Nießbraucher ist ausgezogen und hat Garage und Keller vermüllt zurückgelassen.

24. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)
Nießbraucher ist ausgezogen und hat Garage und Keller vermüllt zurückgelassen.

Hallo 123-Gemeinde,

ein weiterer Fall aus dem weiteren Bekanntenkreis:

Vater schenkt Sohn seine Immobilie, behält sich den Nießbrauch vor. Nach mehr als 10 Jahren zieht er ohne das Haus zu räumen in eine Seniorenresidenz.

Jetzt laufen die Kosten seit 2 Jahren weiter, der Senior möchte natürlich Geld sparen und stellt die Zahlung der laufenden Kosten ein. Die Gebäudeversicherung wurde gekündigt.

Die Immobilie sollte jetzt verwertet werden. Das geht aber in dem Zustand nicht. Der Keller und die Garagen sind auf einer Fläche von ca. 100qm auf der Höhe von 2 Metern vermüllt! Zum Teil mit Problemabfälle wie Farben, Verdünnung, Benzin, Gasflaschen etc.

Wie sollte da weitervorgegangen werden? Der Senior hat eine beginnende Demenz und reagiert i.A. etwas "ungewöhnlich".


Frage: Wer ist für die Räumung zuständig? Hat der Senior den Besitz an den beweglichen Gegenständen aufgegeben?

Kann der Sohn einfach die Räumung beauftragen? Oder muss er erst mal den Senior zur Räumung auffordern.

Wer zahlt das Ganze? Der Eigentümer oder der Nießbraucher.

Wie sollte man die Räumung durchführen bzw. dokumentieren? Könnte der Vater später behaupten: Ich hatte die Goldmünzen unter dem Müll versteckt?

Der Nießbrauch sollte entgeldlich abgelöst werden, wie wird das berechnet? Oder ist das reine Verhandlungssache? Keine Seite sollte übervorteilt werden!

Danke für die Einschätzung!

-- Editiert von Ver am 24.09.2021 07:42

-- Editiert von Moderator topic am 24.09.2021 20:57

-- Thema wurde verschoben am 24.09.2021 20:57

-- Editiert von Moderator topic am 26.09.2021 19:19

-- Thema wurde verschoben am 26.09.2021 19:19

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33 Antworten
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#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Ich würde erstmal einen Moderator bitten das Thema aus dem Unterforum "Erbrecht" zu entfernen, damit hat es offensichtlich rein gar nichts zu tun.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Ich würde erstmal einen Moderator bitten das Thema aus dem Unterforum "Erbrecht" zu entfernen, damit hat es offensichtlich rein gar nichts zu tun.

Ich würde eher sagen, dass das Thema mit Mietrecht nichts zu tun hat. Es geht um eine Schenkung mit Nießbrauch und von daher war das Unterforum Erbrecht völlig korrekt.
Zitat (von Ver):
Wie sollte da weitervorgegangen werden?

Zuerst einmal sollte geklärt werden, was in der Schenkungsvereinbarung genau vereinbart wurde. IdR wird ein Nießbrauchsrecht bei Schenkung einer Immobilie auf Lebenszeit vereinbart. D.h. auch wenn der Vater mittlerweile ausgezogen ist, erlischt damit nicht sein Nießbrauchsrecht und er darf weiterhin sein ganzes Zeug dort lagern.

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Zuerst einmal sollte geklärt werden, was in der Schenkungsvereinbarung genau vereinbart wurde.


Sehe ich auch so. Das ist ja der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch, beim Nießbrauch muss ich nicht dort wohnen, aber habe trotzdem die Rechte (Nutzungsrecht und Fruchtziehung, nur halt nicht das Eigentum) an dem Haus.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat:
Die Immobilie sollte jetzt verwertet werden.


Und auch das wäre bei einem Nießbrauch etwas komplizierter, da du als Eigentümer das Haus wohl verkaufen könntest, aber das Nießbrauchrecht weiterbestehen würde, das heißt man müsste einen Käufer finden, der ein Haus kauft, an dem dein Vater ein Nießbrauch hat...

Alternativ müsste man den Nießbrauch deines Vaters aus dem Grundbuch löschen lassen - was nur mit Zustimmung deins Vaters gehen würde.


Zitat:
Der Senior hat eine beginnende Demenz und reagiert i.A. etwas "ungewöhnlich".


Evt. müsste man beim Amtsgericht dann vielleicht eine Betreuung anregen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Und auch das wäre bei einem Nießbrauch etwas komplizierter, da du als Eigentümer das Haus wohl verkaufen könntest, aber das Nießbrauchrecht weiterbestehen würde, das heißt man müsste einen Käufer finden, der ein Haus kauft, an dem dein Vater ein Nießbrauch hat...

Schenkungs,- und Nießbrauchsverträge sind sehr individuell. Man muss die genaue Vereinbarung kennen, um zu wissen ob überhaupt verkauft werden dürfte.
Zitat (von Dirrly):
Alternativ müsste man den Nießbrauch deines Vaters aus dem Grundbuch löschen lassen - was nur mit Zustimmung deins Vaters gehen würde.

Wenn der Nießbrauch dort überhaupt vermerkt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Schenkungs,- und Nießbrauchsverträge sind sehr individuell. Man muss die genaue Vereinbarung kennen, um zu wissen ob überhaupt verkauft werden dürfte.


Nein, es darf nicht verkauft werden, dann könnte zurückabgewickelt werden.

Zitat (von kathi2008):
Wenn der Nießbrauch dort überhaupt vermerkt ist


Ja, er steht drin.

Zitat (von Dirrly):
Zitat:
Zitat:
Der Senior hat eine beginnende Demenz und reagiert i.A. etwas "ungewöhnlich".


Evt. müsste man beim Amtsgericht dann vielleicht eine Betreuung anregen...


Das steht zur Diskussion, der Sohn hat noch Skrupel den eigenen Vater entmündigen zu lassen.

Außerdem könnte das als "Grober Undank" gewertet werden, was dann die Rückabwicklung des Schenkungsvertrag auslösen würde.

Der alte Herr rennt i.A. von einem Anwalt zum nächsten, um die Schenkung wieder rückgängig zu machen.... 2 haben schon abgelehnt den Fall zu übernehmen.

Seine nette Pflegerin hat ihm das eingeredet.

Zitat (von kathi2008):
D.h. auch wenn der Vater mittlerweile ausgezogen ist, erlischt damit nicht sein Nießbrauchsrecht und er darf weiterhin sein ganzes Zeug dort lagern.


Dann ist es halt so. Leider verfällt das Haus zu nehmend, der Garten ist in einem üblen Zustand. Der alte Herr kümmert sich um nichts mehr, die Versicherungen wurden gekündigt, um Geld zu sparen. Die Heizung muss dringend gewartet werden.

Laut Schenkungsvertrag ist der alte Herr für die laufenden Kosten zuständig, will aber nichts mehr tun.

Der alte Herr ist endgültig ausgezogen (Schlüssel übergeben, Adresse geändert etc.) und hatte den Sohn beauftragt, das Haus und die Garage auszuräumen und dann zu verkaufen.

Doch durch das "spezielle" Verhalten des Vaters zweifelt der Sohn daran, dass der Vater sich daran noch erinnern kann bzw. das später "Schadensersatzforderungen" gestellt werden, weil angeblich ein Schatz verschwunden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Und auch das wäre bei einem Nießbrauch etwas komplizierter, da du als Eigentümer das Haus wohl verkaufen könntest, aber das Nießbrauchrecht weiterbestehen würde, das heißt man müsste einen Käufer finden, der ein Haus kauft, an dem dein Vater ein Nießbrauch hat...


Das Haus verkaufen und dem Vater eine gewisse Summe geben. Lässt sich doch ausrechnen, was ihm zustehen würden, Lebensalter, Lebenserwartung usw. Kann ein Notar regeln.
Zitat (von Ver):
Seine nette Pflegerin hat ihm das eingeredet.

Da der Vater nun in einer Seniorenresidenz wohnt, dürfte die Pflegerin nicht mehr aktuell sein.

Hat der Sohn eine Vorsorgevollmacht, wenn ja, ist er für seinen Vater zuständig.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Da der Vater nun in einer Seniorenresidenz wohnt, dürfte die Pflegerin nicht mehr aktuell sein.


Oh doch. Es kommt auch dort ein "Pflegedienst" für die hauswirtschaftlichen Erledigungen. 2 Stunden Putzen und dann noch 3 Stunden Kaffeetrinken. Oder Fahrten zu den verschiedenen Anwälten.

Der Vater zieht sich zunehmend von den Freunden in der Residenz zurück und wartet nur noch auf die "Pflegerin".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Das Haus verkaufen und dem Vater eine gewisse Summe geben. Lässt sich doch ausrechnen, was ihm zustehen würden, Lebensalter, Lebenserwartung usw. Kann ein Notar regeln.


Ja, so sollte es ursprünglich auch laufen. Der Senior sollte zur Kompensation des Nießbrauchs einen Betrag in Höhe der zu erzielenden Miete aus dem Haus bekommen.

In dem vermüllten Zustand und mit dem Renovierungsstau (Schönheitsreparaturen) mit Tapeten, die älter sind als 40 Jahren ließe sich das Haus nicht vermieten bzw. nur ein sehr geringer Betrag erzielen.

So wie der Senior i.A. drauf ist, lässt er den Sohn räumen, renovieren und zeigt dem Sohn dann eine lange Nase. Der Sohn hat - in Vertrauen darauf, dass das Haus verkauft wird, bereits eine Wohnung gekauft, die die Leibrente erbringen soll. Jetzt steht er mit mehreren x00.000 € in der Kreide.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Wieso ist das immer noch im MIetrecht?

Aber wenn wir schon mal dabei sind:

Kommt es nicht darauf an, was genau vereinbart wurde oder ist im NIeßbrauch grundsätzlich alles (also Wohnrecht, Recht auf Mieteinnahmen etc.) inkludiert?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
daher war das Unterforum Erbrecht völlig korrekt.

:bang: :bang: :bang: :bang: :bang:
Gott lass es bitte Hirn regnen

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Das steht zur Diskussion, der Sohn hat noch Skrupel den eigenen Vater entmündigen zu lassen.

Außerdem könnte das als "Grober Undank" gewertet werden,


Das Betreuungsverfahren ist nicht mit entmündigen gleichzusetzen. Außerdem regt man es nur an. Alles andere entscheidet der Richter unter Zuhilfenahme eines Gutachters (Arzt). Und ich bezweifle, dass man so eine Anregung im rechtlichen Sinn als groben Undank auslegen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
oder ist im NIeßbrauch grundsätzlich alles (also Wohnrecht, Recht auf Mieteinnahmen etc.) inkludiert?


Genau das!

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von hh):
Genau das!


Aber das Recht auf Veräußerung und der Erlös hieraus steht doch dann dem Eigentümer zu, wo doch der Nießbrauchberechtigte eingeheimt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Aber das Recht auf Veräußerung und der Erlös hieraus steht doch dann dem Eigentümer zu, wo doch der Nießbrauchberechtigte eingeheimt wurde?


Nein, gerade nicht. Ein Nießbrauch endet nur durch Tod. Trotzdem hat er die Obhutspflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Nein, gerade nicht. Ein Nießbrauch endet nur durch Tod. Trotzdem hat er die Obhutspflicht.


Wirklich? Dann macht sowas ja keinen Sinn, wer lässt sich denn auf so einen Kuhhandel ein? Oder bleiben die Kosten am NIeßbrauchnehmer hängen und nicht am eigentlichen Eigentümer, hier das beschenkte Kind?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Oder bleiben die Kosten am NIeßbrauchnehmer hängen und nicht am eigentlichen Eigentümer, hier das beschenkte Kind?


Kommt darauf an, welche Kosten.

Größere Erhaltungsmaßnahmen - Eigentümer
"normale Unterhaltskosten" - Nießbraucher

Hier geht es darum, ob man die Kosten für die Pflichten die eigentlich dem Nießbraucher auferlegt sind, dem Nießbraucher in Rechnung stellen?

Wie? Auch mit Fristsetzung wie beim Mietrecht?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Solan196):
Aber das Recht auf Veräußerung und der Erlös hieraus steht doch dann dem Eigentümer zu, wo doch der Nießbrauchberechtigte eingeheimt wurde?



Nein, gerade nicht. Ein Nießbrauch endet nur durch Tod.

Der Eigentümer kann meines Wissens nach mit bestehendem Nießbrauch verkaufen. Der Eigentümer bekommt dann auch den Erlös des Verkaufs. Nur wird es schwer sein, einen Käufer zu finden. Denn der Käufer würde mit bestehendem Nießbrauch kaufen. Wer kauft schon ein Haus, wo ein Fremder das Nießbrauch drauf hat und alles vergammeln läst?

Unabhängig davon kann ein Nießbraucher auch vor seinem Tod auf den Nießbrauch verzichten. Das muss notariell geschehen. Ob der Nießbraucher hier das will oder überhaupt dazu in der Lage ist, ist eine andere Sache. Im Zweifel müsste der Weg über einen Betreuer eingeschlagen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wer ist für die Räumung zuständig?
Vermutlich räumt bzw. zahlt der Eigentümer, denn der Vater wird nicht zurückkehren und der Eigentümer will verwerten.
Zitat (von Ver):
Keine Seite sollte übervorteilt werden!
LOL.
Zitat (von Ver):
der Sohn hat noch Skrupel den eigenen Vater entmündigen zu lassen.
Sag dem Sohn, der Vater würde nicht entmündigt, sondern betreut. Weder Vater noch mögl. Betreuer werden entrümpeln.
Zitat (von Ver):
Außerdem könnte das als "Grober Undank" gewertet werden,
Was jetzt? Die Entrümpelung oder die Betreuung?
Zitat (von Ver):
und hatte den Sohn beauftragt, das Haus und die Garage auszuräumen und dann zu verkaufen.
Und was ist das aktuelle? Das Verkaufsverbot oder das Verkaufsgebot?
Zitat (von Ver):
weil angeblich ein Schatz verschwunden ist.
Ja, das kommt öfter vor. Das ist aber JETZT kein Hindernis für den Sohn.
Zitat (von Ver):
Größere Erhaltungsmaßnahmen - Eigentümer
"normale Unterhaltskosten" - Nießbraucher
Das steht in welcher gültigen Vereinbarung?
Übrigens kann man jedem Kosten in Rechnung stellen. Mit angemessener Frist zur Begleichung. Das geht.
Aber erst, wenn die Entrümpelung und Instandsetzung der Immo erfolgt ist, die Kosten entstanden sind und die Rechnung darüber vorliegt. Vermutlich dem Sohn, der sie dem Vater zustellen kann. Der wird nichts bezahlen.

Frage:
Wollen Vater und Sohn Ringelpietz ohne Anfassen spielen? So klingt das hier jedenfalls.
Kommt es doch zum *Anfassen*, d.h. will der Vater die Rückabwicklung betreiben, braucht er mind. 1 Anwalt, der ihn vertritt. Man sollte doch den Vater kreiseln lassen, dann ist er unbetreut, aber beschäftigt.
Trotzdem wird der Sohn entrümpeln und instand setzen müssen. Damit ein Käufer/Mieter gefunden wird. Vermutlich erbt er die Bude mal (allein).

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Eigentümer kann meines Wissens nach mit bestehendem Nießbrauch verkaufen. Der Eigentümer bekommt dann auch den Erlös des Verkaufs.

Unter solchen Bedingungen würde vermutlich niemand zu Lebzeiten seine Immobilie übertragen. Ein Verkauf wird in aller Regel ausgeschlossen.
Zitat (von Ver):
Größere Erhaltungsmaßnahmen - Eigentümer
"normale Unterhaltskosten" - Nießbraucher

Wenn das so im Schenkungsvertrag festgehalten wurde.
Zitat (von Ver):
Hier geht es darum, ob man die Kosten für die Pflichten die eigentlich dem Nießbraucher auferlegt sind, dem Nießbraucher in Rechnung stellen?

Welche Kosten sind hier speziell gemeint? Die Kosten für die Gartenpflege oder die Wartung der Heizung dürfte man m.E. dem Nießbraucher in Rechnung stellen. Nicht aber die Kosten für eine Renovierung oder die Entrümpelung. Das Recht seine Sachen im Haus zu lagern oder seine Wohnung so zu gestalten wie man möchte sind doch durch den Nießbrauch abgedeckt.
Zitat (von Ballivus):
:bang: :bang: :bang: :bang: :bang:
Gott lass es bitte Hirn regnen

Das hab ich mir auch gedacht, als ich deine Bitte nach Verschiebung ins Mietrecht gelesen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Trotzdem wird der Sohn entrümpeln und instand setzen müssen. Damit ein Käufer/Mieter gefunden wird. Vermutlich erbt er die Bude mal (allein).

????
Er hat die Immobilie bereits geschenkt bekommen. Da kann er sie kaum mehr erben. Darum geht es doch in dem ganzen Beitrag.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vermutlich erbt er die Bude mal (allein).


Dazu hat ja Kathi schon geantwortet, er kann sie nicht erben, sie gehört ihm schon.


Zitat (von Anami):
d.h. will der Vater die Rückabwicklung betreiben, braucht er mind. 1 Anwalt, der ihn vertritt. Man sollte doch den Vater kreiseln lassen, dann ist er unbetreut, aber beschäftigt.


Was ist das für ein Tipp?
Das Nießbrauchrecht steht im Grundbuch, gelöscht werden kann es nur mit Zustimmung des Vaters. Selbst wenn man verkaufen dürfte, wird man keinen Käufer finden, der ein Haus mit Nießbrauch einfach mal so kaufen wird. Und einen Mieter finden ist schön, das Geld bekommt dann aber der Vater, der freut sich wenn man für ihn einen Mieter sucht :-)

-- Editiert von Dirrly am 26.09.2021 16:29

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Hier geht es darum, ob man die Kosten für die Pflichten die eigentlich dem Nießbraucher auferlegt sind, dem Nießbraucher in Rechnung stellen?


Rede mit deinem Vater und versuche eine Lösung zu finden (Aufhebung des Nießbrauchs mit seiner Zustimmung, evt. gegen eine Zahlung aus dem im Anschluss stattfindenden Hausverkauf oder sowas) und dann ab zum Notar - wenn er geschäftsfähig ist -, ansonsten eine Betreuung anregen, damit jemand vorhanden ist der seine Geschäfte führen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ein Nießbrauch endet nur durch Tod.

Wann hat man denn die anderen Möglichkeiten abgeschafft? Heute Nacht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Unter solchen Bedingungen würde vermutlich niemand zu Lebzeiten seine Immobilie übertragen.

Es ist absolut üblich, dass Eltern eine Immobilie an Kinder übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten.
Zitat:
Ein Verkauf wird in aller Regel ausgeschlossen.

Nö, das ist keinesfalls die Regel.
Zitat:
Wenn das so im Schenkungsvertrag festgehalten wurde.

Das ergibt sich aus dem Gesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1036.html


-- Editiert von cruncc1 am 26.09.2021 19:47

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ok, jetzt also weiter im Vertragsrecht, wenn die Damen und Herren Moderatoren meinen ......

Zitat (von cruncc1):
Es ist absolut üblich, dass Eltern eine Immobilie an Kinder übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten.

Du müsstest vielleicht mal schauen auf was ich mich mit meiner Antwort bezogen habe.
Und zwar darauf:
Zitat (von kathi2008):
Der Eigentümer kann meines Wissens nach mit bestehendem Nießbrauch verkaufen. Der Eigentümer bekommt dann auch den Erlös des Verkaufs.

Und wer bitte überträgt das Haus in dem er lebt mit der Möglichkeit, dass der Beschenkte das Haus jederzeit verkaufen kann und dann auch noch den Erlös bekommt? Niemand mit einigermassen gesundem Menschenverstand.
Zitat (von cruncc1):
Nö, das ist keinesfalls die Regel.

Für den Fall, dass man selber drin wohnt, ist das ganz sicher die Regel.
Zitat (von cruncc1):
Das ergibt sich aus dem Gesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1036.html

Man ist in Schenkungsverträgen relativ frei und darf das durchaus auch anders regeln.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Und wer bitte überträgt das Haus in dem er lebt mit der Möglichkeit, dass der Beschenkte das Haus jederzeit verkaufen kann und dann auch noch den Erlös bekommt? Niemand mit einigermassen gesundem Menschenverstand.

Wie ich schon geschrieben habe, das ist absolut üblich.
Zitat (von kathi2008):
Für den Fall, dass man selber drin wohnt, ist das ganz sicher die Regel.

Wie kommst du darauf, dass das die Regel ist?
Zitat (von kathi2008):
Man ist in Schenkungsverträgen relativ frei und darf das durchaus auch anders regeln.

Das bezieht sich auf ein Wohnrecht, hier kann man durchaus Regelungen treffen; beim Nießbrauch ist alles klar vom Gesetz her geregelt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wie ich schon geschrieben habe, das ist absolut üblich.


Das bezweifle ich sehr stark, da es das Dümmste ist was man tun kann und wohl jeder Anwalt/Notar davon abraten wird eine solche Regelung zu treffen.
Zitat (von cruncc1):
Wie kommst du darauf, dass das die Regel ist?

S.o.
Der Grund eine Immobilie schon vor seinem Tod an seine späteren Erben zu verschenken, liegt meist darin die oft horrende Erbschaftssteuer zu umgehen und nicht darin seinen Anspruch auf die Immobliie völlig aufzugeben.
Zitat (von cruncc1):
Das bezieht sich auf ein Wohnrecht, hier kann man durchaus Regelungen treffen; beim Nießbrauch ist alles klar vom Gesetz her geregelt.

Ist es nicht. Auch beim Nießbrauch besteht das Recht auf freie Regelungen. Woher nimmst du, dass man das nicht darf? IdR steht bei Gesetzen, die man nicht umgehen darf sowas wie "abweichende Vereinbarungen sind unwirksam" o.ä.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

@ kathi2008: Du hast offenbar nicht wirklich verstanden, was ich versucht habe zu erklären. Der Eigentümer eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücks kann meines Wissens nach - sofern dem vertragliche Regelungen nicht entgegenstehen - frei sein Eigentum verkaufen und erhält auch den erzielten Kaufpreis. Nur wird er in aller Regel keinen Käufer finden. Denn der Nießbrauch bliebe auch nach dem Kauf bestehen. Für den Nießbraucher ändert sich also nichts wesentliches. Die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers an dem Grundstück bleiben unangetastet bei einem solchen Verkauf.

Ausnahme wäre, wenn es im Rang vor dem Nießbrauch ein entsprechendes Recht gäbe. Gibt es z.B. ein Vorkaufsrecht und der Nießbrauch wird im Rang danach eingetragen, dann kann der Vorkaufsberechtigte ohne Nießbrauch kaufen. Von so einer Situation wird also ein Anwalt in der Regel abraten. Aber solange der Nießbrauch im 1.Rang steht, kann dem Nießbraucher meines Wissens nach bei einem Verkauf nichts passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nur wird er in aller Regel keinen Käufer finden.

Das würde ich so pauschal nicht sagen. Es hängt sicher vom Alter des Nießbrauchers ab, aber auch von der Art der Immobilie. Ich denke da zum Beispiel an ein freistehendes EFH mit riesigem Garten. Einem Grundstücksspekulanten sind ein paar Jahre Nießbrauch und der Zustand der Immobilie relativ egal.
Zitat (von cauchy):
Aber solange der Nießbrauch im 1.Rang steht, kann dem Nießbraucher meines Wissens nach bei einem Verkauf nichts passieren.

U.U. bekommt er nur sehr unangehme Zeitgenossen als Neueigentümer vor die Nase gesetzt. Und es wird - wie oben schon geschrieben - oft übertragen um die Erbschaftssteuer zu drücken, und / oder dafür zu sorgen, dass so die Immobilie nicht verkauft werden muss um die Erbschaftssteuer zu bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

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