Nachträgliche Forderungen!

8. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 13:22:30
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Forderungen!

Ein freundliches Hallo,
eigentlich ist meine Frage etwas für Spezialisten, dennoch versuche ich jetzt mal hier mein Problem offen zu legen, natürlich mit der Hoffnung auf einen guten Hinweis.
Ich bin Hersteller von Werkzeugen für die Sportbranche und habe mit einem Namhaften Vertrieb Anfang des Jahres einen Vertrag über eine recht große Stückzahl dieser von mir hergestellten Werkzeuge gemacht.
Die Werkzeuge werden von uns zum Vertragspartner nach Italien verbracht und wie ich jetzt weiß, dass der Italienische Vertragspartner die Werkzeuge weiter in die USA versendet.
Jedoch wurden dort die Werkzeuge zum Teil reklamiert weil Rost auf den Werkzeugen zu sehen ist, dazu: Wir verkauften in den letzten 10 Jahren ca. 15000 Stück in die ganze Welt, ohne auch nur eine Reklamation.
Nun teilte mir der Käufer in Italien mit, dass die Werkzeuge einem Test unterzogen werden um die "Langlebigkeit" heraus zu finden. Es werden die Werkzeug in einer Salzlösung 24 Stunden belassen um zu sehen wie diese sich verhalten, dazu: Es wurden vor dem Vertrag Muster zu Verfügung gestellt und für sehr gut beurteilt, verwundert über das Vorgehen zu dem Test, besteht der Käufer nun auf Werkzeuge die das "Salzbad" Rostfrei überstehen.
Und dann: Hätte ich von dieser Voraussetzung vor Vertragsunterzeichnung gewusst, so hätte ich dem Vertrag widersprochen und eine Lieferung verlangt wie es vereinbart wurde.
Also ich sehe ein, das hier ist ein dickes Brett, sollten Fragen auftauchen, so bitte ich um eure Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Was solche Werkzeuge aushalten müssten, kann sich aus einer Vielzahl von Faktoren ergeben, z.B.
- ob die Werkzeuge bei der Verwendung eine gewisse Korrisionsbeständigkeit haben müssten um überhaupt für den Einsatzzweck geeignet zu sein
- ob es eventuell einzuhaltende Normen (z.B. DIN / ISO) gibt
- ob sich was konkludent aus den Vertraglichen Vereinbarungen ergibt



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12320.06.2018 13:22:30
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
also Korrisionsbeständigkeit steht nicht an erster Stelle, sondern Stabilität und Handlichkeit, nicht umsonst ist das Werkzeug ca. 15000 mal dankend vom Endverbraucher angenommen worden.
Das Auffällige an der Sache ist, dass erst nach Vertragsabschluss Änderungen am Werkzeug gewünscht werden und vom Kunden jegliche Übernahme der daraus resultierenden Kosten abgelehnt werden.
Da es sich um ein Spezial-Werkzeug handelt, unterliegt es, so glaube ich keiner DIN /ISO Vorschrift.
Laut Vertrag gibt es keine Definition wie das Werkzeug beschaffen sein muss, es gab Anfang des Jahres ein Treffen mit allen Vertretern des Kunden (auch aus den USA) die einstimmig die Musterung der Werkzeuge für gut befanden.
MIT freundlichen Grüßen und Danke für den Hinweis.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Kannalles):
Wir verkauften in den letzten 10 Jahren ca. 15000 Stück in die ganze Welt, ohne auch nur eine Reklamation.

Das dürfte für den aktuellen Fall nicht relevant sein.



Zitat (von Kannalles):
Laut Vertrag gibt es keine Definition wie das Werkzeug beschaffen sein muss

Dann orientiert man sich an Gesetz und Rechtsprechung.
Die besagen, das in solchen Fällen eine Ware durchschnittlicher Art und Güte gefordert ist die sich für den gewöhnlichen Verwendungszweck eignet.

Wenn das Werkzeuge für Sportgeräte sind, die dann mit Schweiß in Berührung kommen, sehe ich bei der Aussage
Zitat (von Kannalles):
also Korrisionsbeständigkeit steht nicht an erster Stelle,

die Werkzeuge eher als für den gewöhnlichen Verwendungszweck ungeeignet an.

Am Ende wird darüber aber ein Sachverständiger im Auftrag des Gerichtes entscheiden.



Zitat (von Kannalles):
Das Auffällige an der Sache ist, dass erst nach Vertragsabschluss Änderungen am Werkzeug gewünscht werden und vom Kunden jegliche Übernahme der daraus resultierenden Kosten abgelehnt werden.

Je nach vertraglicher Vereinbarung könnte das auch genau so geschuldet sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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