Nutzungsrecht Homepage

20. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
heide.kai
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 12x hilfreich)
Nutzungsrecht Homepage

Hallo liebe Gemeinde,

Folgender fiktiver Fall:

Eine Firma hat ihre Homepage von einem Dienstleister erstellen lassen. Der Vertrag fand per Handschlag statt. Die Leistungen wurden komplett bezahlt. (Rechnung liegt vor) Es wurde auch per Handschlag vereinbart, dass dieser sich erst einmal 2 Jahre lang um die Pflege kümmert. Der vereinbarte Betrag für die Zeit wurde ebenfalls im voraus entrichtet. (Rechnungen liegen vor)

Die Firma hat jetzt eine Kooperaton mit einer anderen Firma geschlossen. Man entschied sich die Homepagen zum 1.4. zusammenzulegen (kooperate Identity etc. pp). Die neue Homepage wird vom Dienstleister der anderen Firma erstellt und gepflegt.

Der jetzige Dienstleister wurde darüber unterrichtet. (Es wurde kein Geld zurückverlangt o.ä.) Dieser hat daraufhin unter Berufung auf das Urheberrecht das Nutzungsrecht für die von ihm erstellte Homepage entzogen. Die Homepage ist derzeit leer / unaufrufbar. Es wird ledigliche ein "Under Construction" angezeigt.

Ist ein eingeräumtes Nutzungsrecht einfach widerrufbar?
Steht das nicht im Interessenskonflikt zu dem Nutzenden?
Hat der Dienstleister korrekt gehandelt?
Auf welche Paragraphen kann man sich berufen, dass der Dienstleister die Homepage wieder freischaltet?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dieser hat daraufhin unter Berufung auf das Urheberrecht das Nutzungsrecht für die von ihm erstellte Homepage entzogen. <hr size=1 noshade>


Dazu war er nicht berechtigt, solange nicht ausnahmsweise anderweitige vertragliche Regelungen das hergeben. Verkehrsüblich ist bei Websites die Einräumung eines Nutzungsrechts, das *nicht* daran gebunden ist, daß man mit dem Ersteller noch einen laufenden Wartungsvertrag hat.

quote:<hr size=1 noshade>Die Homepage ist derzeit leer / unaufrufbar. <hr size=1 noshade>


Hier dürfte ein Unterlassungsanspruch (d.h. hier: Wiederherstellungsanspruch), verbunden mit Schadensersatzansprüchen, problemlos durchsetzbar sein.

quote:<hr size=1 noshade>Ist ein eingeräumtes Nutzungsrecht einfach widerrufbar? <hr size=1 noshade>


Nein, nur ganz ausnahmsweise bei gewandelter Überzeugung (etwa weil sein für den Kaninchenzüchterverein geschriebenes CMS von dem nun zu einem Neonazi-Verein mutierten Club weiterverwendet wird; auch dann aber Schadensersatzanspruch).

quote:<hr size=1 noshade>Auf welche Paragraphen kann man sich berufen, dass der Dienstleister die Homepage wieder freischaltet? <hr size=1 noshade>


Gar keine. Erfahrungsgemäß bringt es gar nichts, wenn von einem Laien Paragraphen aufgezählt werden, das beeindruckt die Gegenseite kein Stück.

Ich würde hier direkt zum Anwalt, Fristsetzung ist hier wohl entbehrlich, da man nicht gezwungen ist, bei der erheblichen Besitzstörung weiter zuzuwarten, bis die Gegenseite geruht, eine Frist einzuhalten oder auch nicht.

Parallel Strafanzeige nach §§303a , 303b StGB .

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