[color=blue]Hallo an Alle,
mich beschäftigt eine Frage, die hier vielleicht fachkundig beantwortet werden kann...
... angenommen, A interessiert sich für eine Mietwohnung und finde etwas passendes über ein Inserat im Internet. Auf seine Email-Anfrage antwortet ein Makler, der ihm einen Besichtigungstermin anbietet. Bei diesem Besichtigungstermin ist der Makler jedoch gar nicht vor Ort, da er angeblich im Stau steht und es nicht rechtzeitig schafft. Statt dessen trifft A vor Ort den Vermieter, der ihm ohne den Makler die Wohnung zeigt und angebotsbezogene Fragen selbst beantwortet. Anschließend telefoniert A noch einmal mit dem Vermieter und teilt ihm mit, dass erdie Wohnung nehmen würde - worauf er mit dem Vermieter einen Mietvertrag, wieder ohne jede Beteiligung des Maklers, abschließt.
Etwas später tritt dann der Makler an den A heran und hätte gerne seine "Vermittlungsprovision", diese sei durch Abschluss des Mietvertrages verbindlich für den A angefallen.
Ist ein wirksamer Maklervertrag zwischen A und dem Makler zustande gekommen und muss die Maklerprovsion gezahlt werden? Oder kann dies (rechtlich wirksam) verweigert werden, da der Makler letztlich weder vor Ort war noch beim Abschluss des Mietvertrages zugegen war bzw. eigentlich keinerlei Leistung erbracht hat?
Schon mal Danke für Eure Antworten und Anmerkungen!
LG
Rehamanager [/color][size=12px][/size]
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Maklerprovision - Zustandekommen eines Vertrages
24. Oktober 2011
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Frage vom 24. Oktober 2011 | 09:49
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Maklerprovision - Zustandekommen eines Vertrages
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#1
Antwort vom 24. Oktober 2011 | 12:40
Von
Status: Praktikant (969 Beiträge, 434x hilfreich)
quote:
eigentlich keinerlei Leistung erbracht hat
Wieso, er hat doch den Besichtigungstermin vermittelt, der ohne diese Vermittlung nicht zustande gekommen wäre.
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#2
Antwort vom 24. Oktober 2011 | 12:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
... okay wenn das als "Leistung" reicht
- aber auch um die volle Maklergebühr beanspruchen zu können?
Meine (!) mal von einem Urteil gehört zu haben, dass die reine Bereitstellung eines Termins zur Besichtigung nicht ausreicht, um eine Provision beanpruchen zu können, zumindest, wenn ansonsten keine weiteren nennenswerten Leistungen erbracht wurden...
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