(V)erkäufer (mit Zeuge Ehepartner) verkauft (K)äufer einen Flach-TV, welcher in den Online-Kleinanzeigen annonciert war. Ein Hinweis auf Ausschluss jeglicher Gewährleistung stand in der Anzeige. (PDF mit Kleinanzeige hat V noch gespeichert.)
K kommt zum V in die Wohnung. V führte K alle Funktionen des Fernsehers ausführlich vor und erklärte erschöpfend alle Fragen, bis K sich zufrieden zeigt und den TV mitnimmt. K möchte den TV aus Platzgründen am liebsten ohne Verpackung mitnehmen, wovon V abrät. Zum Schutz des TV solle K den TV in OVP transportieren.
Nach 2,5 Monaten meldet sich K beim V und meint, der TV sei defekt bzw. man hätte ihm einen defekten TV verkauft. Angeblich sei der TV beim K quasi nicht verwendet worden (Zeitmangel) und daher hätte dieser erst nach 2,5 Monaten einen Defekt bemerkt und fordert die Rücknahme des TV, da dieser defekt sei. Die obligatorische Drohung mit Anwalt, dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, folgt.
V hat K den TV ohne Gewährleistung verkauft. K konnte sich vor Ort davon überzeugen, dass der TV funktionierte.
Der TV wurde voll funktionstüchtig verkauft. Etwaige Mängel waren nicht bekannt, dieser lief beim V bis zum Verkauf ordnungsgemäß.
Das der TV beim K quasi nicht verwendet worden sein soll, hält V für nicht glaubwürdig (K lebt in Beziehung). Zuerst konnte es K nicht schnell genug gehen mit dem Kauf, K wollte den TV so schnell wie möglich abholen, was auch geschehen war, somit nimmt V eine reguläre Nutzung des TV als gegeben an. Was K in 2,5 Monaten mit dem TV anstellt, entzieht sich natürlich der Kenntnis von V.
Ggf. ist der TV auch auf dem Transportweg von K im Auto bereits beschädigt worden.
V sieht sich im Recht, da Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. K meint, er möchte diesen zurück geben etc. Sollte ein Anwalt von K eingeschaltet werden, auf was muss V überhaupt reagieren (TV kostete 300); Briefe ignorieren oder dem Anwalt den Sachverhalt schildern oder nicht? Einem Mahnbescheid widersprechen? V würde es ggf. auf einen Rechtsstreit hinaus laufen lassen, da er seines Wissens nach alles korrekt beschrieben und gehandhabt hat. Wie sollte sich V verhalten?
Danke und Gruß.
-- Editiert go297023-35 am 05.10.2011 23:32
Privatverkauf - Käufer reklamiert nach über 2 Mon.
5. Oktober 2011
Thema abonnieren
Frage vom 5. Oktober 2011 | 23:24
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Privatverkauf - Käufer reklamiert nach über 2 Mon.
#1
Antwort vom 6. Oktober 2011 | 02:02
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41101x hilfreich)
Hat V denn überhaupt einen schriftlichen Vertrag gemacht?
quote:
und fordert die Rücknahme des TV, da dieser defekt sei.
Was bei einem nachweisbar und korrekt vertraglich vereinbarten Ausschluss jeglicher Gewährleistung nicht geschuldet wird.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#2
Antwort vom 6. Oktober 2011 | 02:17
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Grundlage war die Kleinanzeige, in welcher die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Daraufhin kam der Kauf zustande. Es gibt keinen zusätzlichen schriftlichen Kaufvertrag. Der Käufer wurde aber nochmals darauf hingewiesen, dass er weder eine Garantie noch Gewährleistung hat, da er wofür auch immer, die Original-Rechnung (3 Jahre alt) haben wollte.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 6. Oktober 2011 | 13:37
Von
Status: Praktikant (969 Beiträge, 436x hilfreich)
quote:
Grundlage war die Kleinanzeige, in welcher die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. [...] Es gibt keinen zusätzlichen schriftlichen Kaufvertrag.
Dann ist wohl lebensnah davon auszugehen, daß Gewährleistungsausschluß als vereinbart galt.
quote:
Das der TV beim K quasi nicht verwendet worden sein soll, hält V für nicht glaubwürdig
Weiß man nicht, ist aber auch egal. Der K ist selbst bei nicht ausgeschlossener Gewährleistung erst mal beweispflichtig, daß der Mangel bei Übergabe schon vorlag. Wie will er das schaffen ohne ein Gutachten?
Bei wirksam ausgeschlossener Gewährleistung (wovon hier auszugehen ist) muß er dem VK sogar Kenntnis und arglistiges Verschweigen nachweisen. Bei der hier geschilderten Sach- und Beweislage unmöglich.
quote:
Sollte ein Anwalt von K eingeschaltet werden
Nö. Der kostet nur Geld, und nachher hat die Gegenseite keines, einem das zu erstatten.
quote:
auf was muss V überhaupt reagieren
Nur auf einen gerichtlichen (!) Mahnbescheid.
quote:
Briefe ignorieren oder dem Anwalt den Sachverhalt schildern oder nicht?
Kann man sich aussuchen. Ich würde dem Gegenanwalt schreiben, daß die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde und er selber wissen wird, wie da die Beweislage aussieht. (Wer weiß, was die Gegenseite ihrem Anwalt erzählt hat; evtl. wird er mit dem Kenntnisstand dann seinem Mandanten von einer Klage abraten.)
quote:
Einem Mahnbescheid widersprechen?
Klar, sonst wird der ja rechtskräftig und damit auch eintreibbar.
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