Mahnverfahren gegen Handyanbieter

26. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)
Mahnverfahren gegen Handyanbieter

Hallo,

stellt euch folgenden fiktiven Fall vor. Ein Kunde kündigt seine Prepaid-SIM. Seine SIM war bis zur Kündigung aktiv (hatte ein sehr hohes Guthaben) und war noch ein Jahr gültig. Die SIM war ohne monatliche Gebühren und mit Internetsperre. Vor der Kündigung macht der Kund einen Screenshot seines Guthabens. Rechnungen erhält der Kunde nie, weil der Anbieter Rechnungen nur auf Antrag zur Verfügung stellt. Nun wartet der Kunde seit 3 Monaten auf die Auszahlung seines Restguthabens. Zunächst wird er immer vertröstet, es gäbe so viele Service-Anfragen, er solle sich gedulden. Als er zuletzt nachhakt heißt es "Sorry, aber ihr Guthaben steht im System auf Null Euro."
Da 3 Monate bereits vergangen sind, hat der Handyprovider keine Einzelverbindungen mehr. Es gäbe sowieso kaum Verbindungen nachzuweisen, weil die Karte zumeist nur für den Empfang von Anrufen genutzt wurde.
Da dem Kunden die Rechnungen fehlen, er keinen Zugriff auf den EV-Nachweis hat, was bleibt ihm vor Gericht als Beweis, dass er ein Guthaben hat?
Muss der Handyanbieter im Mahnverfahren beweisen, dass der Kunde das Guthaben vertelefoniert hat (was er nicht kann, selbst wenn er noch Einzelverbindungen hätte) oder muss der Kunde beweisen, dass er das Guthaben nicht aufgebraucht hat (wie soll er das beweisen?)?
Wenn der Handyanbieter Widerspruch einlegt nach dem Mahnbescheid, kann der Kunde dann noch entscheiden, ob der den Klageweg geht oder kann er an dem Punkt noch aussteigen und verliert nur die Kosten für den Mahnbescheid?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Der Klageweg steht danach noch offen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Der Klageweg steht danach noch offen.


Ok, für Laien wie mich: das heißt der Kunde kann entscheiden ob es weitergeht und nicht der Widerspruch des Handyanbieters löst das Klageverfahren aus?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Der Kunde (Gläubiger) entscheidet darüber. Wird jedoch Widerspruch erst eingelegt, wenn schon Vollstreckungsbescheid beantragt wurde, geht das Klageverfahren "automatisch" los.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Der Kunde (Gläubiger) entscheidet darüber. Wird jedoch Widerspruch erst eingelegt, wenn schon Vollstreckungsbescheid beantragt wurde, geht das Klageverfahren "automatisch" los.


Ok, und wie lange hat der Gläubiger Zeit zu entscheiden ob er nach dem Widerspruch das Klageverfahren durchziehen will?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Fragen123):
wie lange hat der Gläubiger Zeit zu entscheiden ob er nach dem Widerspruch das Klageverfahren durchziehen will?

In der Regel 6 Monate, dann wird das Verfahren (erstmal) beendet.

Allerdings kann man jederzeit wieder klagen, in 2 Jahren oder auch in 10 Jahren.
Allerdings gibt es etwas, das nennt sich Verjährung. Alle Ansprüche die 2016 eingetreten sind, verjähren zum 31.12.2020.
Wenn der Beklagte einwendet, das die Verjährung eingetreten sei, dann wars das.

Und natürlich bessert sich die Beweissituation auch nicht je länger man wartet.


Wobei das hier nicht so relevant ist, schlechter kann es eigentlich ja nicht mehr werden ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Fragen123):
wie lange hat der Gläubiger Zeit zu entscheiden ob er nach dem Widerspruch das Klageverfahren durchziehen will?

In der Regel 6 Monate, dann wird das Verfahren (erstmal) beendet.

Allerdings kann man jederzeit wieder klagen, in 2 Jahren oder auch in 10 Jahren.
Allerdings gibt es etwas, das nennt sich Verjährung. Alle Ansprüche die 2016 eingetreten sind, verjähren zum 31.12.2020.
Wenn der Beklagte einwendet, das die Verjährung eingetreten sei, dann wars das.

Und natürlich bessert sich die Beweissituation auch nicht je länger man wartet.

Wobei das hier nicht so relevant ist, schlechter kann es eigentlich ja nicht mehr werden ...


Vielen Dank! :) Irgendwo las ich was von 14 Tagen, aber damit ist wohl die Frist gemeint innerhalb welcher der Schuldner Zeit hat zu widersprechen. Ich frage, weil es für den Kunden nämlich wichtig ist die Rechnungen vom Handyanbieter vor der Klage anzufordern. Jedoch würde der Kunde mit mehreren Monaten Bearbeitungszeit vor Rechnungserhalt rechnen (da der Anbieter extrem überlastet ist). Mit 6 Monaten käme man aber vielleicht hin.
Was mich noch interessiert:
Muss der Handyanbieter im Mahnverfahren beweisen, dass der Kunde das Guthaben vertelefoniert hat (was er nicht kann, selbst wenn er noch Einzelverbindungen hätte) oder muss der Kunde beweisen, dass er das Guthaben nicht aufgebraucht hat (wie soll er das beweisen?)?
Ist ein Handyanbieter eigentlich verpflichtet Rechnungen rückwirkend zur Verfügung zu stellen (gesetzlich) oder wäre das eine Kulanzleistung?
Wenn ja, was kann der Kunde tun, wenn der Anbieter sich stumm stellt und keine Rechnungen zur Verfügung stellt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Fragen123):
muss der Kunde beweisen, dass er das Guthaben nicht aufgebraucht hat

Wer etwas fordert muss es beweisen, hier läge die Beweislast beim Kunden.



Zitat (von Fragen123):
Ist ein Handyanbieter eigentlich verpflichtet Rechnungen rückwirkend zur Verfügung zu stellen (gesetzlich) oder wäre das eine Kulanzleistung?

Das wäre reine Kulanz.



Zitat (von Fragen123):
Wenn ja, was kann der Kunde tun, wenn der Anbieter sich stumm stellt und keine Rechnungen zur Verfügung stellt?

Andere Unterlagen nehmen (z.B. Einzelverbundungsnachweise, Einzahlungquittungen, ...) und daraus eine Beweiskette konstruieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen