Guten Morgen!
Ich brauche Hilfe bei folgendem Sachverhalt:
Hälftige Hauseigentümerin D hat sich von hälftigem Hauseigentümer C getrennt. Es steht nun der Verkauf der gemeinsamen Immobilie an.
Der Nachbar W ist Makler. D spricht ihn an, ob er eventuell einen Interessenten für das Haus wisse, was W bejaht. Er kenne jemanden. Er vermittelt also die Käufer an D und C.
Viel später erst erzählt C, der Ehemann von D, dass W für die Vermittlung der Immobilie wohl 20 % der Differenz des ursprünglichen Kaufpreises zum aktuellen Verkaufspreis als Vermittlungsgebühr verlangt. In den Vorgesprächen zwischen D und W war nie überhaupt die Rede von einer offiziellen Maklertätigkeit incl. anfallender Gebühren. Auch war D in diese "Vereinbarung" nicht involviert, geschweige denn hat sie irgendetwas unterschrieben.
W möchte nun nach erfolgtem Hausverkauf die Provision, die sich auf 4.600 € beläuft, wohl gerne "bar auf die Kralle" haben.
D hat um Ausstellung einer Rechnung
gebeten. Daraufhin entgegnete C, dass W wohl kaum eine Rechnung ausstellen werde, da das ja nicht "durch die Bücher laufen solle". Außerdem würde die Rechnung in dem Falle, dass D auf sie besteht, wohl weitaus höher ausfallen und dann sicher im fünfstelligen Bereich liegen. Des weiteren hieß es, dass W eine offizielle Rechnung mit allen notwendigen juristischen Konsequenzen einfordern werde...
Folgende Fragen ergeben sich:
1.) Ist überhaupt ein wirksamer Maklervertrag zustandegekommen, ohne dass D in irgendwelche Gespräche über die Höhe der Gebühr involviert war? Diese Gespräche haben offensichtlich nur zwischen C und W stattgefunden?
2.) Falls ja: Kann D dann von W wenigstens eine Rechnung verlangen oder muss D (laut Aussage des Ehemanns C) dann damit rechnen, dass die Gebühr dann noch viel höher ausfällt? Oder hätte W auf jeden Fall nur einen Anspruch auf die zwischen C und W vereinbarten 20 % der Kaufpreisdifferenz?
3.) D würde sich doch sicher strafbar machen, wenn D die geforderte Summe bezahlt und sich somit an der offenbar geplanten Steuerhinterziehung beteiligt?!
Vielen Dank vorab für die Hilfe...
-- Editiert von Moderator am 24.08.2015 11:15
-- Thema wurde verschoben am 24.08.2015 11:15
Makler will keine Rechnung ausstellen
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?



Was hat das mit Mietrecht zu tun ?
zu 1) D hat doch W angesprochen in dem Wissen, dass W Makler ist. Und W hat einen Käufer vermittelt, sodass man vermutlich konkludent einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Das Honorar wäre dann erstmal wohl das ortsübliche Maklerhonorar. Wenn C ein anderes Honorar mit W verabredet hat, so wird's kompliziert.
zu 2) Ohne Rechnung muss auch nichts bezahlt werden. Zur höhe des Honorar's kann mangels Angaben zum Kaufpreis und zum ortsüblichen Honorar nichts gesagt werden.
zu 3) korrekt
Danke vorab. Ich habe kein Immobilienrechts-Unterforum hier gefunden und wusste daher nichts passenderes als das Mietrechtsforum... wo gehört dieser Beitrag denn am ehesten hin?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Folgende Fragen ergeben sich:
4) Was hat das mit Mitrecht zu tun?
Darüber hinaus:
In wieweit hier ein Maklervertrag zu Stand gekommen ist und zu welchen Konditionen ist schwer abzuschätzen.
Solche Konstrukte funktioneren halt nur wenn alle sich an die Vereibarungen halten.
Immerhin glaube ich mich daran erinnern zu können, das der BGH bereits entschieden hat, dass ein Schwarzarbeiter seinen Lohn nicht einklagen kann!
ZitatFolgende Fragen ergeben sich: :
4) Was hat das mit Mitrecht zu tun?
Weiß ich doch auch :-( Aber wie gesagt - Immobilienrecht gibt's ja hier nicht. Oder wäre das auch falsch? Bin Laie (deshalb ja auch hier ;-) ), sorry...
ZitatWeiß ich doch auch :-( Aber wie gesagt - Immobilienrecht gibt's ja hier nicht. Oder wäre das auch falsch? Bin Laie (deshalb ja auch hier ;-) ), sorry... :
Keine Panik, irgendwer wird's schon in ein passendes Forum verschiebenm möglicherweise ins Unterforum "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" oder ins Vertragsrecht.
Im Übrigen ein ganz praktischer Hinweis: Schau dir mal in den Immobilienportalen die Maklerprovisionen in deiner Region an und versuche herauszubekommen, was denn so üblich ist. Dann rechne dir mit deinem Kaufpreis die übliche Maklerprovision aus. Vielleicht macht es dann Sinn, die Absprache 20% auf den Differenzbetrag (+Steuer) zu bestätigen. Wobei ich das definitiv nicht schwarz machen würde, das ist schlicht strafbar.
-- Editiert von cauchy am 24.08.2015 10:24
ZitatDann rechne dir mit deinem Kaufpreis die übliche Maklerprovision aus. Vielleicht macht es dann Sinn, die Absprache 20% auf den Differenzbetrag (+Steuer) zu bestätigen. Wobei ich das definitiv nicht schwarz machen würde, das ist schlicht strafbar. :
Genau das ist ja das Problem! Ich bin ja durchaus zahlungswillig! Nur möchte ich das alles einfach korrekt haben und bestehe deshalb auch auf einer Rechnung.
Kann denn der Makler, wenn ich nicht auf seine Forderung, das ohne Rg. zu bezahlen, dann im Nachhinein noch doch noch die "ortsübliche" Provision verlangen? Natürlich wäre die weitaus höher als die 20 % zwischen der Differenz des Kauf-/Verkaufspreises. Aber die Vereinbarung lautete ja eben auf die 20 %. Dass das ohne Rg. vereinbart war, habe ich erst letzte Woche erfahren (als ich meinen Mann eben nach einer Rechnung fragte....)
ZitatNur möchte ich das alles einfach korrekt haben und bestehe deshalb auch auf einer Rechnung. :
Das Recht hast du und darauf würde ich auch bestehen
.
ZitatKann denn der Makler, wenn ich nicht auf seine Forderung, das ohne Rg. zu bezahlen, dann im Nachhinein noch doch noch die "ortsübliche" Provision verlangen? Natürlich wäre die weitaus höher als die 20 % zwischen der Differenz des Kauf-/Verkaufspreises. Aber die Vereinbarung lautete ja eben auf die 20 %. Dass das ohne Rg. vereinbart war, habe ich erst letzte Woche erfahren (als ich meinen Mann eben nach einer Rechnung fragte....) :
Das kommt darauf an. Am Anfang war, da gar keine Provisionsvereinbarung getroffen wurde, wahrscheinlich die ortsübliche Provision vereinbart (es sei denn, man durfte davon ausgehen, dass W nur als Nachbar/Freund und nicht als Makler aktiv wird - eher unwahrscheinlich). Dann gab es irgendwelche Verhandlungen, bei denen D nicht dabei war. Sollte in der Verhandlung abgesprochen worden sein, das ganze schwarz abzuwickeln, wäre diese Vereinbarung vermutlich ungültig und es bliebe bei der ortsüblichen Provision.
Dies ist aber nur meine Meinung, vielleicht gibt's noch andere Äusserungen.
Um eine Rechnung verlangen zu können, muss man erstmal einen entsprechenden Rechtsanspruch haben.
Ansonsten bliebe einfach nur der Rechtsanspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB
).
Makler sind per Gesetz verpflichtet auch Privatleuten gegenüber eine Rechnung zu erstellen (BMF vom 24.11.2004, BStBl I 2004, 1122, Rz. 15 und Abschn. 14.2 Abs. 3 UStAE), so das hier ein durchsetzbarer Anspruch besteht.
Bliebe nur noch die Frage zu klären, ob hier tatsächlich ein Maklervertrag zustande kam.
Zitat(es sei denn, man durfte davon ausgehen, dass W nur als Nachbar/Freund und nicht als Makler aktiv wird - eher unwahrscheinlich). . :
So wirkte es in der Tat zunächst auf mich! Wir waren mit den Nachbarn schon "befreundet", haben zusammen gegrillt, Fußball geguckt etc..... und über die Entlohnung für seine Maklertätigkeiten hat W nur mit meinem Mann gesprochen. Ich war zu keiner Zeit involviert in die finanzielle Seite und habe meinem Mann auch keine Vollmacht erteilt, Absprachen für mich mit zu treffen.
Vielleicht hilft der Hinweis, dass man gerne mal dem Finanzamt Bescheid gibt, wenn keine Rechnung erstellt wird...
Ich erlaube mir den Hinweis, dass es je nach Bundesland üblich ist das der Makler vom Käufer bezahlt wird.
Nicht das da jemand doppelt abkassieren möchte.
4. fehlt die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, somit hat die Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen.
Zitat:nicht zwingend denn aus dem Sachverhalt geht nicht hervor ob die Sache schon unter das neue Recht fällt und dadurch das Widerrufsrecht gegeben ist
Stimmt, das gilt erst sofern die Ansprache des Bekannten/Maklers nach dem 13. Juni 2014, 0:00 Uhr erfolgt wäre.
Zitat:und das weitere Problem ist dass die Leistung die widerrufen (Widerruf ) werden sollte bereits erfüllt wurde man könnte hier argumentieren dass das Recht zum Widerruf (Widerruf ) erloschen ist.
Klar kann man ao argumentieren, nur wäre diese Argumentation unsinning und sinnlos verbrauchte Luft.
Zitat:abgesehen davon wären im Falle des Widerufs die Herausgabe des erlangten Vorteils notwendig
Nur wenn ordnungsgemäß belehrt wurde.
Ansonsten hat der Makler verloren.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten