Mündlicher Vertrag (privat - privat)

17. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Tohwny
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündlicher Vertrag (privat - privat)

Hallo zusammen - mich interessieren Eure Antworten zu folgender Fallkonstellation:

- telefonisch ausgemachter Verkauf von PrivatA zu PrivatB
- PrivatA entschließt sich doch nicht zu verkaufen
- PrivatB will das nicht akzeptieren

Ist ein Vertrag zustande gekommen? Kann A widerrufen oder ist A gezwungen zu verkaufen? Wie steht es um B, kann er die Herausgabe fordern?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Können Sie den telefonisch geschlossenen Vertrag zweifelsfrei beweisen???

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#2
 Von 
Tohwny
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, weder PrivatA noch PrivatB können das zweifelsfrei sagen. Keine Aufnahme, keine Zuhörer, keine Zeugen. Es würde Aussage gegen Aussage stehen.

Mir ist vorhin in der Mittagspause etwas eingefallen, wodurch sich A "theoretisch" aus der Sache rausreden kann:

A hat das Produkt verkaufen wollen, ohne das Wissen und die Zustimmung von C dem das Produkt gehört (bzw. der das Produkt gekauft hat)-somit wäre die Vereinbarung des Verkaufs an B doch nichtig, da A keine Befugnis/Erlaubnis zum Verkauf hatte.

Habe ich das richtig interpretiert?

Grüße von Tohwny

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Nein.

Ich kann Ihnen auch den Eiffelturm (oder einen 3-Millionen-Karat-Diamanten) rechtswirksam verkaufen in dem Sinne, daß ich dann verpflichtet wäre, Ihnen Besitz und Eigentum zu verschaffen - wenn ich das nicht kann, ist das mein Problem und ich muß Ihnen Schadensersatz leisten.

Rechtswirksamkeit eines Kaufvertrages setzt nicht voraus, daß der VK den verkauften Gegenstand im Besitz oder Eigentum hat oder daß er überhaupt existiert.

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#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

In der Tat, diese Ausrede bringt Ihnen nichts.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

der mündliche kaufvertrag ist wirksam.

wenn es allerdings vor gericht gehen sollte stellt sich letztendlich immer die frage der beweisbarkeit.

und mit deiner ausrede würdest du lediglich bestätigen, dass ein kaufvertrag zustande gekommen ist.

bestreiten wäre hier das einzige was hilft.

ist natürlich nicht die feine art und ein richter kann das evtl. auch anders sehen.

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