Mietvertrag mit Gmbh - Unterschrift nicht von GF

14. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
hans05
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag mit Gmbh - Unterschrift nicht von GF

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

Eine GmbH soll einen Mietvertrag unterschreiben. Der GF ist nicht vor Ort.

- Kann eine Vollmacht ausgestellt werden, die eine dritte Person bzw. Mitarbeiter zur Unterschrift berechtigt?
- Falls nein, kann der Vertrag durch Zustimmung des GF wirksam erklärt bzw. geheilt werden?

Danke!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129525 Beiträge, 41313x hilfreich)

Zitat (von hans05):
Eine GmbH soll einen Mietvertrag unterschreiben.

Das ist nicht möglich, da die GmbH nur eine juristische Person ist.



Zitat (von hans05):
Kann eine Vollmacht ausgestellt werden, die eine dritte Person bzw. Mitarbeiter zur Unterschrift berechtigt?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.
Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig wesentlich unrelevanter als das "dürfen".

Um zu erfahren, was der GF darf, da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Kennt man diese Details, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hans05
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, der GF ist 100% Gesellschafter und alleiniger GF und darf laut Satzung sämtliche Geschäfte, auch mit sich selbst, legitimieren.

Die Frage ist nun, was für ein Dokument man benötigt, um als dritte Person rechtssicher den GF zu vertreten und damit den Vertrag im Namen der GmbH abzuschließen.

Konkret:
- Genügt eine einfache Vollmacht?
- Muss die Vertretungsvollmacht beim Vertragsabschluss offen gelegt oder sogar abgegeben werden? Oder genügt wenn sie vorhanden ist und man einfach unterschreibt?
- Schriftform notwendig oder kann eine Kopie abgegeben werden?`

Edit: Z.B. bei Kündigungen gelten ja sehr strenge Vorgaben. Ein Bevollmächtigter muss eine Originalvollmacht (Schriftform) jeder Kündigung beilegen, damit sie wirksam wird. Ist das hier ebenfalls gleich oder wird gar eine notarielle Beglaubigung benötigt?

-- Editiert von User am 14. Oktober 2023 20:56

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129525 Beiträge, 41313x hilfreich)

Zitat (von hans05):
Hallo, der GF ist 100% Gesellschafter und alleiniger GF und darf laut Satzung sämtliche Geschäfte, auch mit sich selbst, legitimieren.

Das vereinfacht die Sache erheblich.



Zitat (von hans05):
Die Frage ist nun, was für ein Dokument man benötigt, um als dritte Person rechtssicher den GF zu vertreten und damit den Vertrag im Namen der GmbH abzuschließen.

Dann sollte man eine schriftliche Vollmacht haben, die auch umfasst, welche Bereiche / Ermächtigungen erfasst sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7444 Beiträge, 1687x hilfreich)

Eine GmbH wird je nach Gesellschaftsvertrag vertreten durch

einen oder mehrere Geschäftsführer
einen oder mehrere Prokuristen
einen oder mehrere Geschäftsführer und einen oder mehrere Prokuristen

Es ist aber ein weitverbreiteter Irrtum, daß Vertretungsberechtigung erforderlich sei, um im Namen der GmbH wirksam Verträge mit Dritten abzuschließen.*

Wäre das so, müsste jedesmal der Geschäftsführer der Bäckerei Meier GmbH den Verkauf eines Brötchens an den Kunden abwickeln. Das kann aber selbstverständlich auch die Bäckereiverkäuferin als "Handelsgehilfin" des Kaufmanns, also hier der GmbH.

Im Außenverhältnis kann jeder Angestellte der Gmbh einen Mietvertrag im Namen der GmbH abschließen. Ist er im Binnenverhältnis nicht von seinem Arbeitgeber berechtigt worden, bekommt er ggf. mit seinem Arbeitgeber gewaltigen Ärger. Dem Vertragspartner der GmbH darf das egal sein.

Die Vertretung bei Abschluss eines Mietvertrags ist unproblematisch möglich. Das gilt sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Wichtig ist, daß nur die "offene Stellvertretung" zulässig ist. Das bedeutet, daß der Vertreter einen Hinweis darauf geben muss, für wen er den Mietvertrag abschließt. Ansonsten wird der Vertreter selbst Vertragspartei mit allen damit einhergehenden Rechten und Pflichten. Das wird er eher nicht wollen...

Zitat (von hans05):
Eine GmbH soll einen Mietvertrag unterschreiben. Der GF ist nicht vor Ort.

Muss er auch nicht. Wäre auch blöd, wenn jedesmal der Vorstandsvorsitzende der Vonovia vor Ort sein müsste, um einen Mietvertrag für eine der 400.000 Wohnungen abzuschließen...

Zitat:
- Kann eine Vollmacht ausgestellt werden, die eine dritte Person bzw. Mitarbeiter zur Unterschrift berechtigt?

Das ist überhaupt nicht erforderlich.
Zitat:
- Falls nein, kann der Vertrag durch Zustimmung des GF wirksam erklärt bzw. geheilt werden?

Es braucht nichts geheilt zu werden, weil der Vertragsabschluss von Anfang an wirksam ist.

____________________________________________

*) Es gibt einige besondere Rechtsgeschäfte, die nur durch Vertretungsberechtigte der GmbH (AG, etc.) abgeschlossen werden können, also Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstandsmitglieder.
Es gibt einige besondere Rechtsgeschäfte, die können sogar nur durch die GmbH-GF getätigt werden, nicht durch Prokuristen.
Der Abschluss eines Mietvertrages gehört nicht dazu.

-- Editiert von User am 15. Oktober 2023 12:35

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#5
 Von 
hans05
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es braucht nichts geheilt zu werden, weil der Vertragsabschluss von Anfang an wirksam ist.


Hi, es geht hier ja nicht um einen Mitarbeiter, sondern ein Unbeteiligter (Familienangehöriger des GF) soll den Vertrag unterschreiben.
Hier wird doch eine Vollmacht notwendig sein? Sonst könnte ich ja auch Verträge im Namen der BMW AG schließen.

Sollte, unabhängig von der Vollmacht, mit i.V. unterschrieben werden?

-- Editiert von User am 15. Oktober 2023 16:55

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129525 Beiträge, 41313x hilfreich)

Zitat (von hans05):
Hier wird doch eine Vollmacht notwendig sein?

Mal abgesehen davon das das Geschriebene in einigen Punkten nicht stimmt, hat eh1960 den Sachverhalt nicht verstanden - das Posting kann man also komplett ignorieren.

Es bleibt also bei dem in #3 geschriebenen.



Zitat (von hans05):
Sollte, unabhängig von der Vollmacht, mit i.V. unterschrieben werden?

Ja.



Noch eine Anmerkung: in die Vollmacht sollte - der Vollständigkeit halber - noch eingefügt werden "X wird zeichnen wie folgt" und dann die Unterschrift wie er unterschreiben wird.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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