Hallo, wir vermitteln Solarflächen. In unseren AGB steht u.a.:
________________________________________________________________________________
"Entstehen eines Provisionsanspruches:
Unser Provisionsanspruch entsteht sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Projektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Projekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners und/oder dessen Geschäftspartner zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustandekommende Geschäft abweicht. "
____________________________________________________________________________
Meine Frage:
Wir hatten einen Kunden (Geschäftskunde) der ursprünglich Projekte nachgefragt hat. Jedoch hat er uns dann im Verlauf der Geschäftsbeziehung auch seine Projekte zur Vermittlung angeboten. Er behauptet jetzt jedoch, dass er keine Provision zahlen müsse, da die AGB nur für den Käufer eines Projektes gelten. Er aber der Verkäufer ist.
Ich sehe das nicht so. Auch wenn in den AGB steht " von uns benannten Projektes " so haben wir dem Küfer zwar das Projekt dem Käufer vorgestellt, jedoch steht weiter in den AGB etwas später "Die nachstehend aufgeführten Provisionssätze gelten zwischen Ihnen und uns als vereinbart:... ".
Ferner auch noch "Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.".
Hat der Verkäufer recht und er muss keine Provision bezahlen?
Gruß Tom
Passus AGB - Vermittlung von Immobilien
18. Mai 2017
Thema abonnieren
Frage vom 18. Mai 2017 | 13:26
Von
Status: Schüler (396 Beiträge, 118x hilfreich)
Passus AGB - Vermittlung von Immobilien
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 19. Mai 2017 | 21:12
Von
Status: Unbeschreiblich (120076 Beiträge, 39828x hilfreich)
Mit der Fragestellung sollte man sich an einen Anwalt wenden.
Zumal die Wertung eines Fragments aus einem Vertrag nichtssagend ist, da ein Gericht immer eine Gesamtschau der Umstände vornimmt.
Und jetzt?
Schon
267.837
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
Top Vertragsrecht Themen
-
28 Antworten
-
15 Antworten