Makler verlangt vom Verkäufer Courtage

6. Juli 2014 Thema abonnieren
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Verkäufer123mitglied
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Frischling
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Makler verlangt vom Verkäufer Courtage

Ich habe in diesem Jahr meine Eigentumswohnung über ein Online-Portal zum Verkauf gestellt. Dabei habe ich einen Kaufpreis von 62.000,- EUR angesetzt. Die Nachfrage war groß und ich hatte nach kurzer Zeit eine Interessentin, die mir ihre mündliche Zusage erteilt hat. Zeitgleich erhielt ich einen Anruf der für das Objekt zuständigen Hausverwaltung. Sie ist auf mein Angebot aufmerksam geworden, kontaktierte mich und erklärte, dass sie eine mögliche Interessintin für meine Wohnung hat. Ich lehnte dieses Angebot zunächst ab, da ich ja bereits eine Käuferin gefunden hatte. Der Makler erklärte, dass er für seine Interessentin bereits ihre eigene Immobilie vermakelt hat und diese in Kürze "auf der Strasse sitzen würde", da sie noch kein passendes Objekt gefunden hat und meines gut zu ihr passen würde. Meine eigene Interessentin wollte die Wohnung in kürzester Zeit übernehmen. Die Interessentin des Maklers allerdings Zug um Zug nach Verkauf ihrer Immobilie nach rund 4 Monaten. Ich teilte dem Makler mit, dass ich für einen Preis von 70.000,- EUR bereit bin, die Wohnung seiner Interessentin zu überlassen. Es fand im Anschluss eine gemeinsame Besichtigung, an der der Makler mit einem weiteren Mitarbeiter teilnahm, statt, in der ich das Objekt der Interessentin vorgestellt habe. Ich tauschte mit der Interessentin meine Telefonnummer aus. Es fanden mit Verwandten, Handwerkern und Bekannten der Interessentin insgesamt 3 weitere Besichtigungen statt, sowie ein privates Treffen, in dem ich mit ihr die Bedingungen des Verkaufs weiter aushandelte. An diesen weiteren Besichtigungen/Treffen nahm der Makler nicht mehr teil. Ich beauftragte einen Notar, der entsprechende Vertragsentwürfe erstellt und zugeschickt hat. Es kam zum Abschluss. Die Kaufpreiszahlung und der Eigentumsübergang sind zwischenzeitlich erfolgt. Nun erhalte ich von dem Makler eine Rechnung über 6% ortsübliche Courtage zzgl. Steuern für die Vermittlung einer Käuferin. Er begründet seine Forderung auf eine innenliegende Provisionsvereinbarung, da ich ja einen höheren Kaufpreis erzielt habe. Er begründet seine Forderung, dass ich ihn als Makler beauftragt habe, was faktisch falsch ist, da er mein Exposé im Internet gefunden und mich angerufen hat. Bis auf die Rechnung gibt es keinen Schriftverkehr oder schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Makler und mir. Meine Frage: Ist die Forderung des Maklers gerechtfertigt? Muss ich die Rechnung bezahlen?

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29 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage: Ist die Forderung des Maklers gerechtfertigt? Muss ich die Rechnung bezahlen? <hr size=1 noshade>



Das ist ja immer dieselbe Frage: Ist konkludent ein Maklervertrag zustande gekommen?

Im Moment haben wir einen Verkäufermarkt, d.h. grundsätzlich zahlt der Käufer den Makler. Es gibt ja deswegen im Moment sogar Überlegungen, gesetzlich generell dem Verkäufer die Courtage aufzubürden, um das zu unterbinden.

An das Zustandekommen eines konkludenten Maklervertrages sind hohe Anfordungen zu stellen. Das erfordert u.A., dass über die Höhe der Provision Einvernehmen besteht. Das war hier nicht der Fall, es war kein "Mäklerlohn versprochen", § 652 BGB .

quote:<hr size=1 noshade> Er begründet seine Forderung auf eine innenliegende Provisionsvereinbarung, da ich ja einen höheren Kaufpreis erzielt habe. <hr size=1 noshade>


Das mag ja sein, aber deine Intention war ja nicht den Mehrerlös an den Makler als Courtage weiterzureichen, sondern verständlicherweise, logischerweise, klar und eindeutig den Gewinn selber zu kassieren.

Das spricht gegen, nicht für ein Povisionsversprechen. Die Anforderungen daran das konkludent anzunehmen sind wie gesagt recht hoch.

Daraus ein Provisionsversprechen herzuleiten ist abenteuerlich. Der Makler hat es offensichtlich versäumt, mit dem Käufer eine Provisionsvereinbarung zu schliessen, das kann er jetzt nicht "heilen", indem er ohne jede Grundlage den Verkäufer in die Pflicht nimmt.

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#2
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für diese qualifizierte Antwort. Über das konkluente Zustandekommen eines Maklervertrages bin ich auch schon aufmerksam geworden und finde es erschreckend, dass auf diese Art und Weise Ansprüche geltend gemacht werden können.

Ich befürchte in diesem Zusammenhang nur, dass für das Zustandekommen des Anspruchs der Makler nun lediglich die Aussage treffen wird, dass es mit mir vereinbart ist. Würde ein Richter in diesem Fall tatsächlich dem Makler seine Ansprüche zusprechen, ohne das er irgendeinen Nachweis erbringen kann. Also nur auf die Aussage, dass er es mir gesagt hat und ich es gewusst habe? In der Rechnung des Maklers steht sinngemäß, dass er wie vereinbart seine Rechnung stellt.

Bei meinen Recherchen bin ich auf ein Urteil des OLG Koblenz vom 07.01.2014 gestoßen. AZ 3 U 539/13 . Hier heisst es sinngemäß auch, dass ein formloser Maklervertrag, also wohl auch mündlich ausreicht. Eine weitere Voraussetzung ist ein ausreichendes Tätigwerden des Makler, das somit mitursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages war. Ich halte es für fraglich, dass es in meinem Fall ausreichend war, die Käuferin ein Mal in meine Wohnung zu begleiten. Wie bereits erwähnt habe ich das Exposé erstellt, die Wohnung der Käuferin gezeigt und 3 weitere Besichtigungen mit ihr durchgeführt. Auch den Notartermin und die Wohnungsübergabe habe ich mit der Käuferin durchgeführt.

Bei der damaligen telefonischen Kontaktaufnahme mit mir, sagte der Makler auch, dass er für eine Mandantin von ihm eine Wohnung sucht und ihr schon eine Wohnung durch die Lappen gegangen ist, weil sie zu lange gewartet hat. Demnach könnte man auch das kongluente Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen der Käuferin und dem Makler unterstellen, oder?

Was sollte ich jetzt weiter unternehmen? Rechnung nicht bezahlen und abwarten? Zu einem Anwalt gehen? Dem Makler selbst schriftlich antworten? Nach meinem Verständnis ist die Forderung unbegründet, aber ich befürchte, der Makler wird stumpf seine Forderung, notfalls auch rechtlich durchsetzen.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich befürchte in diesem Zusammenhang nur, dass für das Zustandekommen des Anspruchs der Makler nun lediglich die Aussage treffen wird, dass es mit mir vereinbart ist. Würde ein Richter in diesem Fall tatsächlich dem Makler seine Ansprüche zusprechen, ohne das er irgendeinen Nachweis erbringen kann. Also nur auf die Aussage, dass er es mir gesagt hat und ich es gewusst habe? In der Rechnung des Maklers steht sinngemäß, dass er wie vereinbart seine Rechnung stellt. <hr size=1 noshade>



Nein, so geht das nicht. Man kann sich nicht sein eigenes Recht schaffen, egal, was in der Rechnung steht, der Makler wird ggf. beweisen müssen, dass ein Maklervertrag geschlossen wurde. Wenn das nicht der Fall war kann er das nicht. Urkunden, Zeugen, andere Beweismittel kommen hier nicht Betracht. Urkunden meint Vertrag, von Beiden unterschrieben, nicht selbstgeschriebene Rechnungen oder was auch immer.

Es gibt ja zahllose Urteile zum Thema, wenn man sich das OLG Koblenz ansieht, passt das hier überhaupt nicht:

Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass zwischen ihnen ein Maklervertrag, wenn auch kein schriftlicher Maklervertrag, über das streitgegenständliche Objekt geschlossen wurde. Der Kläger hat jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass er als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig geworden ist.

Das ist ja hier gerade nicht so. Ich kann auf die Schnelle gar keinen Fall finden, in dem zwischen Verkäufer und dem Makler ein konkludenter Vertrag zustande kam.

Die Anforderungen sind hoch, Bsp. BGH Urteil vom 17.09.1998 (III ZR 174/97 ), ständige Rspr.:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne weiteres der Abschluß eines Maklervertrags zu erblicken. Aus der Tatsache, daß eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen läßt, folgt noch nicht notwendigerweise, daß sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen . Wenn den Umständen nach mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte, muß er eindeutig zum Ausdruck bringen, daß er auch Makler des Käufers sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94 - NJW-RR 1996, 114 ; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 219/95 - NJW-RR 1996, 1459 f).

Wie gesagt, es ging darum, ob der Käufer die Provision schuldet. Hier ist der Makler doch auch als Vertreter des Käufers aufgetreten:

quote:<hr size=1 noshade>Der Makler erklärte, dass er für seine Interessentin bereits ihre eigene Immobilie vermakelt hat und diese in Kürze "auf der Strasse sitzen würde" <hr size=1 noshade>


Für wen wird er denn demnach klar und eindeutig tätig?

Wenn der Makler einfach ungefragt ein Inserat "abgreift", kann er nicht vom Verkäufer Provision verlangen, nicht ohne Vertrag, auch wenn sich der Verkäufer die Maklertätigkeit gefallen lässt, auch wenn dadurch tatsächlich ein Kaufvetrag zustande kommt.

Der Käufer kann "Pech" haben, aber auch nur, wenn der Makler klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Courtage fordert. Das hat er hier ganz offensichtlich versäumt.

quote:<hr size=1 noshade>Was sollte ich jetzt weiter unternehmen? Rechnung nicht bezahlen und abwarten? Zu einem Anwalt gehen? Dem Makler selbst schriftlich antworten? Nach meinem Verständnis ist die Forderung unbegründet, aber ich befürchte, der Makler wird stumpf seine Forderung, notfalls auch rechtlich durchsetzen.
<hr size=1 noshade>


Das ist ja ein Laienforum, aber so schwer ist es ja nicht, die Chancen des Maklers hier abzuschätzen.

Fakt ist, wenn man jetzt zum Anwalt geht, bleibt man auf den Kosten sitzen, falls der Makler nichts weiter unternimmt.

Forderungen aufstellen und sie dann erfolgreich rechtlich durchsetzen sind zwei völlig verschiedene Dinge. Ich sehe das hier als Bluff, kann ja klappen, oder man lässt sich runterhandeln. Dass er das tatsächlich einklagt, das ist ja nicht ganz billig, halte ich als Laie für ausgeschlossen. Verbieten kann ihm das allerdings auch Niemand, dann müsste man einen Anwalt einschalten, um das abzuwehren.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Rechnung zurückweisen und den Makler bitten, doch bitte Klage zu erheben und fertig. Sehe das genauso wie asap. Gerade wegen diesem Detail, was sich sicher auch irgendwie beweisen lässt:

quote:
Der Makler erklärte, dass er für seine Interessentin bereits ihre eigene Immobilie vermakelt hat und diese in Kürze "auf der Strasse sitzen würde", da sie noch kein passendes Objekt gefunden hat und meines gut zu ihr passen würde.

Ich würde mich gar soweit aus dem Fenster lehnen, dass kein Richter bei Stolpern über dieses Detail und wenn man es ausreichend glaubhaft macht, das Pendel in Richtung Makler ausschlagen lässt.

Im Endeffekt müsste doch im Handelsüblichen Kaufvertrag einer Immobilie die Maklertätigkeit benannt sein. Also seine erste Tätigkeit für die spätere Käuferin und der Veräußerung ihrer eigenen Immobilie und wenn man dann noch Beweise hat, dass man selbst überall seine Immobilie geschaltet hat (würde ich derweil gut dokumentieren), wie soll man dann noch die Geschichte des Maklers glauben?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 06.07.2014 18:07

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#5
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antworten und Ihren Zuspruch. Sie bestätigen mich in meinem Bauchgefühl. Nichtsdestotrotz bereitet mir das Thema Bauchschmerzen.

Ich erinnere mich übrigens gerade daran, dass der Makler mich vor 4 Wochen zunächst telefonisch kontaktiert hat, um mit mir "abzurechnen". Dabei hat er auch erwähnt, dass er nicht zwangsweise eine Rechnung schreiben muss und ich dabei Steuern sparen würde. Als ich mich dort überrascht über seine Forderung und die Höhe zeigte, wurde er schnell griffig. Er sprach immer davon, dass wir doch eine Vereinbarung hätten, ich einen höheren Preis erzielt hätte und den Mehrerlös aus dem Verkauf an seine Interessentin teilen wollten.

Ich fragte bereits dort, auf welcher rechtlichen (schriftlichen) Grundlage er seine Forderung stellt. Er räumte selbst ein, dass es das leider nicht geben würde, er dies aber nicht brauch, weil es ja "innenliegend" vereinbart wäre. Daher auch höherer Kaufpreis. Ich fragte auch, welche Leistungen er mir für sein Provisionsbegehren erbracht hat, da ich die weiteren Besichtigungen und Verhandlungen mit der Käuferin allein durchgeführt habe. Da bot er mir schnell an seine Forderung um 1.000,- EUR zu reduzieren.

Mein schlechtes Bauchgefühl in dieser Angelegenheit ist hauptsächlich auf die Tatsache beschränkt, dass ich die Immobilie im Internet für 62.000,- EUR angeboten aber letztendlich 70.000,- EUR erzielt habe und jeder fragen wird, wie das denn sein konnte. Das Expose hat der Makler aus dem Internet gezogen. Möglicherweise kann mir daraus der entscheidende Strick "gedreht" werden. Die Käuferin selber kennt das Exposé und meine ursprüngliche Preisvorstellung nicht. Abweichend vom Exposé habe ich der Käuferin für den Preis neben den dort ausgewiesenen Möbelstücken noch weitere Kleinmöbel (Gaderobe, Schuhschrank, diverse Regale) und alle Deckenlampen überlassen. Die Sachen waren von guter Qualität und weniger als 2 Jahre alt. Natürlich kommen noch die bereits o.g. Umstände dazu, dass ich ja bereits eine Käuferin hatte, worüber aber keine schriftlichen Nachweise bestehen.

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#6
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Folgendes habe ich noch vergessen:

Mit der "richtige Reaktion" auf die gestellte Rechnung möchte ich vermeiden, dass man mir durch bloßes "Ignorieren" und Nichtzahlung die stillschweigende Anerkennung der Forderung unterstellen könnte.

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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich fragte bereits dort, auf welcher rechtlichen (schriftlichen) Grundlage er seine Forderung stellt. Er räumte selbst ein, dass es das leider nicht geben würde, er dies aber nicht brauch, weil es ja "innenliegend" vereinbart wäre. <hr size=1 noshade>



Das ist eben eine falsche Rechtsauffassung.

Hier war das ganz ähnlich, Makler ruft Verkäufer an, vermittelt Käufer und will dann vom Verkäufer Provision:

BGH Urt. v. 23.10.1980, Az.: IVa ZR 27/80

Ergreift der Makler in einer solchen Lage von sich aus die Initiative und wendet er sich an den Verkaufsinteressenten, um mit diesem einen Termin für die Besichtigung durch die Kaufinteressenten zu vereinbaren, dann braucht der Verkäufer das Verhalten des Maklers aber nicht ohne weiteres als Angebot zum Abschluß eines weiteren Maklervertrages auch mit ihm (bzw. einer "Übertragung" im Sinn von § 653 Abs. 1 BGB ) zu verstehen. Vielmehr kann er (auch) annehmen, daß dieser vielleicht schon im Interesse des Käufers tätig werde und sich womöglich mit dessen Provision begnüge oder redlicherweise sogar begnügen müsse. Das gilt um so mehr, als der Verkäufer in aller Regel nicht wissen kann, welchen Inhalt der bereits bestehende Maklervertrag mit dem Käufer hat und ob danach dem Makler eine Doppeltätigkeit überhaupt gestattet ist (BGHZ 48, 344 , 347).
16

Hier ist es Sache des Maklers, klar und eindeuti zu erkennen zu geben, daß er auch mit dem Verkäufer einen Maklervertrag abzuschließen wünscht. Dafür reicht die allgemein bekannte Tatsache, daß Grundstücksmakler weithin darauf aus sind, Provisionen möglichst von beiden Seiten zu erlangen, nicht aus. Vielmehr schafft der Makler die hier erforderliche Klarheit im allgemeinen erst dann, wenn er dem Verkaufsinteressenten zu verstehen gibt, daß er gegebenenfalls von diesem auch eine Verkäuferprovision verlangen werde (vgl. für den umgekehrten Fall BGH WM 1971, 904 und 1098). Eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts ist von selten der Klägerin hier aber nicht abgegeben worden; nach ihrem eigenen Vortrag ist am 27./28. Januar 1977 über eine Verkäuferprovision nicht gesprochen worden.


Das war 1980, seitdem scheint Niemand mehr auf die Idee gekommen zu sein, dem BGH noch mal dieselbe Frage zu stellen.

Falls einem das nicht eingängig oder zu unsicher ist, muss man einen Anwalt bitten, die Rechtslage zu prüfen oder die ggf. heruntergehandelte Maklerforderung bezahlen.

Ein Maklervertrag beteht hier zwar nicht, falls man zahlt, hätte man aber die Schuld anerkannt. Dann wäre das Geld weg.

-- Editiert asap am 06.07.2014 22:36

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#8
 Von 
Verkäufer123mitglied
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Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, dass Sie nach dem o.g. BGH-Urteil recherchiert haben. Das macht es in der Tat eindeutig.

Ich stolpere dort über die Formulierung, dass der Makler Klarheit schaffen muss, dass er eine Provision dafür verlange und darüber gesprochen wurde. Er kann letztendlich nicht beweisen, dass er es getan hat und ich kann nicht beweisen, dass er es nicht getan hat. Das macht es wieder schwammig. Wenn er sagt ich wusste davon, ziehe ich doch den kürzeren.

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#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich stolpere dort über die Formulierung, dass der Makler Klarheit schaffen muss, dass er eine Provision dafür verlange und darüber gesprochen wurde. Er kann letztendlich nicht beweisen, dass er es getan hat und ich kann nicht beweisen, dass er es nicht getan hat. Das macht es wieder schwammig. Wenn er sagt ich wusste davon, ziehe ich doch den kürzeren.



Deshalb hatte ich ganz oben zuallererst geschrieben, dass der Makler die Beweislast dafür hat, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist.

Ich würde jetzt doch raten, da einen Anwalt zu fragen. Der kann zwar auch nichts anderes sagen, aber vielleicht schafft das Sicherheit.

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#10
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Dabei hat er auch erwähnt, dass er nicht zwangsweise eine Rechnung schreiben muss und ich dabei Steuern sparen würde.

Tja, er ist halt insgesamt ein Schelm. Da man Telefongespräche nicht beweisen kann... Er hat vermutlich hier versucht, Sie völlig über den Finger zu wickeln.

quote:
Mein schlechtes Bauchgefühl in dieser Angelegenheit ist hauptsächlich auf die Tatsache beschränkt, dass ich die Immobilie im Internet für 62.000,- EUR angeboten aber letztendlich 70.000,- EUR erzielt habe und jeder fragen wird, wie das denn sein konnte

Ganz einfach: Die Wahrheit hilft. Es gab mehrere Interessenten und die haben sich letztlich gegenseitig überboten. So etwas nennt man auch Verhandlungsgeschick.

quote:
Möglicherweise kann mir daraus der entscheidende Strick "gedreht" werden.

Nö. Was der Makler mit seiner Auftraggeberin vereinbart und tut, ist alleine sein persönliches Problem. Das müssen alleine die beiden untereinander klären. Du hast den Makler nicht beauftragt, sondern die Käuferin hat ihn beauftragt, eine passende Wohnung zu finden, nachdem er bereits ihren Verkauf über die Bühne brachte.

Im Endeffekt steht hier Aussage gegen Aussage und der Makler ist in keiner guten Position, was seine Behauptungen angeht. Wie der BGH schreibt und wie asap schon ganz zu Anfang schrieb: Er muss den Vertrag beweisen und bei der Sachlage wird ihm das extrem schwer fallen. Bei Maklern muss man auch unterstellen, dass die um solche Probleme wissen und dass die das vorab oder während der Besichtigung/ des Verkaufs irgendwie schriftlich fixieren. Bei mir standen beispielsweise die Maklertätigkeiten und wer die bezahlt, im Kaufvertrag drin und wurden damit notariell beurkundet...
Ich würde erst zum Anwalt raten, wenn der Makler ernst macht, also selbst einen Anwalt einschaltet oder gar vor Gericht zieht (was ich für absurd halte).

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#11
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

An dieser Stelle möchte ich ein kurzes Update geben und die derzeitigen und künftigen Leser über den altuellen Sachstand zu informieren:

Ich habe heute den über meine Rechtsschutzversicherung angebotenen Service einer telefonischen Kurzberatung in Anspruch genommen und meinen Fall einem Fachanwalt geschildert. Seine Einschätzung deckt sich mit den hier geäußerten Antworten.

Insbesondere die Tatsache, dass er im Auftrag der Interessentin tätig geworden ist, schließt auf einen Maklervertrag mit der Interessentin, die somit auch Adressatin eines Courtageanspruchs wäre. Zur weiteren Vorgehensweise hat er vorgeschlagen, die Rechnung mit o.g. Begründung zurückzuweisen oder das Schreiben zunächst als Fehler seiner Buchhaltung zu werten und eine Zahlungserinnerung/Mahnung abzuwarten.

Sollte dieses auch nicht zu dem gewünschten Erfolg führen wären erst Rechtsmittel erforderlich. Dafür habe ich bereits eine Beschwerdestelle beim zuständigen Verband des Maklers, dem IVD, ermittelt, die ich auch nach Meinung des Anwalts einschalten kann um die Ansprüche dort klären zu lassen.

Übrigens ist mir noch eingefallen, dass ich bei der damaligen Kontaktaufnahme des Maklers den Abschluss eines Maklervertrages strikt abgelehnt habe. Ich bin selber für ein Finanzdienstleistungsinstitut tätig und nicht nur moralisch dazu verpflichtet, diese Dienstleistungen bei meinem Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Je mehr ich mich hier wieder hereindenke, umso mehr Details fallen mir wieder ein.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
die Rechnung mit o.g. Begründung zurückzuweisen oder das Schreiben zunächst als Fehler seiner Buchhaltung zu werten und eine Zahlungserinnerung/Mahnung abzuwarten.

Die Zurückweisung halte ich persönlich für besser, denn von selbst heilt sich das Problem sicher nicht. Nachdem er schon telefonisch versucht hat, Druck auszuüben, wird da ziemlich sicher eine Mahnung kommen, wenn man schweigt. Und frühzeitig mit einem Satz zurückzuweisen, gibt einem auch später vor Gericht (wenns so weit kommt) eine argumentativ etwas bessere Grundlage.

Das mit der Beschwerdestelle klingt OK. Kenne mich zu wenig mit Maklern aus und kann nicht sagen, wie stark der Verband die Tätigkeiten hier beeinflusst. Es gibt Branchen-Verbände (etwa der BDIU), die nur da sind um den Anschein zu wahren und es gibt Verbände (etwa bei den Banken), deren Rüge Gewicht hat.

Die Details sind entsprechend wichtig und das behält man alles in der Hinterhand für einen etwaigen Streit vor Gericht. Manchmal sind es solche Details, die das Pendel zu den eigenen Gunsten ausschlagen lassen.

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-- Editiert mepeisen am 08.07.2014 07:23

-- Editiert mepeisen am 08.07.2014 07:24

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Vorgehensweise hat er vorgeschlagen, die Rechnung mit o.g. Begründung zurückzuweisen oder das Schreiben zunächst als Fehler seiner Buchhaltung zu werten und eine Zahlungserinnerung/Mahnung abzuwarten.



Ich halte als Laie die erste Variante für keinen guten Vorschlag. Die Maklerforderung besteht ganz offensichtlich nicht. Es spricht nichts dagegen, sie vollumfänglich, pauschal zurück zu weisen.

Das auch noch zu begründen und damit erst Diskussionspunkte zum Einhaken zu schaffen halte ich für keine gute Idee. Auf das o.g. Urteil aus 1980 könnte man ihn kommentarlos hinweisen, das schadet nicht.

Der Makler muss die Forderung schlüssig begründen, insbesondere den Abschluss eines Maklervertrages nachweisen.

Dabei solte man ihm nicht helfen, das muss man auch nicht. Taktisch ist hier schlicht Schweigen angezeigt, auch wenn es vielleicht schwer fällt.

Das ist reine Spekulation:

quote:
Insbesondere die Tatsache, dass er im Auftrag der Interessentin tätig geworden ist, schließt auf einen Maklervertrag mit der Interessentin, die somit auch Adressatin eines Courtageanspruchs wäre.


Mit der Käuferin besteht ja ganz offensichtlich ebensowenig ein Maklervertrag wie mit dem Verkäufer.

Es ist allein das Problem des Maklers, wenn er es versäumt hat klare Verhältnisse zu schaffen.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, dass Sie meinem Beitrag trotz der vielen Antworten weiterhin Ihre Aufmerksamkeit widmen und weiterhin Meinungen einbringen.

Ich habe mich entschlossen korrekterweise auf die Rechnung zu reagieren. Dabei ist es mir sehr schwer gefallen mich kurz und knapp zu fassen, da ich am liebsten bereits jetzt die bisherigen Erkenntnisse schriftlich zusammengefasst hätte. Aber möglichst wenig Angriffsfläche bieten und Einwände zu provozieren scheint hier ideal zu sein.

Letztendlich habe ich ich mich in meinem Schreiben irritiert über den Inhalt seines Schreibens und die beigefügte Rechnung gezeigt und sie vollumfänglich zurückgewiesen. Außerdem habe ich die von ihm gewählte Darstellung, dass ich ihn als Makler eingeschaltet habe als nicht zutreffend bezeichnet und ebenfalls zurückgewiesen.

Weitere Inhalte habe ich mir "verkniffen".

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich melde mich hier noch einmal zu Wort, da es Neuigkeiten gibt.

Auf mein bereits angekündigtes Schreiben habe ich heute Antwort bekommen.

Zum einen eine Mahnung. Zum anderen ein Schreiben, da es sich in sich hat. Ich werde dieses Wochenende wohl nur mit Bauschmerzen durch die Gegend laufen.

Der Makler stellt fest, dass ich offensichtlich nur zu schriftlichen Verträgen stehe. Das wäre in dieser Angelegenheit aber auch nicht notwenig. Auf Schriftstücke sei eh auf meinen Wunsch verzichtet worden, da ich aufgrund meines Arbeitsverhältnisses offiziell keinen anderen Makler beauftragen wollte.

In Absprache mit dem Makler sind 70.000,- EUR an die Interessentin weitergegeben worden. Es wäre vereinbart, dass keine Käuferprovision von ihr verlangt wird, sondern diese von mir gezahlt wird. Ursprünglich hätte ich nur 62.000,- EUR laut Internet haben wollen. Unseriöserweise hätte ich die vereinbarte Provision und 3.000,- EUR für mich noch draufgeschlagen.

Der ganze Sachverhalt könnte durch mehrere Zeugen bestätigt werden. Der Herr, der übrigens bei der ersten Besichtigung dabei war, entpuppt sich heute als selbstständiger Makler einer anderen Firma. Wer weiß, wen der jetzt alles auf den Plan ruft, um für ihn auszusagen. Ich werde bis hierhin nur allein das Gegenteil behaupten können. Er hat übrigens von der Käuferin schon eine Erklärung eingeholt, datiert auf dem 10.07.2014 (!!!), in der sie bestätigt, dass ihr die Wohnung von den Maklern und provisionsfrei angeboten wurde.

Der Makler behält sich vor, den Vorfall und mein Geschäftsgebargen vollumfänglich an meinen Arbeitgeber zu übermitteln. Er wäre zwar von privater Natur, aber ich repräsentiere diesen ja auch nach außen.

Sofern bis zum 16.07. keine Zahlung erfolgt, wird er Klage erheben. Er würde bis dahin auch noch zu einem Gespräch und Vergleichsangeboten zur Verfügung stehen. Nach Ablauf der Frist lehnt er dies jedoch ab.

Bei diesem Schreiben möchte ich ehrlich gesagt mit niemanden mehr sprechen und schon garnicht mehr selber antworten. Ich muss jetzt wohl tatsächlich einen Anwalt aufsuchen. Die Sache wird mir jetzt ordentlich das Wochenende verhageln, da ich das Gefühl habe, dass meine Chancen schlecht aussehen. Kann mir über das Wochenende noch jemand etwas Hoffnung machen?

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-- Editiert Verkäufer123mitglied am 12.07.2014 00:27

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Makler behält sich vor, den Vorfall und mein Geschäftsgebargen vollumfänglich an meinen Arbeitgeber zu übermitteln. <hr size=1 noshade>

Damit begibt er sich durchaus in den Bereich der Nötigung/Erpressung.

Ob man diesbezüglich Strafanzeige erstatten sollte und ob man hier bereits mit einer einstweiligen Verfügung vorbeugen sollte, müsste ein Anwalt entscheiden.



quote:<hr size=1 noshade>Unseriöserweise hätte ich die vereinbarte Provision und 3.000,- EUR für mich noch draufgeschlagen. <hr size=1 noshade>

Zu welchem Preis der Eigentümer verkauft möchte, entscheidet der Eigentümer. Was daran "unseriös" sein soll ist mir schleierhaft.



quote:<hr size=1 noshade>Bei diesem Schreiben möchte ich ehrlich gesagt mit niemanden mehr sprechen und schon garnicht mehr selber antworten. <hr size=1 noshade>

Nein, das sollte man jetzt in der Tat nicht mehr.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Der Makler behält sich vor, den Vorfall und mein Geschäftsgebargen vollumfänglich an meinen Arbeitgeber zu übermitteln.


Dies könnte schon den Tatbestand der (versuchten) Erpressung darstellen.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Der ganze Sachverhalt könnte durch mehrere Zeugen bestätigt werden. Der Herr, der übrigens bei der ersten Besichtigung dabei war, entpuppt sich heute als selbstständiger Makler einer anderen Firma. Wer weiß, wen der jetzt alles auf den Plan ruft, um für ihn auszusagen.


Kann natürlich sein, dass man es da mit professionellen Kriminellen zu tun hat, die das schon öfter abgezogen haben.

Die Anzeige wegen (versuchter) Erpressung wäre sehr hilfreich, in dem Zusammenhang würden auch die vermutlich vorliegenden Vorstrafen aufgedeckt.

Es ist gar nicht so leicht, ggf. einen Richter glaubhaft anzulügen. Wenn man die Vereidigung beantragt, ist das ein Verbrechen, Minimum 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Da ist dann wirklich ein Anwalt ratsam, der den Zeugen auf den Zahn fühlt.

Im Moment ist das aber alles nur heisse Luft, Bluff, ob da tatsächlich eine Klage kommt, ist offen.

-- Editiert asap am 12.07.2014 01:06

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich mir das ganze gerade nochmal durchlese, hat er sich durch sein Schreiben nicht selbst den k.o. gegeben? Er schreibt ja immerhin selbst, dass ich keinen offiziellen Maklervertrag wollte. Heißt das nicht auch automatisch ohne offiziellen Vertrag, egal ob schriftlich oder nur mündlich, keine Forderung, egal was etwaige Zeugen sagen, wenn der Makler selber einräumt, dass ich keinen Vertrag wollte?

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wenn ich mir das ganze gerade nochmal durchlese, ...



Wenn es sich um einen Kriminellen handelt, wird er seine Zeugen präsentieren.

Deshalb wäre die Straf-Anzeige mit Angabe aller Beteiligter nicht schlecht. Mich würde das Vorstrafenregister interessieren, das liegt dann ganz oben auf der Akte, wenn du eine Anzeige machst.

Ich mache mir bloß Sorgen, dass du jetzt zum Anwalt gehst und Kosten hast, auf denen du am Ende sitzen bleibst.

Ich würde die Frist verstreichen lassen, die Kommunikation einstellen und abwarten, ob da überhaupt etwas nachkommt. Dann kann man immer noch zum Anwalt. Was soll der jetzt machen?

Das setzt aber voraus, dass tatsächlich keine mündliche Provisionsabrede getroffen wurde, da habe ich dich beim Wort genommen.

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#21
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Anhören tut sich das wirklich nach heißer Luft. Die Drohungen, Zeugen und und und. Ich glaube an kein Vorstrafenregister, dass hier helfen wird. Ich kenne die Beteiligten ja alle. Der eine hat wie gesagt mit der ehemaligen Hausverwaltung zu tun. Den anderen kenne ich auch. Keine unseriösen Gestalten.

Ich verstehe den Unterschied nicht, ob eine Abrede getroffen wurde oder nicht. Wenn alle übereinstimmend sagen, dass es sie gibt kann ich nur allein das Gegenteil sagen. Es gibt keine Schriftstücke, Bestätigungen etc.. Reichen Zeugen für einen Vertrag hier allein wirklich aus? Vorallem wenn man bedenkt, dass er selber geschrieben hat, dass ich nie einen offiziellen Vertrag wollte.

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#22
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Reichen Zeugen für einen Vertrag hier allein wirklich aus? <hr size=1 noshade>



Ja sicher. Dazu ist die gerichtliche Beweisaufnahme ggf. da.

Wenn wir hier also davon reden, "war alles nur mündlich, gilt nicht", ist das keine erfolgreiche Strategie.

Siehe § 286 ZPO :

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Du weisst am Besten, zu welcher Überzeugung das Gericht kommen wird.

quote:<hr size=1 noshade>Keine unseriösen Gestalten. <hr size=1 noshade>


Das bringt mich jetzt ins Grübeln.

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#23
 Von 
Verkäufer123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Was genau meinen Sie mit grübeln?

Wenn die wirklich so abgebrüht sind wie es den Anschein macht, denn einige Tatsachen wer wann wen angerufen und wie sich die Höhe des Kaufpreises gebildet hat, sind im Schreiben völlig falsch dargestellt, dann sprechen die sich schon ausreichend und überzeugend ab.

Dann könnte ich mir den Weg zum Anwalt und die Kosten echt sparen. Sehr stark! Ich sollte mir mit einer paar Leuten wohl auch ein neues Geschäftsmodell suchen...

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#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Ob man diesbezüglich Strafanzeige erstatten sollte

Ich würde das bejahen. Dabei vor allem aufgrund der Ankündigung, es dem Arbeitgeber melden zu wollen. Ob darin wirklich Erpressung vorliegt, kann dann gewürdigt werden. Vermutlich fehlen hier dann die Beweise (Aussage gegen Aussage). Nötigung ist es nach meinem Verständnis allemal, bei einer strittigen Angelegenheit, die ausschließlich vor einem Zivilgericht geklärt werden muss, die Zahlung zu erzwingen, nur damit man nicht beim Arbeitgeber (der absolut nichts damit zu tun hat) in Ungnade fällt.

So etwas schriftlich anzukündigen ist wirklich ein starkes Stück und man hätte mit vielem rechnen können, aber damit nicht. In meinen Augen hat sich der Makler damit einen Bärendienst erwiesen, denn Richter sind doch nicht blöd. Jemand, der zu solchen Mitteln greift, dem glaubt man? Wenn es 50:50 steht, könnte genau dieser Mini-Punkt und die nun folgende Strafanzeige den Ausschlag geben, dass der Richter sagt "Ihre Geschichte ist nicht glaubhaft, lieber Makler." Soweit mal meine Meinung.

Die Strategie, da stimme ich auch zu, darf nicht lauten "Es gab nie etwas schriftliches." Die Strategie muss gemäß der Wahrheit lauten "Es gab gar nichts. usw."

In so einem Fall steht nüchtern betrachtet Aussage gegen Aussage über das, was hier telefonisch verabredet wurde. Wobei man die eigene durchaus stützen kann (Der Verkauf der Käufer-Immobilie davor und die damit verbundene Maklertätigkeit, dass man selbst das ganze eingestellt hatte usw.). Derjenige, der hier aber fordert, muss beweisen. Das einzige, was der Makler beweisen kann, ist ein Telefongespräch. Mehr nicht. Sonst hat er nichts an der Hand.
Mit den Zeugen ist das so eine Sache. Ich betrachte es als heiße Luft und zwar völlig egal, was die aussagen. Im Grunde ist das komplett heiße Luft. Beim Besichtigungstermin werden keine Vertragsverhandlungen mit dem Makler gelaufen sein, der war nicht dabei. Ob ein anderer Makler dabei war, interessiert niemanden und mit dem Schreiben hat er sich auch in seiner Geschichte festgelegt, so dass er nicht plötzlich behaupten kann "Mit der anderen Person, die die Besichtigung begleitete, gab es in meinen Auftrag Provisionsverhandlungen". Sie fällt also weg. Auch beim Notartermin war der Makler nicht dabei. Was der Makler der Käuferin erzählt, kann ebenfalls völlig egal sein. Man war nicht dabei und er kann gelogen haben (Hier: Glaubwürdigkeit durch die Nötigung erschüttert). Der Kernpunkt ist: Was wurde beim Telefongespräch, als der Makler die Käuferin als Interessentin ankündigte, vereinbart. Und das war ein Gespräch zwischen TE und Makler. Da gab es keine Zeugen. Insofern: Was sollen die Zeugen hier Beweiskräftiges aussagen zu diesem Gespräch und der darin vom Makler behaupteten Vereinbarung?

Aus meiner Sicht zwei vorläufige Fazits:
1. Der Makler ist endgültig auf Konfrontation aus und er scheut auch Drohungen nicht. Das nimmt man zur Kenntnis und wie du schon geschrieben hast: Man redet mit ihm nicht mehr. Man wartet die Klage ab und erstattet am besten sofort Strafanzeige, bei der man seine Sicht des Ablaufs schildert und die Drohung mit dem Arbeitgeber vorlegt. Wenn ich dann doch was schreiben würde, dann nur ein "Wir sehen uns vor Gericht. Ihre dreisten Lügen weise ich zurück." Das ist das aller höchste der Gefühle.
2. Bei den Zeugen entspannt sein. Es kommt auf das Telefongespräch zwischen dir und dem Makler an. Denn dort soll laut seiner Geschichte die Provision vereinbart worden sein und genau dafür hat er keinerlei Zeugen.
Natürlich, vor Gericht ist man auf hoher See. Wer weiß, was dort noch so kommt. Angespannt sein, ja, durchaus. Sich gut vorbereiten gehört auch dazu. Sich das Wochenende von so einem unseriösen Zeitgenossen versauen lassen? Keinesfalls.

quote:
Keine unseriösen Gestalten.

Das bedeutet nicht, dass die so etwas nicht schon ein paar mal erfolgreich versucht haben. Nicht jeder erstattet Anzeige und selbst dann wird es nicht immer prominent ausgeschlachtet. Die Gelegenheit ergibt sich vielleicht auch nicht immer so schnell.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 12.07.2014 08:16

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#25
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... dass der Richter sagt "Ihre Geschichte ist nicht glaubhaft, lieber Makler." Soweit mal meine Meinung. <hr size=1 noshade>



Nein, so funktioniert das nicht im Zivilprozess. Parteivortrag, das gilt für beide Seiten, ist grundsätzlich vom Tisch, so bald er i.S. des § 138 III ZPO bestritten wird.

Dann muss Derjenige, der die Beweislast trägt Beweis antreten, sonst wird die Klage ohne weiteres abgewiesen. Hat er schlicht keine Beweismittel wird die Klage abgewiesen.

Tritt er Beweis an, hängt der Ausgang vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab.

Wenn man mal eine Klage durchdenkt, wird das vereinfacht so ablaufen:

Makler klagt die Courtage ein, behauptet, es sei eine mündliche Provisionsvereinbarung zustande gekommen.

Welche Anforderungen daran zu stellen sind, ergibt sich aus dem o.g. BGH-Urt. aus 1980.

Verkäufer bestreitet das, mehr muss er nicht tun. Makler wird nun Zeugen benennen, Beweis dafür antreten, dass eine Provisionsabrede zustande gekommen ist.

quote:<hr size=1 noshade>Ich teilte dem Makler mit, dass ich für einen Preis von 70.000,- EUR bereit bin, die Wohnung seiner Interessentin zu überlassen. Es fand im Anschluss eine gemeinsame Besichtigung, an der der Makler mit einem weiteren Mitarbeiter teilnahm, statt, in der ich das Objekt der Interessentin vorgestellt habe. <hr size=1 noshade>


Was wurde da besprochen? Dem Makler stehen sein Kollege und die Käuferin als Zeugen zur Verfügung. Wenn die, u.U. nur einer der beiden, seine Version bestätigen, wird er die Klage gewinnen.

Es gibt ggf. keinen Anlass, an der Aussage der Käuferin zu zweifeln, sie hat keinerlei Nachteile zu befürchten oder Vorteile zu erwarten, mit ihr gibt es definitiv keinen Maklervertrag, der eine Courtage auslösen könnte.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die wirklich so abgebrüht sind wie es den Anschein macht, denn einige Tatsachen wer wann wen angerufen und wie sich die Höhe des Kaufpreises gebildet hat, sind im Schreiben völlig falsch dargestellt, dann sprechen die sich schon ausreichend und überzeugend ab. <hr size=1 noshade>


Das ist doch völlig irrelevant. Ist eine Provisionsvereinbarung getroffen worden, oder eben nicht.

Hier ist es Sache des Maklers, klar und eindeutig zu erkennen zu geben, daß er auch mit dem Verkäufer einen Maklervertrag abzuschließen wünscht. Dafür reicht die allgemein bekannte Tatsache, daß Grundstücksmakler weithin darauf aus sind, Provisionen möglichst von beiden Seiten zu erlangen, nicht aus. Vielmehr schafft der Makler die hier erforderliche Klarheit im allgemeinen erst dann, wenn er dem Verkaufsinteressenten zu verstehen gibt, daß er gegebenenfalls von diesem auch eine Verkäuferprovision verlangen werde


Wenn er das zu verstehen gegeben hat - auch mündlich - macht es keinen Sinn, sich da auch noch verklagen zu lassen.

Hat er das dagegen nicht zu verstehen gegeben, hat er keinen Provisionsanspruch.

Niemand hier war dabei. Wenn man selber beteiligt war, sollte man das einschätzen können.

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#26
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

Unterm Strich steht für mich immer noch Aussage gegen Aussage, wobei Du da alleine nicht mehr rauskommst.
Ich würde dir raten einen Anwalt zu kontaktieren. Ein Anwalt kann gut mit Worten umgehen und weiss ggf. schnell wie man dem Makler den Wind aus den Segeln nehmen kann.
Sicher kostet ein Brief schon 250 Euro oder mehr.Du kannst auch die hier geposteten Meinungen als Input verwenden, die,wie ich finde, sehr gut sind.
Es wäre interessant von Dir auf dem Laufenden gehalten zu werden.

mfg

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#27
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Was wurde da besprochen? Dem Makler stehen sein Kollege und die Käuferin als Zeugen zur Verfügung. Wenn die, u.U. nur einer der beiden, seine Version bestätigen, wird er die Klage gewinnen.

Wieso?
Soweit ich den TE richtig verstanden habe, hat sich der Makler durch seinen Droh-Brief doch schriftlich festgelegt?! Er hat geschildert, dass vorab mündlich vereinbart wurde, dass ein erhöhter Kaufpreis genannt werde und er dafür Provision kassieren würde. Wenn nun plötzlich behauptet würde, dass erst bei Besichtigung auch Vertragsverhandlungen mit dem Makler stattfanden, passt die ganze Geschichte doch hinten und vorne nicht mehr und der Droh-Brief des Maklers würde dem widersprechen. Oder nicht? Zumindest würde ich das einmal denken, annehmend dass die angedeutete Formulierung des TE so auch stimmt.

Und zudem war doch der anwesende Makler nochmal ein völlig anderer wie der, der nun Geld will. Das passt auch nicht zur Geschichte, dass der nun fordernde Makler bei Besichtigung in Vertragsverhandlungen mit dem TE war...



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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 16.07.2014 15:13

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#28
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Der andere Makler wartet wahrscheinlich ab, wie erfolgreich die Forderung seines Kollegen ist und stellt dann eigene......

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#29
 Von 
hoxxo
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 3x hilfreich)

Keine Ahnung, ob jetzt "der andere Makler" die gleiche Person ist wie der Hausverwalter??

quote:
Beim Besichtigungstermin werden keine Vertragsverhandlungen mit dem Makler gelaufen sein, der war nicht dabei. Ob ein anderer Makler dabei war, interessiert niemanden und mit dem Schreiben hat er sich auch in seiner Geschichte festgelegt, so dass er nicht plötzlich behaupten kann "Mit der anderen Person, die die Besichtigung begleitete, gab es in meinen Auftrag Provisionsverhandlungen".


Jedenfalls darf ein Hausverwalter nicht auch als Makler für eine der von ihm verwalteten Objekte auftreten, soviel steht fest. Evtl ein weiterer Hebel für dich!!

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