In den AGB eines Möbelhauses ist bei Rücktritt vom Vertrag der "Ersatz des tatsächlichen Schadens" vorgesehen.
Wäre es möglich, dass der Möbelhändler diesen Schaden wie folgt beziffern könnte:
Personalkosten 17%
Sachkosten für GEschäftsräume 1,3 %
Kosten für Werbung 4 %
Gewerbesteuer 0,2 %
Zinsen für Fremdkapital 1,2 %
Zinsen für Eigenkapital 0,2 %
Abschreibung 1,4 %
Summe: 25,3 % des Kaufpreises.
Zusätzlich 10 % "entgangener Gewinn".
Meines Erachtens handelt es sich bei den aufgeführten Posten allenfalls um kalkulatorischen Gemeinkostenzuschlagssätzen die allenfalls für einen "durchschnittlich entstehenden Schaden" nicht jedoch für einen tatsächlichen Schaden begründen. Ganz abgesehen davon, dass diese Kostensätze aus der Kosten- und Leistungsrechnung keine konkreten Aufwendungen beziffern.
Es handelt sich doch wohl um allgemeine Kosten für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, die auch ohne die Auftragserteilung/-stornierung in gleicher Höhe angefallen wären. Hier kann man doch nicht von einem durch die Auftragsstornierung entstandenen tatsächlichen Schaden sprechen .
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Möbelkauf - tatsächlicher Schaden bei Rücktritt
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Wird dem Kunden ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet?
Wenn nicht, ist die Klausel ohnehin wegen §309 V b) BGB
nichtig.
Ja, dem Kunden wird der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.
Es geht einfach nur darum, ob die aufgeführten Gemeinkostenzuschlagssätze eine berechtigte Grundlage für einen "tatsächlich entstanden Schaden" sind. Denn eigentlich bilden sie ja nur eine theoretische Grundlage für die Preiskalkulation und stellen keine Aufwendungen dar, die tatsächlich für den konkreten Auftrag gemacht wurden.
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Vor allem erschließt sich mir nicht, wieso Personalkosten anteilig am Kaufpreis anfallen sollten.
Steht das alles genau so in den AGB?
Das steht eben nicht so in den AGB. In den AGB steht lediglich "Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens".
Der Händler ist aber der Meinung das ihm durch die Auftragsstornierung die aufgeführten Posten als tatsächlicher Schaden entstanden sind. Wäre der Kaufpreis entrichtet worden, hätte er ja diese Anteile des Kaufpreises zur Deckung seiner Kosten verwenden können. Er stützt sich auf Palandt-Heinrichs BGB, 63.Aufl. Vorbemerkungen vor § 249 Rdnr. 32 f. sowie § 281 Rdnr. 25 f., insbesondere auch BGHZ 107, 69 f..
Die Frage ist ganz einfach: Was ist unter der AGB-Formulierung "tatsächlich entstandener Schaden" zu verstehen?
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