Maklervertrag gültig? Welche Kündigungsfrist?

17. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Schutzengel12345
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Maklervertrag gültig? Welche Kündigungsfrist?

Guten Tag,

ich brüte hier über einem Maklervertrag, den ein guter Freund von mir im Dezember 2015 abgeschlossen hat, also vor mehr als anderthalb Jahren. Besagter Freund versucht schon recht lange ein Haus zu verkaufen. Über den Makler hat sich bislang nichts ergeben. Darüber hinaus antwortete der Makler seit Anfang diesen Jahres nicht mehr auf seine Kontaktaufnahmeversuche. Mein Freund weiß also nicht, wie es um den Verkauf des Hauses steht. Nur, dass der Makler noch seinen Schlüssel hat. Und wir wundern uns über einige Klauseln im Maklervertrag, und würden uns über Eure Meinung dazu freuen. Er möchte das Haus nämlich renovieren lassen, und entweder die Sache wieder selbst in die Hand nehmen - oder ggf. einem anderen Makler übergeben, der sich vielleicht mehr engagiert. Deswegen such ich hier mal die Klauseln zusammen, die wir nicht verstehen. Vorweg gesagt: Es handelt sich um einen Alleinvermittlungsauftrag.

1. Klausel: Der Auftraggeber/Verkäufer verpflichtet sich weiterhin nach individueller Absprache mit dem Makler, während der Auftragslaufzeit keine eigene Werbung in Bezug auf das Auftragsobjekt zu schalten, sowie keine eigenen Verhandlungen in Bezug auf das Auftragsobjekt zu führen und alle an ihn heran tretenden oder sonst bekannt gewordenen Interessenten, Makler und Dritte an "Name des Maklers" zu verweisen.

Frage: Ist so eine Klausel rechtsgültig?? Zum Punkt "keine eigene Werbung schalten": Wenn der Makler sich nicht ausreichend bemüht, bleibt dem Auftraggeber ja gar keine Möglichkeit mehr, sein Haus trotzdem auf anderem Wege verkauft zu bekommen. Zum Punkt "Jede andere Person zum Makler zu verweisen": Darf ein Makler das einfordern? Ich mein, es ist klar, was er versucht: Egal was passiert auf jeden Fall eine Provision zu bekommen, ob er das Objekt nun vermittelt hat oder nicht. Ist eine solche Klausel gültig?

2. Klausel: Dem Auftraggeber/Verkäufer obliegt die Verpflichtung, vor Abschluss eines Vertrages beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit kann er sich nicht auf mangelnde Kenntnis von der Maklertätigkeit berufen.

Frage: Diese Klausel verstehen wir überhaupt nicht. Was ist damit gemeint? Was will der Makler damit erreichen?

3. Klausel: Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden. Ohne dieses Erfordernis einer Kündigung endet der Vertrag nach 12 vollen Kalendermonaten.

Frage: Heißt das, der Vertrag ist damit längst ausgelaufen? Die 12 Monate sind ja schon eine Weile vorbei. Der Makler schaltet allerdings nach wie vor eine Anzeige in gängigen Portalen. Darf er das dann überhaupt? Könnte man das weitere Bewerben der Immobilie, ohne dass mein Freund sich dagegen verwehrt hat, als stillschweigende Übereinkunft für eine Fortsetzung des Vertrags werten? Oder ist er aus der Nummer raus?

Was er möchte: Aus dem Vertrag raus und die Schlüssel zurück. Er wäre auch bereit einem Anwalt 50 Euro zu bezahlen, wenn dieser einen Brief schreibt und damit die Sache geklärt wäre. Aber ist das überhaupt nötig?

Für Meinungen dankbar! :)



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Schutzengel12345):
Heißt das, der Vertrag ist damit längst ausgelaufen?

So würde ich das auch sehen.



Zitat (von Schutzengel12345):
Er wäre auch bereit einem Anwalt 50 Euro zu bezahlen, wenn dieser einen Brief schreibt und damit die Sache geklärt wäre. Aber ist das überhaupt nötig?

Schloss tauschen kostet 10-20 EUR ...



Zitat (von Schutzengel12345):
Der Makler schaltet allerdings nach wie vor eine Anzeige in gängigen Portalen. Darf er das dann überhaupt?

Ja, darf er.



Zitat (von Schutzengel12345):
Könnte man das weitere Bewerben der Immobilie, ohne dass mein Freund sich dagegen verwehrt hat, als stillschweigende Übereinkunft für eine Fortsetzung des Vertrags werten?

Dürfte problematishc werden, das zu verargumentieren.
Aber aus Gründen der Sicherheit könnte man dem Makler ja ein entsprechend formuliertes Einschreiben senden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Schutzengel12345 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Schutzengel12345):
Darf ein Makler das einfordern? Ich mein, es ist klar, was er versucht: Egal was passiert auf jeden Fall eine Provision zu bekommen, ob er das Objekt nun vermittelt hat oder nicht. Ist eine solche Klausel gültig?

Aller Wahrscheinlichkeit, ja leider.
Zitat (von Schutzengel12345):
Klausel: Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden. Ohne dieses Erfordernis einer Kündigung endet der Vertrag nach 12 vollen Kalendermonaten.

So dann sollte man dem Makler schreiben, der Vertrag wird sofort gekündigt, jedoch geht man eh schon aus das der Vertrag beendet sei.
Den Makler auffordern, der er innerhalb von 14 Tagen die Schlüssel zurück geben solle, und jegliche Verkaufstätigkeiten zu dem Objekt sofort einstellen solle.
Zitat (von Schutzengel12345):
Klausel: Dem Auftraggeber/Verkäufer obliegt die Verpflichtung, vor Abschluss eines Vertrages beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit kann er sich nicht auf mangelnde Kenntnis von der Maklertätigkeit berufen.

Aus dem Grund verlangt man auch per Schreiben, einen Nachweis seiner Tätigkeit, mit welchen Personen er bei diesem Objekt tätig war.
Ansonsten könnte der Makler später mal so einfach behaupten, dem Käufer hätte er schon vor Jahren das Objekt gezeigt. Ein beliebter Trick der Makler, aus welchem man nur schwer heraus kommt.

Zitat (von Schutzengel12345):
Was er möchte: Aus dem Vertrag raus und die Schlüssel zurück. Er wäre auch bereit einem Anwalt 50 Euro zu bezahlen, wenn dieser einen Brief schreibt und damit die Sache geklärt wäre. Aber ist das überhaupt nötig?

Das Schreiben kann man selbst aufsetzen und per Einwurfeinschreiben an den Makler schicken.

Zitat (von Schutzengel12345):
Es handelt sich um einen Alleinvermittlungsauftrag.

Tipp man sollte beim nächsten Makler aufpassen, das man ihm das Objekt nicht exclusiv zur Vermarktung überlässt, und das auch der Makler keinen Preisverhandlungen etc führen darf.
Makler sind oft eine Spezies welche man nur so weit trauen kann, wie man sie sieht, aus dem Grund sollte man beim nächsten Makler auch monatliche Nachweise der Verkaufsaktivitäten fordern.

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Schutzengel12345
#4

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

1.) Die Klausel ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird regelmäßig so verwendet. Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Makler seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sollten Sie ihn zur Vertragserfüllung auffordern.

2.) Durch die Klausel soll sichergestellt werden, dass der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt wird und der Auftraggeber/Verkäufer das Haus nicht eigenständig veräußert und sich darauf beruft, von einer etwaigen Maklertätigkeit keine Kenntnis gehabt zu haben.

3.) Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses könnte angenommen werden, wenn der Makler das Haus weiterhin bewirbt und Ihr Freund hiervon benachrichtigt wurde und dies toleriert hat. Nach Ihren Schilderungen war dies hier jedoch nicht der Fall, so dass hier kein Vertragsverhältnis mehr besteht.

Sollten Sie ein anwaltliches Aufforderungsschreiben in dieser Sache wünschen, können wir dieses gerne für die angeführten 50 € übernehmen. Die Gebühr für diese Beantwortung würden wir dabei anrechnen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

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