Passus AGB - Vermittlung von Immobilien

18. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
Passus AGB - Vermittlung von Immobilien

Hallo, wir vermitteln Solarflächen. In unseren AGB steht u.a.:
________________________________________________________________________________
"Entstehen eines Provisionsanspruches:
Unser Provisionsanspruch entsteht sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Projektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Projekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners und/oder dessen Geschäftspartner zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustandekommende Geschäft abweicht. "
____________________________________________________________________________
Meine Frage:
Wir hatten einen Kunden (Geschäftskunde) der ursprünglich Projekte nachgefragt hat. Jedoch hat er uns dann im Verlauf der Geschäftsbeziehung auch seine Projekte zur Vermittlung angeboten. Er behauptet jetzt jedoch, dass er keine Provision zahlen müsse, da die AGB nur für den Käufer eines Projektes gelten. Er aber der Verkäufer ist.
Ich sehe das nicht so. Auch wenn in den AGB steht " von uns benannten Projektes " so haben wir dem Küfer zwar das Projekt dem Käufer vorgestellt, jedoch steht weiter in den AGB etwas später "Die nachstehend aufgeführten Provisionssätze gelten zwischen Ihnen und uns als vereinbart:... ".
Ferner auch noch "Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.".

Hat der Verkäufer recht und er muss keine Provision bezahlen?
Gruß Tom

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120076 Beiträge, 39828x hilfreich)

Mit der Fragestellung sollte man sich an einen Anwalt wenden.

Zumal die Wertung eines Fragments aus einem Vertrag nichtssagend ist, da ein Gericht immer eine Gesamtschau der Umstände vornimmt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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