Mahnbescheid wegen Bürgschaftsversicherungsbeitrag von 2011

16. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Manuel_B
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid wegen Bürgschaftsversicherungsbeitrag von 2011

Hallo zusammen,

ich bin wirklich am verzweifeln aber das liest man hier bestimmt häufiger. Bevor ich den Grund erläutere zähle ich kurz auf was ich bereits versucht habe:

* Verbraucherschutz kontaktiert - Können mir nicht weiterhelfen
* Befreundeten Rechtsanwalt kontaktiert - Würde den Fall übernehmen aber frühstens in 4 Wochen
* Kontakt mit Eurokaution aufgenommen - Stellen sich stur da schon bei Inkasso

Ich habe im Jahre 2011 für eine Wohnung in der ich nachweislich nur 3 Monate gewohnt habe eine Mietkautionsbürgschaftsversicherung bei Eurokaution aka. Grundeigentümer Versicherungen abgeschlossen. Leider musste ich aus dem Mietverhältnis wieder austreten da ich meinen Ausbildungsplatz durch die Schließung einer Filiale verloren habe. Als die Bürgschaftsversicherung im kommenden Jahr den Betrag abgebucht hatte - habe ich diese direkt telefonisch kontaktiert und den Fall dargelegt. Die Dame notierte dass das Mietverhältnis nicht mehr besteht und die Bürgschaftsversicherung damit nach Punkt 9 des Vertrages automatisch erloschen ist und ich den Betrag zurückziehen soll.

Leider erhielt ich genau ein Jahr später wieder eine Abbuchung gefolgt von einer E-Mail mit einer Jahres Abrechnung. Ich griff wieder zum Hörer und telefonierte erneut mit dem Unternehmen und teilte ihnen mit dass das Mietverhältnis nicht mehr besteht und die Dame letzte Jahr das notiert hat. Angeblich gäbe es keine Notiz und wenn ich nicht zahlen würde, würden sie ihr Geld schon bekommen. Ich zog erneut den Betrag zurück und erhielt auch prompt eine Mahnung per E-Mail. Daraufhin sendete ich eine Mail mit dem Verweis auf Punkt 9 des Vertages zurück und teilte mit dass das Mietverhältnis bereits nach 3 Monaten aufgehoben wurde. Kurze Zeit später klingelte das Telefon und eine Dame bat mich die Kündigungsbestätigung zukommen zu lassen. Leider hatte ich keine von meinem Vermieter erhalten - die Schriftliche Kündigung die ich dem Vermieter geschickt hatte würde ebenfalls ausreichen.

Gesagt getan verging nun fast 1 Jahr ohne Abbuchung (2014) als dann ein Schreiben von einem Inkasso Dienst (EOS Deutscher Inkassodienst) mit einer utopischen Forderung von den Beiträgen seit 2012 zzgl. Inkassokosten insgesamt über 350€ einging. Leider interessierten die Argumente und Vertragsdetails die Dame am Telefon des Inkasso-Diestes wenig und sie beendete das Gespräch wie im Inkasso Geschäft üblich mit einer Drohung.

Nun (2015) erhielt ich vor 4 Wochen erneut ein Schreiben mit einer Drohung zum gerichtlichen Mahnverfahren und Anfang letzter Woche dann den Mahnbescheid. Es sind mittlerweile 485€ davon 262,11 € Hauptforderung der Rest sind Inkassokosten als Nebenforderung wie üblich aufgebläht bis zum Stehkragen.

Was kann ich jetzt weiter tun?! Widerspruch ist fast unumgänglich aber wie schätzen sie die Lage ein? Punkt 9 des Vertrages ist doch eindeutig oder etwa nicht?

Es besteht tatsächlich eine gültige Forderung da im Jahr 2011 durch den Verlust meiner Ausbildung der Betrag aus diesem Jahr (ohne Mahnung) zurückgebucht wurde. Diesen wäre ich bereit auch in voller Höhe und Verzugszins sofortig zu tilgen (Vergleich?!). 79€ zzgl. 10€ Mahngebühr und Verzugszins seit 2011 - sofern gerechtfertigt weil nicht angemahnt.

Ich hoffe sehr das mir jemand weiterhelfen kann ich weiß nämlich nicht weiter und muss am kommenden Montag wegen einer schweren Krankheit für mehrere Wochen ins Krankenhaus.

Vertragspunkt 9: Der Kautionsversicherungsvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt werden. Zudem kann der Vertrag durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde im Original zu jedem Zeitpunkt beendet werden. Mit Beendigung des dem Vertrag zugrunde liegenden Mietverhältnisses erlischt der Vertrag automatisch. Gleiches gilt, wenn sich die Nutzung des Mietobjektes ändert. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beitragsberechnung, die Haftung aus dem Bürgschaftsvertrag und Ihre vertragliche Regressverpflichtung erst endet, wenn wir vollständig aus der Bürgschaftshaftung befreit sind. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte § 8 und § 9 AVB MKV 2010-GEV.


Mit freundlichen Grüßen und großer Hoffnung

Manuel B.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Punkt 9 des Vertrages ist doch eindeutig oder etwa nicht?


Die Frage ist, kannst du beweisen, daß du das damals unverzüglich (nach einem Jahr dürfte nicht reichen) mitgeteilt hast? Du hast doch nur mit denen telefoniert. Das ist immer schlecht für die Beweislage.

Zitat:
Es besteht tatsächlich eine gültige Forderung da im Jahr 2011


War die wirklich 2011 fällig? Dann wäre sie zum 31.12.2014 verjährt gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Manuel_B
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Außer einem Telefonanruf kann ich leider nichts beweisen, in der Regel geht man ja auch nicht davon aus das es nach einer telefonischen Bestätigung 4 Jahre später zu Streitigkeiten kommt.

Dennoch ist es doch eindeutig das die Bürgschaft automatisch mit Ende des Mietverhältnisses endet oder? Spätestens wenn die Anschrift ermittelt wird sollte diese doch Auffällig sein?

I. Hauptforderung:
1. Dienstleistungsvertrag gem. Dienstleistungsvertrag vom 01.03.2011 262,11 EUR
2. Zinsrückstände/Verzugszinsen vom 31.01.2012 bis 28.09.15 24,49 EUR

Danach wird hier doch als Grundlage der Vertrag von 2011 und damit auch die Forderung entsprechend versucht geltend zu machen aber die Summe passt irgendwie nicht. Der Betrag war 79€ jährlich. Das wären 395€ meiner Rechnung nach. Formfehler?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

"Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beitragsberechnung, die Haftung aus dem Bürgschaftsvertrag und Ihre vertragliche Regressverpflichtung erst endet, wenn wir vollständig aus der Bürgschaftshaftung befreit sind. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte § 8 und § 9 AVB MKV 2010-GEV."

Und was steht in den genannten Paragraphen?

0x Hilfreiche Antwort

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