau das vermute ich nämlich!

Wenn das Fitnesstudio den Vor- und Nachmittagsunterrichts im ´Gutschein´zusichert und die Laufzeit desselben ab dem ersten Teilnahmetag starten lässt, wäre es gezwungen, die Kurszeiten über einen ziemlich langen Zeitraum so einzuhalten, selbst wenn mangels Nachfrage keine ausreichende Anzahl Teilnehmer da wäre. So lässt es sich die Freiheit, die angebotenen Trainingszeiten der Nachfrage anzupassen.

Immerhin wurde der Nachmittagstermin nur zeitlich nach hinten geschoben: Auf den Abend - den frühen Abend wahrscheinlich - da man Babys nicht noch um z. B. 20.00 Uhr ins Studio schleppen kann. Unzumutbar hat sich das Angebot m. E. nicht geändert.

Dass der Gutschein nicht übertragbar ist, ist eine Sache der AGBs.


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-- Editiert HeHe am 14.08.2014 14:01

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