Hallo,
hoffe das Thema trifft das richtige Unterforum, ansonsten bitte verschieben.
Angenommen A möchte ein Haus kaufen aber zur vollen Summe fehlt ihm Betrag X.
B leiht ihm diesen Betrag X. Es wird ein privater Schuldschein unterschrieben mit dem Sinne, er solle das Geld irgendwann zurückbezahlen. Also so, wie private "Darlehen" oft gewährt werden, ohne dass eine monatliche Rückzahlung oder sonstiges vereinbart wird. Ich habe gelesen, wenn Zinsen nicht explizit ausgeschlossen wurden ("zinsloses Darlehen" ) dann kann man als Zinsen die marktüblichen Zinsen ansetzen. Jetzt die Frage:
Kredite bzw. Darlehen können doch in gesicherte und ungesicherte Darlehen unterschieden werden. Gewöhnliche Immobilienkredite bzw Hypothekendarlehen werden ja meist in gesicherter Variante mit Grundschuld im Grundbuch usw. gewährt. Dies ist in diesem Fall nicht geschehen. A hat mit dem Darlehen zwar sein Haus finanziert, für B existiert aber keinerlei Absicherung bzgl. dieser Immobilie.
Müsste dieser Kredit also als Konsumentenkredit gewertet werden?
Es geht darum, wie "marktübliche Zinsen" definiert sind. Die deutsche Bundesbank veröffentlicht hierzu regelmäßig Zinsstatistiken an denen diese marktüblichen Zinsen ablesbar sein sollen. Die Werte zwischen Wohnungsbaukrediten, Hypothekarkrediten und Konsumkredit etc. schwanken aber ziemlich auseinander.
Wenn B mögliche Zinsen berechnet, an welche "marktüblichen Zinsen" sollte er sich dafür halten?
Hypothekarkredite, Wohnbaukredite oder Konsumentenkredite und sonstige?
https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/759778/759778?listId=www_s510_bk1
Edit: Unterschieden wird auch noch zwischen Bestände und Neugeschäft. Weiß da jemand was passender ist?
-- Editiert von go596739-53 am 03.12.2021 15:12
Privater Schuldschein - übliche Zinsen?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Wenn man das zum Kreditvertrag liest.. wenn Sie Darlehensgeber sind, würde ich dringend raten, den Text zu ändern.
Sie können ja mal auf ner Kreditseite den Betrag eingeben und gucken, wie hoch die Zinsen sind wenn es so gar keine Sicherheit gibt..
Unter den Gesamtumständen würde ich von einem zinslosen Darlehen ausgehen.
Wann wurde denn das Darlehen gewährt und warum kommt B plötzlich auf die Idee, dass ihm ein Zinsanspruch zustehen würde?
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Wenn nicht ausdrücklich die Zinslosigkeit des Darlehens vereinbart wurde, dann könnte man evtl. über § 488 BGB eine Verzinsung als vertragstypisch bewerten. Mangels genauerer Spezifikation hätte der Zins dann nach § 246 BGB eine Höhe von 4%.
Dass das Darlehen zinslos gewährt wurde muss nicht zwingend ausdrücklich vereinbart worden sein. Die Zinslosigkeit kann auch durch Auslegung festgestellt werden.
Daher kann es auf die genauen Umstände der Darlehensgewährung ankommen und insbesondere auf das persönliche Verhältnis zwischen A und B. Daher wäre die Beantwortung der Fragen aus #2 zur weiteren Beurteilung wichtig.
Sollte man dennoch dazu kommen, dass das Darlehen verzinslich ist, würde ich ebenfalls den Zinssatz von 4% nach § 246 BGB verwenden.
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