Preiserhöhung für Zeitungsabo: Sonderkündigungsrecht ja oder nein?

17. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Stefan123450
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Preiserhöhung für Zeitungsabo: Sonderkündigungsrecht ja oder nein?

Hallo zusammen,

folgende Fragestellung: Der Preis für ein bereits länger laufendes ePaper-Abo wird gut fünf (!) Wochen vor Quartalsende (Ende November) zum nächsten Monatsersten (1. Dezember) um 2,- EUR erhöht (Bekanntgabe in einer Ausgabe des ePapers, nicht individuell). Gemäß AGB beträgt die Kündigungsfrist sechs (!) Wochen zum Quartalsende. Die Erhöhung wurde so mitgeteilt, dass eine ordentliche Kündigung zum nächsten Quartalsende nicht möglich ist, sondern erst zum übernächsten Quartalsende.
Ein Kunde kündigt wenige Tage später mit Verweis auf sein Sonderkündigungsrecht bei Preisänderung (§§ 313 , 314 BGB ) zum 31.12. Antwort des Verlags: Das Abo besteht bis zum 31. März des Folgejahres weiter. Grund: Sechs Wochen Kündigungsfrist gem. AGB. Der Kunde verweist nochmals auf sein Sonderkündigungsrecht. Antwort des Verlags: "Es gibt kein Sonderkündigungsrecht." Für das Folgequartal werden 6,- EUR (2,- EUR je Monat) gutgeschrieben, d. h., der Kunde liest im Folgequartal zum "alten" Preis und zahlt die zusätzlichen 2,- EUR nur für den Monat Dezember (was okay ist). Der Kunde will aber das Abo natürlich nicht noch ein weiteres Quartal beziehen.

Frage: Gibt es in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12. ("aus wichtigem Grund", hier: Preiserhöhung) oder nicht (z. B. weil der Grund nicht "wichtig" genug ist, weil die Preisdifferenz eher gering ist und gutgeschrieben wird o. ä.)? Im Netz gibt es dazu unterschiedliche Auffassungen.

Danke fürs Feedback!

Stefan

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Stefan123450):
Für das Folgequartal werden 6,- EUR (2,- EUR je Monat) gutgeschrieben, d. h., der Kunde liest im Folgequartal zum "alten" Preis und zahlt die zusätzlichen 2,- EUR nur für den Monat Dezember (was okay ist).

Ohne Preiserhöhung kein Sonderkündigungsrecht
Durch die Gutschrift gibt es für den Kunden faktisch keine Preiserhöhung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
zahlt die zusätzlichen 2,- EUR nur für den Monat Dezember (was okay ist)

Genau das ist aber nicht OK.

Wenn ich es richtig verstanden habe, gilt die Gutschrift ja nur für einen Monat bzw. nicht für die komplette Zeit. Das Abo verlängert sich aber ein komplettes Quartal. Und durch die knappe Bekanntgabe der Preiserhöhung ergibt sich effektiv die Situation, dass man am Ende dann doch wegen Kündigungsfrist mehr bezahlen muss.

Harry hätte klar Recht, wenn der Vertrag auch monatlich kündbar ist. Oder wenn die Gutschrift sich wirklich auf das komplette neue Quartal bezieht. Wenn sich also wirklich eine effektive Null-Rechnung ergibt. Aber die scheint es ja nicht zu geben.


-- Editiert von mepeisen am 18.12.2017 06:18

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Genau das ist aber nicht OK.

Eigentlich hättest Du ja Recht.

Aber hier hat der Kunde ja offenbar zugestimmt:
Zitat (von Stefan123450):
d. h., der Kunde liest im Folgequartal zum "alten" Preis und zahlt die zusätzlichen 2,- EUR nur für den Monat Dezember (was okay ist).

womit es dann wieder "gehelt" wurde.



Zitat (von mepeisen):
Wenn ich es richtig verstanden habe, gilt die Gutschrift ja nur für einen Monat bzw. nicht für die komplette Zeit.

Er bekommt 6 EUR:
Zitat (von Stefan123450):
Für das Folgequartal werden 6,- EUR (2,- EUR je Monat) gutgeschrieben,



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Stefan123450
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):


Harry hätte klar Recht, wenn der Vertrag auch monatlich kündbar ist. Oder wenn die Gutschrift sich wirklich auf das komplette neue Quartal bezieht. Wenn sich also wirklich eine effektive Null-Rechnung ergibt. Aber die scheint es ja nicht zu geben.




Die Gutschrift bezieht sich in der Tat auf das komplette 1. Quartal 2018 (es werden dreimal die 2,- EUR für die monatliche Preiserhöhung gutgeschrieben), also tatsächlich eine "effektive Null-Rechnung".

Der Anbieter kommt durch diese vermeintliche "Nettigkeit" also damit durch, unmittelbar nach Verstreichen der sechswöchigen Kündigungsfrist eine Preiserhöhung anzukündigen, und kauft dem Kunden für vergleichsweise preiswerte 6 ,- EUR das (vom Anbieter ohnehin intensivst bestrittene) Sonderkündigungsrecht ab, kassiert also noch drei Monate weiter.
Schöner Mist und irgendwie unbefriedigend...

Gleichwohl hätte der Kunde natürlich auch einfach zwei Wochen früher kündigen können und hätte dann folglich keinen Anlass gehabt, sich zu ärgern...

Danke Euch beiden!!

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Eine Null-Rechnung ist es ja trotzdem nicht, denn für den Dezember bezahlt man doch auch schon den neuen Preis oder nicht? Also für den Dezember gibt es keine Gutschrift trotz neuem Preis oder? Also man hat vielleicht die Null-Rechnung im Folgequartal aber der Dezember gehört ja nicht zum Folge-Quartal oder?

Wenn es eine wirkliche Null-Rechnung wäre, dann müsste die Gutschrift wirklich komplett erfolgen. Von Dezember bis März.

Also mal unabhängig davon, ob man das als Kunde für Dezember akzeptieren mag.

Oder habe ich da etwas falsch verstanden an deiner Schilderung?



-- Editiert von mepeisen am 19.12.2017 05:33

Signatur:

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#6
 Von 
Stefan123450
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Korrekt, richtig verstanden!

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn es eine wirkliche Null-Rechnung wäre, dann müsste die Gutschrift wirklich komplett erfolgen. Von Dezember bis März.

Stimmt.

Den Dezember hatte ich wegen des Einverständis des Kunden mal ausgeblendet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Den Dezember hatte ich wegen des Einverständis des Kunden mal ausgeblendet.

OK, dann sind wir uns einig. Wenn das Einverständnis gegenüber dem Anbieter ausgesprochen wurde, ist es sowieso egal. Dann hat man im Zweifel neu verhandelt und alles ist OK und die Sonderkündigung vom Tisch.

Wenn man aber den Dezember nicht ausblendet, gibt es ein Sonderkündigungsrecht, weil es teurer wurde trotz Gutschriften in Folgemonaten.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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