Mündlich geschlossener Vertrag

21. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Marcel0580
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 5x hilfreich)
Mündlich geschlossener Vertrag

Hallo zusammen,

ich bzw. mein Bruder (19) hat folgendes Problem:

Vor ein paar Monaten habe ich zufällig meinen ehemaligen Fahrlehrer wiedergetroffen. Wir haben uns ein wenig über seine Homepage, die optisch äußerst miserabel aussah, unterhalten und habe meinen Bruder ins Spiel gebracht (hat seinen Führerschein auch dort gemacht), der viel Ahnung in der Richtung Grafik&Design hat.

Nun hat mein Bruder mündlich einen Festpreis i.H.v. 300 Euro für die Erstellung einer kompletten Homepage vereinbart. Das Design war Ende 2005 fertiggestellt, worüber der Fahrlehrer informiert wurde. Ein weiteres Treffen, um das Design abnehmen und Informationen, die auf die Homepage sollen, abstimmen zu können, steht seitdem aus. Auf Anrufe wird immer nur mit "keine Zeit" reagiert und ein Rückruf zugesagt. Natürlich erfolgt dieser nicht!

Da er als Schüler auf das Geld angewiesen ist, hat er nun natürlich Bammel, dass er sein Geld nicht sieht.

Werde heute Abend mal in der Fahrschule vorbeifahren, würde aber trotzdem gerne jetzt schonmal wissen, welche § in diesem Fall greifen.

Danke im Vorraus!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Verträge, so auch Werkverträge, können auch mündlich geschlossen werden. Es kommt dann maßgebend darauf an, dass ein solcher geschlossen wurde und dieses auch bewiesen werden kann (Möglichkeit der Beweisführung).


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
Marcel0580
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit der Beweisführung ist es bei mündl. geschlossenen Verträgen natürlich immer so eine Sache.

Bei den Verhandlungen direkt war wohl niemand dabei. Er hat davon nur meinen Eltern erzählt und die in Auftrag gestellte Arbeit zu 80% erfüllt. Für den Rest ist die Rücksprache mit dem Auftraggeber erforderlich.

Dieses Gespräch hätte heute stattfinden sollen, allerdings eskalierte die Situation bereits vor der Fahrschule, worauf ich jetzt nicht näher eingehen möchte.

Nun ist klar, dass mein Bruder nichts dem Geld sehen wird, wenn er nicht weitere Schritte einleitet.

Wie sollte die weitere Vorgehensweise sein? Schreiben mit Fristsetzung zur Zahlung der bereits geleiteten Arbeit?

Vielen Dank im Voraus!

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Marcel,

um die Beweisführung wird der Anspruchsteller nicht herumkommen, da idR derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch dafür beweispflichtig ist. Anhaltspunkte können z.B. die gemachte Arbeit sein, Korrespondenzen/Schriftverkehr zwischen dem Hersteller des Werkes und dem Abnehmer und Gespräche mit anderen sein. Letztlich muss der Anspruch aber beweisbar sein. Auch Indizien können ausreichend sein, wenn diese stichhaltig und schwer genug sind.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#4
 Von 
Marcel0580
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 5x hilfreich)

In diesem Fall dürften die Anhaltspunkte wohl zum einen die gemachte Arbeit sein und zudem war ich ja auch in der Fahrschule und habe mich mit dem Fahrlehrer unterhalten, der mir bestätigte, was ausgemacht wurde (komplette HP nach seinen Wünschen, max. 300€).

Die Homepage ist nun zu 80% fertig und hätte am Sonntag der Rücksprache bedurft, um diese komplett fertig zu stellen.

Nach der o.g. Eskalation wird es wohl zu keinem weiteren Termin kommen.

Da mein Bruder auf das Geld angewiesen ist und zudem ja auch schon wochenlang hingehalten wurde, möchte er nun natürlich seine bereits getätigte Leistung entlohnt bekommen.

Wie soll hier das weitere Vorgehen sein?
Zunächst per Einschreiben-Rückschein die Forderung mit Fristsetzung zukommen lassen?
Sollte dies nicht den gewünschten erfolg bringen, kann er wohl noch auf den Familien-Rechtsschutz der Eltern zurückgreifen.

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#5
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Marcel,

es wäre zu empfehlen, dass Ihr Bruder sich mit diesem Anliegen gestützt durch den Rechtsschutz an einen kompetenten Anwalt wendet. Da bei Ihnen Rechtsschutz vorhanden ist, kann auch sofort ein Anwalt zu Rate gezogen werden, ohne weiter die rechtlichen Belange selbst in die Hand zu nehmen. Die In-Verzug-Setzung des Schuldners durch Fristsetzung sowie alles weitere kann auch der Anwalt übernehmen. Es sollte jedoch vorab geklärt werden, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Ein Anwalt ist auch aus dem Grunde empfehlenswert, da es hier sehr auf die Beweisführung ankommt und sich dieses sehr am Einzelfall orientiert.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#7
 Von 
Marcel0580
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 5x hilfreich)

Erneut vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Die Rücksprache mit das D.A.S. zwecks Rechtsschutz wird erfolgen.

Werden Anwälte bei einem so geringen Betrag (max. 300€) überhaupt (gerne) tätig?

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#8
 Von 
Marcel0580
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie sich leider herausstellte deckt die RS-Versicherung einen solchen Fall nicht ab. :(

Welche weitere Vorgehensweise wird daher empfohlen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
Marcel0580
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 5x hilfreich)

Das Problem ist ja, dass die HP nicht fertiggestellt werden kann.
Einer akonto-Zahlung hat der Fahrlehrer auch nicht entsprochen.
Also keine Chance irgenwas zu erreichen?

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#11
 Von 
Ciara
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde sagen, dein Bruder wird das Geld nie sehen.
Ich habe so was schon mal durch gemacht.
Er soll die HP sofort runter vom Server nehmen.
Vor Gericht gehen, würde sich nicht lohnen.
Wenn man in diesem Land nichts schriftliches hat, hat man immer verloren.

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