Mitgliedschaft Fitnessclub - wg. Corona geschlossen

14. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)
Mitgliedschaft Fitnessclub - wg. Corona geschlossen

Aufgrund eines Erlasses der Landesregierung sind die Fitnessclubs wegen der Corona Virus Gefahr ab sofort geschlossen. Als Mitglied geht man dort 6-Monats Verträge (mit autom. Verlängerung) bei monatlicher Zahlung einer Clubgebühr ein. Die Gebühr wird per Lastschrift eingezogen.

Ist es rechtens, dass der Club auch bei der aktuellen Schließung, die mindestens 14 Tage, wahrscheinlicher aber mindestens 4 Wochen andauern wird, die Gebühren trotzdem erhebt und der Teilnehmner zur Zahlung verpflichtet ist? In den AGB des Clubs finden sich dazu keine passenden Aussagen.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

dasss wird wohl nicht ganz die Antwort werden, die du dir erhoffst, aber für mich ist das Ganze eher eine Frage von Moral und Anstand.

Zumindest meiner Meinung nach, sollte man auch weiterhin Alle Verpflichtungen die man eingegangen ist weiterhin bedienen, auch wenn diese erstmal unmöglich sind zu Nutzen.

Das hat für mich einen Hintergrund, selber möchten wohl alle Leute von Ihren Arbeitgebern auch weiterbezahlt werden, selbst wenn sie unter Quarantaine stehen, oder aus anderen Sicherheitsgründen momentan die Arbeit nicht vollziehen können.

Lohnzahlungen etc werden von Arbeitgerbnern etc erwartet, daher finde ich, dass man sich dann selber auch so verhalten sollte und seine Verbindlichkeiten ebenso bedienen sollte. Ist wenigst meine Meinung dazu...

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Danke, aber die Fragestellung bezieht sich auf die rechtliche Seite, nicht auf die moralische.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Daher hatte ich ja auch geschrieben, dass es nicht die Antwort sein wird, die du dir erhofft hast...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

selber möchten wohl alle Leute von Ihren Arbeitgebern auch weiterbezahlt werden, selbst wenn sie unter Quarantaine stehen Werden sie aber nicht - in der Quarantäne wird man vom Staat bezahlt (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Insofern paßt das Beispiel nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7245 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat:
Ist es rechtens, dass der Club auch bei der aktuellen Schließung, die mindestens 14 Tage, wahrscheinlicher aber mindestens 4 Wochen andauern wird, die Gebühren trotzdem erhebt und der Teilnehmner zur Zahlung verpflichtet ist? In den AGB des Clubs finden sich dazu keine passenden Aussagen.


Eine solche Situation findet man in keinen AGB. Anstatt gleich Paragraphen zusammenzusuchen würde ich erstmal abwarten. Ich kann mir gut vorstellen, dass ein kostenloser Monat hintendrangehängt wird. Oder man eine andere für beide Seiten kulante Lösung findet.

Geben Sie den Leuten die jetzt am stärksten betroffen sind von der Krise einfach ein bisschen Geduld. Es werden Lösungen gefunden, da bin ich mir sicher.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Alles schön und gut. Meine Frage war aber keine zu Ehtik, Moral oder sozialer Verantwortung. Mich interessiert die Rechtslage.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
proletarier
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Mich interessiert das Thema ebenfalls - meine Tanzschule hat erstmal mit Hinweis auf das Coronavirus bis Mitte April zugemacht; das ist ein ganzer Monat...

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Aufgrund eines Erlasses der Landesregierung sind die Fitnessclubs wegen der Corona Virus Gefahr ab sofort geschlossen.

Durch das Virus und die damit verbundenen Behördlichen Maßnahmen liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, welche der Fitnessclub aber nicht zu vertreten hat.
Die Ausbreitung des Virus ist auch nicht durch den Fitnessclub verursacht.
Dementsprechend sind die Beiträge auch weiter zu zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von proletarier):
Mich interessiert das Thema ebenfalls - meine Tanzschule hat erstmal mit Hinweis auf das Coronavirus bis Mitte April zugemacht; das ist ein ganzer Monat...

Bitte eigenen Beitrag aufmachen, da anderes Thema.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Alles schön und gut. Meine Frage war aber keine zu Ehtik, Moral oder sozialer Verantwortung. Mich interessiert die Rechtslage.


https://www.facebook.com/watch/?v=194809935289748

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9315x hilfreich)

@proletarier

Zitat:
Mich interessiert das Thema ebenfalls - meine Tanzschule hat erstmal mit Hinweis auf das Coronavirus bis Mitte April zugemacht; das ist ein ganzer Monat...

Zahlt man eine Monatsgebühr oder zahlt man pro Kurs?
Wenn man einen Kurs bezahlt hat, muss man damit leben, dass der Kurs nach Ende der Krise einfach fortgesetzt wird.
Wenn man eine Monatsgebühr bezahlt hat, wird man die zurückverlangen können (keine Leistung = keine Bezahlung).

@guyfromhamburg
Ist der Fitnessclub ein echter Verein (e.V.) und man zahlt einen Vereinbeitrag für die Mitgliedschaft?
Oder ist es ein gewerblicher Anbieter und man ist eigentlich Kunde (der Begriff "Mitgliedschaft" also nicht korrekt)?
Im letzten Fall gilt auch ganz klar "keine Leistung = keine Bezahlung".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Oder ist es ein gewerblicher Anbieter und man ist eigentlich Kunde (der Begriff "Mitgliedschaft" also nicht korrekt)?
Genau so. Also vergleichbar mit der o.g. "Tanzschule", bei der man per monatlicher "Clubgebühr" Kunde ist.

Zitat (von drkabo):
Im letzten Fall gilt auch ganz klar "keine Leistung = keine Bezahlung".
Zitat (von Harry van Sell):
Dementsprechend sind die Beiträge auch weiter zu zahlen.
Zwei gegensätzliche Aussagen also.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
proletarier
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Durch das Virus und die damit verbundenen Behördlichen Maßnahmen liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, welche der Fitnessclub aber nicht zu vertreten hat.
Die Ausbreitung des Virus ist auch nicht durch den Fitnessclub verursacht.
Dementsprechend sind die Beiträge auch weiter zu zahlen.
Zitat (von proletarier):
Auf lawblog hat eine Kanzlei dazu einen Artikel veröffentlicht, der zu unseren beiden Themen passt: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2020/03/16/sportstudio-zu-beitrag-laeuft-weiter/
Also vollkommen gegensätzliche Aussage zu HvS.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Durch das Virus und die damit verbundenen Behördlichen Maßnahmen liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, welche der Fitnessclub aber nicht zu vertreten hat.
Die Ausbreitung des Virus ist auch nicht durch den Fitnessclub verursacht.
Dementsprechend sind die Beiträge auch weiter zu zahlen.


Nein! Da will ich widersprechen.
Bei Höherer Gewalt ist tatsächlich Niemand wirklich Schuld.
Aber Höhere Gewalt erlaubt es beide Seiten, sich - sanktionslos - von Verträgen zu lösen, insb. wenn die Leistungserbringung unmöglich ist.
Der Kunde darf demnach aus wichtigem Grund kündigen. Er muss dann nichts mehr zahlen.

Ja, hier gibt es auch eine moralische Komponente.
Fitness-Studios, die bei einer ersten geplatzten Lastschrift, den Kunden ein Inkassounternehmen auf dem Hals hetzen, verdienen keine moralische Hilfe.

Im Nachgang der Coronakrise wird eine Prozessflut auf die Gerichte zukommen.


-- Editiert von vundaal76 am 17.03.2020 16:52

-- Editiert von vundaal76 am 17.03.2020 16:54

2x Hilfreiche Antwort

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