Netto Diebstahl Vertragsstrafe

28. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Planlosgehtdertaglos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Netto Diebstahl Vertragsstrafe

Moin,
wurde vorhin bei netto beim klauen erwischt. Warenwert unter 10euro. Um genau zu sein waren es 3 Dosen Suppen. Nun zu meiner Frage, der Detektiv meinte ich muss eine Vertragsstrafe von 50€ zahlen. Habe nichts unterschrieben, und nicht gezahlt. Muss ich die 50€ wirklich zahlen? Er meinte auch das ich Post bekomme mit einer Zahlungsaufforderung, oder Post vom Anwalt und dann würden nochmal Gebühren von knapp 80 oder 90€ auf mich zu kommen. Ist das überhaupt rechtens das sich direkt ein Anwalt meldet ohne eine erste Zahlungsaufforderung seitens netto? Ich mein die 50€ würde ich zahlen wenn ich Post von netto bekommen würde, sehe es aber irgendwie nicht ein dann noch n Anwalt zu bezahlen obwohl ich mich nicht einmal versucht habe vor der Zahlung zu drücken. Vielleicht könnt ihr mir ja ein wenig weiterhelfen, danke im voraus.

-- Editiert von Moderator topic am 29. November 2023 12:57

-- Thema wurde verschoben am 29. November 2023 12:57




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9812 Beiträge, 2070x hilfreich)

Zitat (von Planlosgehtdertaglos):
Ist das überhaupt rechtens das sich direkt ein Anwalt meldet ohne eine erste Zahlungsaufforderung seitens netto?


klar .....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Planlosgehtdertaglos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
klar


Hmm, dachte eigentlich das ich die Anwalt Gebühren erst zahlen muss sobald ich mit der Vertragsstrafe im Verzug bin. Also erst eine Zahlungsaufforderung von netto--> nicht bezahlt-->Zahlungsaufforderung vom Anwalt mit seiner Gebühr.

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1554 Beiträge, 342x hilfreich)

Da es sich bei dem Thema (abgesehen von der begangenen Straftat, die hier aber nicht behandelt werden soll) um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, wäre es m.E. im => Vertragsrecht besser aufgehoben.

M.W. setzt der Schadenersatzanspruch auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Anwalt verschickt Schreiben u.a.) die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe voraus. Diese liegt rglm. erst dann vor, wenn sich der Schuldner weigert, seiner (Zahlungs-)Verpflichtung nachzukommen. Ob er sich nach den bisherigen Schilderungen bereits dadurch in Verzug befindet, dass er die Fangprämie nicht an Ort und Stelle geleistet hat, könnten die Kollegen im Zivilrecht besser beleuchten.

-- Editiert von User am 28. November 2023 23:03

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19113 Beiträge, 10302x hilfreich)

Bei der Vertragsstrafe handelt es sich um Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Da müssen notwendige Rechtsverfolgungskosten immer bezahlt werden. Auf Verzug kommt es nicht an.
Worüber man natürlich diskutieren kann, ist, wann ein Anwalt "notwendig" ist. Die Antwort kann bei einem Tante-Emma-Laden anders ausfallen als bei einem Großkonzern mit eigener Rechtsabteilung.

Das Argument "es liegt kein Verzug vor" ist also nicht erfolgversprechend.
Wenn dann sollten Sie es mit dem Argument versuchen "die Beauftragung einen Anwalts war unnötig, das hätte Ihre Rechtsabteilung auch alleine geschafft".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1554 Beiträge, 342x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei der Vertragsstrafe handelt es sich um Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Da müssen notwendige Rechtsverfolgungskosten immer bezahlt werden.
Ohne vorliegende Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung? Dann habe ich etwas dazugelernt. Kannst Du mir dazu vielleicht noch einen Verweis an die Hand geben?

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129485 Beiträge, 41303x hilfreich)

Wie die beiden Vorposter schon zutreffend ausgeführt haben, wäre hier die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.
Und Notwendigkeit bedeutet halt tatsächlich Notwendigkeit und nicht einfach Faulheit der eigenen Rechtsabteilung.

Insofern würde ich proaktiv ein gerichtsfestest Schreiben an die Zentrale senden und Zahlungsdaten anfordern.



Zitat (von Planlosgehtdertaglos):
dachte eigentlich das ich die Anwalt Gebühren erst zahlen muss sobald ich mit der Vertragsstrafe im Verzug bin.

Zitat (von DeusExMachina):
Diese liegt rglm. erst dann vor, wenn sich der Schuldner weigert, seiner (Zahlungs-)Verpflichtung nachzukommen.

In diesem Falle gibt es eine Ausnahme.

Allerdings muss diese Vertragsstrafe auch rechtskonform vereinbart sein, das gelingt auch nicht jedem ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19113 Beiträge, 10302x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Ohne vorliegende Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung?

Ich schiebe es mal auf die späte Nachtstunde, dass Sie mich falsch verstanden haben. :smile:
Ich habe zu keinem Zeitpunkt davon geschrieben, dass Anwaltskosten ohne vorliegende Notwendigkeit erstattet werden müssen.
Ich schrieb vielmehr, dass Anwaltskosten erstattet werden müssen, wenn sie notwendig sind. Und dass es bei vorliegender Notwendigkeit nicht auf Verzug ankommt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40032 Beiträge, 6529x hilfreich)

Zitat (von Planlosgehtdertaglos):
Ist das überhaupt rechtens
Vermutlich ja. Der Detektiv hat dir die Konsequenzen genannt.
Da du aber ohne Zahlung, ohne Suppen und ohne Unterschrift weggegangen bist--- abwarten, was dich erreicht.

Zitat (von Planlosgehtdertaglos):
obwohl ich mich nicht einmal versucht habe vor der Zahlung zu drücken.
Nicht? --- Sondern was gemacht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Planlosgehtdertaglos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nicht? --- Sondern was gemacht?


Hi und danke erstmal. Ich habe halt gesagt das ich das zahlen werde sobald ich Geld auf dem Konto habe es ist gestern passiert und hatte kein Bargeld noch genug auf dem Konto. Sonst hätte ich auch sicherlich nicht geklaut. Bin mir meiner Schuld ja auch bewusst und will die Fangprämie zahlen. Nur konnte ich es gestern faktisch nicht und das habe ich auch gesagt.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40032 Beiträge, 6529x hilfreich)

Zitat (von Planlosgehtdertaglos):
Nur konnte ich es gestern faktisch nicht und das habe ich auch gesagt.
Abwarten, was (an Post) dich erreicht...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129485 Beiträge, 41303x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Abwarten, was (an Post) dich erreicht...

Ein ziemlich schlechter Rat, der den Frager teuer zu stehen kommen kann ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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