Nach Hausverkauf: Reibereien wegen Leasingheizung

5. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Erwin123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Hausverkauf: Reibereien wegen Leasingheizung

Hallo alle miteinander!

Letztes Jahr, mit Vertragsunterzeichnung beim Notar am 06.12.21 habe ich mein Haus verkauft mit einer Leasingheizung darin. Da es mit hohen Kosten verbunden ist, vor Ende der Laufzeit von acht Jahren aus dem Vertrag auszusteigen, wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass die Käuferseite sich zur Übernahme des Leasingvertrages zu denselben Konditionen wie zuvor verpflichtet. Wir haben das offizielle Formular des Heizungsanbieters ausgefüllt und an die Firma geschickt.
Die Übergabe des Objektes mit allen Nutzen und Lasten, Verpflichtungen usw. erfolgte am 31.01.22 nach erfolgter Kaufpreiszahlung. Laut vertrag ist ab diesem Zeitpunkt der neue Eigentümer zuständig für die Raten.
Jedoch hat die Heizungsfirma die Februar-Rate erneut von meinem Konto abgebucht. Auf eine E-Mail vom 15.02.2022 in der die Firma neben einer E-Mail-Adresse des Käufers auch die Eintragung ins Grundbuch forderte um die neue Vertragspartei anzuerkennen.
Da der vorzeitige Eigentumsübergang aber im Kaufvertrag festgehalten wurde, habe ich diesen kopiert und in meinem Anschreiben außerdem die Lastschriftermächtigung widerrufen. Dies habe ich per Einschreiben mit Nachweis am 28.02.2022 abgeschickt, jedoch kommt keine Reaktion, der neue Eigentüber hat auch noch nichts bekommen und der Heizungsanbieter hat auch die April-Rate von meinem Konto abgebucht. Das ist meiner Meinung nach wirklich eine Bodenlose Frechheit.

Jetzt wüsste ich gern: Was kann ich machen? Ich möchte mit dem Haus nichts mehr zu tun haben und endlich damit abschließen.

Vielen Dank schonmal im Voraus für jede hilfreiche Antwort!

Grüße. Erwin

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 733x hilfreich)

Wieder was gelernt, man kann also auch Heizungen leasen. Aber das nur nebenbei.

Entscheidend dürfte doch sein, was im Vertrag zwischen Dir und der Heizungsfirma zum Thema Wechsel des Leasingnehmers steht.
Muss die Heizungsfirma überhaupt einen neuen Vertragspartner akzeptieren oder kann sie evtl. darauf bestehen die vereinbarten Raten bis zum Vertragsende von Dir fordern zu können? (Dann müsstest Du sehen, wie Du an das Geld vom Hauskäufer kommst).

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Erwin123mitglied):
Auf eine E-Mail vom 15.02.2022 in der die Firma neben einer E-Mail-Adresse des Käufers auch die Eintragung ins Grundbuch forderte um die neue Vertragspartei anzuerkennen.
Dann wird das wohl in den Vertragsbedingungen des Leasinggebers so festgehalten sein. Wie wäre es, die erstmal zu lesen?

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#3
 Von 
Erwin123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu Antwort #1 und #2:

Keine Sorge, ich hab den Vertrag gründlich gelesen, schon vor der Unterzeichnung. Im Leasingvertrag heißt es zum Thema Rechtsnachfolge:
(Den Namen der Firma habe ich durch Firma X ersetzt, um die nicht schlecht zu machen)

Zitat:
1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag auf Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern die
Übertragung für sämtliche Rechte und Pflichten einheitlich erfolgt und der Rechtsnachfolger hinreichende Sicherheit für die
Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten bietet. Der ausscheidende
Vertragspartner bleibt dem anderen Vertragspartner gegenüber
so lange verpflichtet, bis der Rechtsnachfolger dem anderen Vertragspartner die vollständige Übernahme der vertraglichen Rechte
und Pflichten verbindlich erklärt hat. Firma X ist vor jedem Eigentümerwechsel zu informieren.#

2 Im Falle der Veräußerung des vertragsgegenständlichen Objekts ist der Kunde verpflichtet, formwirksam alle Rechte und
Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf den Erwerber zu
übertragen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach,
ersetzt er Firma X den entstehenden Schaden.

3 Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag frei, wenn der Erwerber Firma X gegenüber den Eintritt
in diesen Vertrag schriftlich erklärt hat und hinreichende Gewähr
zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche
von Firma X bietet.


Wie sicherlich zu erkennen ist, wird nicht ausdrücklich auf die Eintragung ins Grundbuch bestanden. Aber trotzdem Danke, Garfield73 und bostonxl!

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Erwin123mitglied):
Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag frei, wenn der Erwerber Firma X gegenüber den Eintritt in diesen Vertrag schriftlich erklärt hat und hinreichende Gewähr
zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche von Firma X bietet.
Und? Ist dies erfolgt?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Erwin123mitglied):
Da der vorzeitige Eigentumsübergang aber im Kaufvertrag festgehalten wurde

So etwas gibt es in DE nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1714 Beiträge, 375x hilfreich)

Zitat (von Erwin123mitglied):
Wie sicherlich zu erkennen ist, wird nicht ausdrücklich auf die Eintragung ins Grundbuch bestanden.

naja
Zitat (von Erwin123mitglied):
3 Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag frei, wenn der Erwerber Firma X gegenüber den Eintritt
in diesen Vertrag schriftlich erklärt hat und hinreichende Gewähr
zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche
von Firma X bietet.

und das ist
Zitat (von Erwin123mitglied):
die Firma neben einer E-Mail-Adresse des Käufers auch die Eintragung ins Grundbuch forderte um die neue Vertragspartei anzuerkennen.

noch nicht passiert.

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#7
 Von 
Erwin123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und? Ist dies erfolgt?


Durch Vorlage des Kaufvertrages sollte das geklärt sein. Darin stehts schwarz auf weiß
Zitat:
[...]

IV.
Besitzübergang, Erschließungskosten; Beschaffenheit



1. Besitzübergang
Der Besitz, und die Nutzungen ("Besitzübergang"), die Lasten, die Gefahr und die allgemeine Verkehrssicherungspflichten ("Lastenübergang") gehen ab vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über; Gefahr und Lasten jedenfalls schon mit Ablauf der Fälligkeit des Kaufpreises.

[...]

3. Beschaffenheit
[...]
c) Folgende Eigenschaften sind dem Käufer ausdrücklich bekannt:

Es gibt für die Heizungsanlage zwischen dem Verkäufer und der Firma X einen Leasingvertrag vom 02.11.2018, Vertragsnummer #####. Der Leasingvertrag liegt dem Käufer bereits vor. Die anfallende Leasingrate zahlt ab Besitzübergang der Käufer. Der Verkauf ist bei der Firma X von den Beteiligten selbst anzuzeigen. Der Käufer wird dann einen eigenen Leasingvertrag abschließen. [...]

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#8
 Von 
Erwin123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Erwin123mitglied):
Da der vorzeitige Eigentumsübergang aber im Kaufvertrag festgehalten wurde

So etwas gibt es in DE nicht.


Stimmt, danke für den Hinweis, der richtige Begriff ist Besitzübergang.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Erwin123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Zitat (von Erwin123mitglied):
Wie sicherlich zu erkennen ist, wird nicht ausdrücklich auf die Eintragung ins Grundbuch bestanden.

naja
Zitat (von Erwin123mitglied):
3 Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag frei, wenn der Erwerber Firma X gegenüber den Eintritt
in diesen Vertrag schriftlich erklärt hat und hinreichende Gewähr
zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche
von Firma X bietet.

und das ist
Zitat (von Erwin123mitglied):
die Firma neben einer E-Mail-Adresse des Käufers auch die Eintragung ins Grundbuch forderte um die neue Vertragspartei anzuerkennen.

noch nicht passiert.


- Die Eintragung selbst ist natürlich noch nicht passiert, aber siehe eine meiner Antworten weiter oben, ist es im Kaufvertrag festgehalten und es steht trotzdem nicht direkt in dem Leasingvertrag dass es der Grundbucheintrag sein muss.
- Die Heizungsfirma hat wie in meinem Anfangsbeitrag beschrieben diesbezüglich auch ein Anschreiben mit einer Kopie des Kaufvertrages erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Erwin123mitglied):
Durch Vorlage des Kaufvertrages sollte das geklärt sein. Darin stehts schwarz auf weiß
Nö.
Zitat (von Kaufvertrag):
c) Folgende Eigenschaften sind dem Käufer ausdrücklich bekannt:
Es gibt für die Heizungsanlage zwischen dem Verkäufer und der Firma X einen Leasingvertrag vom 02.11.2018, Vertragsnummer #####. Der Leasingvertrag liegt dem Käufer bereits vor. Die anfallende Leasingrate zahlt ab Besitzübergang der Käufer. Der Verkauf ist bei der Firma X von den Beteiligten selbst anzuzeigen. Der Käufer wird dann einen eigenen Leasingvertrag abschließen.
Das widerspricht nun aber, dem was im Leasingvertrag steht.
Zitat (von Leasingvertrag):
Im Falle der Veräußerung des vertragsgegenständlichen Objekts ist der Kunde verpflichtet, formwirksam alle Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf den Erwerber zu
übertragen.
Ist aus dem Kaufvertrag nicht eindeutig ersichtlich.
Zitat (von Leasingvertrag):
Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag frei, wenn der Erwerber Firma X gegenüber den Eintritt
in diesen Vertrag schriftlich erklärt hat
Und das ist im Kaufvertrag gegensätzlich beschrieben.

=> Die vom Leasinggeber geforderten Erklärungen fehlen!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Das Problem dürfte hier sein, dass es eben noch keine hinreichende Gewähr
zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche von Firma X gibt.

Somit ist der Käufer noch nicht in den Vertrag eingetreten und der Verkäufer haftet weiter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Erwin123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
=> Die vom Leasinggeber geforderten Erklärungen fehlen!


Das Stimmt so nicht, zusammen mit dem Käufer habe ich ein offizielles Formular für den Eintritt einer neuen Vertragspartei inklusive neuem Lastschriftmandat ausgefüllt und dies hat der Käufer beim Leasinggeber eingereicht. Damit sollte diese Erklärung gegeben sein.

Zu Harry van Sell:
Genau das ist ja der Punkt - Wir - der Käufer und ich - haben die entsprechende Erklärung in Form eines Formulars vom Leasinggeber abgegeben. Jedoch weigert dieser sich eben das anzuerkennen. Aber ich bin der Meinung, dass im Leasingvertrag nicht eindeutig steht, dass es die Grundbucheintragung sein muss.


Notfalls läuft es dann halt weiter wie bisher, der Leasinggeber bucht die Raten weiter von meinem Konto ab und ich hole mir das Geld vom Käufer wieder, jedoch läuft die Kommunikation mit der Käuferseite sehr schwer und ich muss wochenlang meinem Geld hinterherrennen, was mir nicht so sehr gefällt.

-- Editiert von Erwin123mitglied am 05.04.2022 20:19

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