Preiserhöhung Fitnessstudio - Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

23. März 2022 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Hat man ein Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung durch das Fitnessstudio, oder kann man der Erhöhung zumindest widersprechen? In diesem Fall (McFit) erlauben die AGB nur eine Erhöhung bei MwSt.-Erhöhungen. Es wäre demnach möglich, die Preiserhöhung abzulehnen und auf Fortführung des Vertrags zu alten Konditionen zu bestehen. Eine Sonderkündigung wäre nicht nötig.

 Von 
deux
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)
Preiserhöhung Fitnessstudio - Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Hallo Community,

mein Fitnessstudio McFit hat mir heute eine Preiserhöhung von 19,90 auf 24,90 Euro zum 1.4. per Email mitgeteilt. Ich hätte dadurch ja angebliche Vorteile und könnte mehr Studios und die Angebote von John Reed mit nutzen. Daran habe ich allerdings kein Interesse, da ich ohnehin nur das Studio hier in meinem Bezirk nutze.

Ich habe im Internet bereits ein bisschen recherchiert und könnte wohl versuchen, der Preisanpassung zu widersprechen und auf dem alten Mitgliedsbeitrag bestehen. Stimmt das? Und habe ich ggf. auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn ich mit der Preiserhöhung nicht einverstanden bin. Auch weiß ich ehrlich gesagt nicht, wie meine aktuellen Kündigungsfristen sind, da sich durch die Pandemie einiges verschoben hatte und es wohl einerseits einen Bonusmonat gab und während der hohen Inzidenz habe ich den Vertrag zeitweise auch ruhen lassen. Kann ich da einfach zum nächstmöglichen Datum schreiben oder endet der Vertrag bei einer Sonderkündigung ohnehin nach (2?) 4 Wochen und diese ganzen Ruhe- und Bonusmonate sind hinfällig?

Wie sind meine Optionen oder was würdet ihr mir raten? Ich würde den Vertrag zu dem alten Betrag weiter nutzen wollen, allerdings sind mir 24.90 Euro zu teuer (da die Qualität ohnehin zu wünschen übrig lässt und es schon seit einiger Zeit z.B. keine Trainer oder Kurse mehr gibt).

Wie könnte/sollte ich den Widerspruch formulieren (zunächst nur Widerspruch oder auch gleich nach Sonderkündigung fragen?)?

Danke!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von deux):
Ich habe im Internet bereits ein bisschen recherchiert und könnte wohl versuchen, der Preisanpassung zu widersprechen und auf dem alten Mitgliedsbeitrag bestehen. Stimmt das?

Ja, das stimmt.

Bestehen kann man, denn auf was bestehen, dass kann man ja auf fast alles. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.

Da wäre dann relevant was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Absprachen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen findet.
Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.



Zitat (von deux):
Und habe ich ggf. auch ein Sonderkündigungsrecht,

Siehe oben



Zitat (von deux):
Auch weiß ich ehrlich gesagt nicht, wie meine aktuellen Kündigungsfristen sind,

Das würde man dann herausfinden müssen ...



Zitat (von deux):
Kann ich da einfach zum nächstmöglichen Datum schreiben

Dann sollte man damit rechnen, dass das irgendwann 2024 sein wird ... die Studios neigen durchaus dazu, das immer zu ihren Gunsten auszulegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DriftKing
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Dazu aus den AGBs des Unternehmens:

Zitat:

4.2. Preisanpassungsrecht
4.2.1 Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist die RSG Group berechtigt, den monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. Die RSG Group wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
4.2.2. Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer ermäßigt, ermäßigt sich der monatliche Beitrag entsprechend. Die Ermäßigung tritt mit der Verringerung der Umsatzsteuer ein.


Ich habe der Erhöhung einfach mal widersprochen und warte mal der Dinge die da kommen.
Habe da aber auch kein Problem aktuell Sonderkündigungsfristen verstreichen zu lassen, da ich mein Vertrag in sechs Wochen eh fristgerecht kündigen könnte.

Bei anderen Preiserhöhungen von McFit hat das mit dem Widerspruch aber schon einige Male geklappt.

Habe da die Erfahrung gemacht, dass das Unternehmen eher deinen alten Beitrag nimmt bevor sie dich ganz verlieren und hoffen dass der Großteil einfach die Erhöhung schluckt.

Eine Garantie ist das natürlich nicht. Sollte der Widerspruch in meinem Fall nicht funktionieren, werde ich den Vertrag einfach regulär kündigen.

Ich wohne zum Glück in einer Region in der es genug Alternativen gibt.

Zitat:

Auch weiß ich ehrlich gesagt nicht, wie meine aktuellen Kündigungsfristen sind, da sich durch die Pandemie einiges verschoben hatte und es wohl einerseits einen Bonusmonat gab und während der hohen Inzidenz habe ich den Vertrag zeitweise auch ruhen lassen.


Beides ändert nichts an deiner Kündigungsfrist oder der Laufzeit deines Vertrags. Es gelten weiterhin die in deinem Vertrag genannten Zeiten.

Bonus Monate werden nach dem Auslaufen des Vertrages für die Monate gewährt in denen du aufgrund des Lockdowns nicht trainieren konntest. Sie sind kein Bestandteil der Vertragslaufzeit.

-- Editiert von DriftKing am 23.03.2022 23:40

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#3
 Von 
deux
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von DriftKing):
Ich habe der Erhöhung einfach mal widersprochen und warte mal der Dinge die da kommen.
Habe da aber auch kein Problem aktuell Sonderkündigungsfristen verstreichen zu lassen, da ich mein Vertrag in sechs Wochen eh fristgerecht kündigen könnte.


Ich habe gerade mal meine AGBs rausgesucht und bei mir steht genau der gleiche Absatz zu Erhöhungen. Damit sollte doch eigentlich eine Erhöhung des monatlichen Beitrags, abgesehen von der Umsatzsteuer ausgeschlossen sein, oder? Demnach müssten sie den Vertrag kündigen oder ich müsste einem geänderten Vertrag zustimmen, wenn sie den Beitrag erhöhen wollen, oder? Könntest du deinen Widerspruch mal einstellen? Ich würde das dann auch erstmal mit dem Widerspruch probieren. Hast du den Widerspruch per Email geschickt oder sollte ich das schriftlich und per Einschreiben machen?

Vermutlich ist es besser, zunächst nur Widerspruch gegen die Erhöhung einzulegen und wenn sie den nicht akzeptieren dann auf einem Sonderkündigungsrecht bestehen? Die Mindestvertragslaufzeit ist bei mir auch abgelaufen und der Vertrag verlängert sich ja dann automatisch um 6 Monate. Letztes Jahr habe ich allerdings wegen Corona bestimmt 7-8 Monate Ruhezeit beantragt. Wie sieht es denn dann mit einem Sonderkündigungsrecht aus? Vermutlich muss ich dann die ganzen Monate erstmal nachholen und zahlen, bis die Kündigung dann greift. Ich zahle erst seit Dezember wieder normal.

Was macht man, wenn sie ab 1.4. einfach den höheren Betrag abbuchen? Ist ziemlich dreist den Mitgliedern gerade mal eine Woche vorher eine Mitteilung zu schicken.

-- Editiert von deux am 24.03.2022 16:39

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von deux):
Damit sollte doch eigentlich eine Erhöhung des monatlichen Beitrags, abgesehen von der Umsatzsteuer ausgeschlossen sein, oder?

Zitat (von deux):
Demnach müssten sie den Vertrag kündigen oder ich müsste einem geänderten Vertrag zustimmen, wenn sie den Beitrag erhöhen wollen, oder?

Richtig, sofern es keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gibt.



Zitat (von deux):
und wenn sie den nicht akzeptieren dann auf einem Sonderkündigungsrecht bestehen?

Es gibt kein Sonderkündigungsrecht, falls es keine vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich gibt.



Zitat (von deux):
Was macht man, wenn sie ab 1.4. einfach den höheren Betrag abbuchen?

1. gerichtsfest mitteilen, das sie den korrekten Betrag abbuchen mögen, anderenfalls mnar rückbuchen und den korrekten Betrag überweisen werde
2. 1. durchziehen wenn die nicht entsprechend reagieren



Zitat (von DriftKing):
Habe da die Erfahrung gemacht, dass das Unternehmen eher deinen alten Beitrag nimmt bevor sie dich ganz verlieren und hoffen dass der Großteil einfach die Erhöhung schluckt.

Richtig, kommt des Öfteren vor.
Besser einer der weniger zahlt als einer der gar nichts mehr zahlt oder noch schlimmer an die Mitbewerber zahlt.
Versuchen kann man es, zu verlieren gibt es ja nichts.


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#5
 Von 
DriftKing
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab’s ganz stumpf über das Ticket System gemacht. Habe bereits eine Antwort erhalten, dass auch nach dem 1. April für mich weiterhin der alte Preis gilt.

Natürlich alles aus Kulanz und ich wäre der einzige für den sie das ausnahmsweise tun.

Ja ne ist klar :augenroll:

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#6
 Von 
DriftKing
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

*doppelpost*

-- Editiert von DriftKing am 24.03.2022 17:00

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von DriftKing):
und ich wäre der einzige für den sie das ausnahmsweise tun.

Warum man als Unternehmen da immer so einen unglaubwürdigen Schrott reinschreiben muss ... ein Rätsel ...


Aber was solls, das Ergebnis ist was zählt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#8
 Von 
deux
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von DriftKing):
Ich hab’s ganz stumpf über das Ticket System gemacht. Habe bereits eine Antwort erhalten, dass auch nach dem 1. April für mich weiterhin der alte Preis gilt.


Hat also geklappt. Wow. Hast du vielleicht noch eine Kopie der Email? Möchte nichts falsch machen bei der Formulierung und wenn es bei dir geklappt, scheint es ja gut formuliert gewesen zu sein.

Mit Ticketsystem meint du, du hast dich über die Website eingeloggt und dann eine Nachricht dort über Kontakt geschickt?

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#9
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 359x hilfreich)

Vielleicht sollte man die dann einfach mal knallhart ins offene Messer laufen lassen.
Nicht widersprechen sondern einfach zurückbuchen wenn plötzlich zuviel abgebucht wird.
So mangels Rechtsgrundlage für die Abbuchung und so...

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#10
 Von 
deux
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Vielleicht sollte man die dann einfach mal knallhart ins offene Messer laufen lassen.
Nicht widersprechen sondern einfach zurückbuchen wenn plötzlich zuviel abgebucht wird.
So mangels Rechtsgrundlage für die Abbuchung und so...


Leider traue ich diesem Unternehmen zu, dann sofort ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung zu beauftragen. Hat der Anbieter Superfit bei einer Bekannten so gemacht, da er auch während der Studioschließungen auf Zahlung der monatlichen Beiträge bestand. Nach der Entziehung des Lastschriftmandats gab es dann zeitnah Post von einem Inkassounternehmen.

Leider möchte DriftKing seinen Widerspruchstext nicht mit uns teilen, daher wäre ich über Hinweise zu meinem Widerspruch dankbar. Ich werde es dann wohl per Email und parallel noch per Post schicken, damit es sicher ankommt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der angekündigten Preiserhöhung zum 01.04.2022 und bestehe auf einer Weiterführung meines Vertrags zu den vereinbarten Konditionen.

Laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Preisanpassung und einseitige Änderung der Konditionen (wie in Ihrer Email vom 23.03.2022 angekündigt) ausgeschlossen. Sollten Sie versuchen den erhöhten Betrag von 24,90 Euro ab nächsten Monat abzubuchen, werde ich die Lastschrift rückgängig machen und weiterhin nur den vereinbarten Betrag von 19,90 Euro zahlen. Ich widerspreche hiermit ausdrücklich einer Abbuchung über den vertraglich vereinbarten Betrag hinaus.

MFG

Ratschläge? Tipps?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Vielleicht sollte man die dann einfach mal knallhart ins offene Messer laufen lassen.
Nicht widersprechen sondern einfach zurückbuchen wenn plötzlich zuviel abgebucht wird.
So mangels Rechtsgrundlage für die Abbuchung und so...

Das dürfte dann am Ende recht teuer werden, denn man bucht ja auch den wesentlich höheren berechtigten Anteil zurück.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Das dürfte dann am Ende recht teuer werden, denn man bucht ja auch den wesentlich höheren berechtigten Anteil zurück.


Wenn der Gläubiger hier widerrechtlich zu viel Geld abbucht, dann muss auch der Gläubiger die Kosten der Rücklastschrift tragen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Wenn der Gläubiger hier widerrechtlich zu viel Geld abbucht, dann muss auch der Gläubiger die Kosten der Rücklastschrift tragen.

Das ist zwar korrekt, ist aber Peanuts gegen die Anwalts- und Gerichtskosten ... denn mit der Rückbuchung darf man bei Befolgung dieses Vorschlags sofort den korrekten Betrag über den Rechtsweg eintreiben - Kosten trägt der Rückbucher ...


Signatur:

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#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Das ist zwar korrekt, ist aber Peanuts gegen die Anwalts- und Gerichtskosten ... denn mit der Rückbuchung darf man bei Befolgung dieses Vorschlags sofort den korrekten Betrag über den Rechtsweg eintreiben - Kosten trägt der Rückbucher ...


Natürlich muss der Schuldner unverzüglich die unbestrittene Hauptforderung überweisen - mehr nicht. Dann blebt der Gläubiger auf allen Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.

Die Rücklastschrift dient ja ausschließlich darum, das nicht rechtmäßig abgebuchte Geld wieder zurück zu erlangen.

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#15
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 359x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Natürlich muss der Schuldner unverzüglich die unbestrittene Hauptforderung überweisen - mehr nicht. Dann blebt der Gläubiger auf allen Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.

Um es absolut narrensicher zu machen: Erst den korrekten Betrag überweisen, danach die Rückbuchung beauftragen :)

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