Probleme Kabel BW

9. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)
Probleme Kabel BW

Hallo zusammen,

ich hab nen riesen Problem mit Kabel BW und bin nicht ganz unschuldig daran..
Ich habe heute meine Kontoauszüge geprüft und da viel mir eine Lastschrift über 17,90€ auf für Kabel BW..
Ich habe seit Jahren kein Kabel TV!
Da angerufen.. Ja ich bin da noch gemeldet wobei ich seit 2007 nicht mehr auf der alten Adresse wohne noch gemeldet bin..
Auf meinen Auszügen sind sehr viele Bewegungen und ich habe keine Ahnung wieso mir dies seither entgangen ist.. Selbst schuld ich weiß :O(
Dort angerufen udn die Dame sagte mir, sie hätten nie ein Kündigung bekommen und ich hätte Meldepflicht!!
Beweisen kann ich eine evtl verschickte Kündigung natürlich nicht.
Sie sagt ich solle jetzt kündigen und mit Glück bekomme ich ein Sonderkündigungsrecht ansonsten läuft der Vertrag noch bis ende des Jahres!!!
Geld für die vergangenen Jahre gibts natürlich nicht zurück..

Nun meine Frage.. Kostet micht meine Nachlässigkeit in Sachen Kontoauszug prüfen nun wirklich so einen haufen Geld?

Recht vielen Dank!

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40 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zunächst stimmt das so, dass du hättest kündigen müssen. Allerdings würde ich das so ohne weiteres nicht hinnehmen, ich würde mit dem damaligen Vermieter sprechen. Sicherlich gab es einen Nachmieter. Hat er auf deine Kosten TV geschaut? Dann ggf. mit dem Nachmieter sprechen, ob er dir das erstattet, schließlich hatte er etwas davon. Aufgrund der Verjährung kann man zwar alles seit Auszug anfragen aber man hätte ggf. nur Anspruch auf die Beiträge seit 1.1.2011.

Genauso wahrscheinlich ist aber auch, dass der Nachmieter ebenfalls KabelBW bezahlt hat, weil er sich ordnungsgemäß dort gemeldet hat. In einem solchen Fall hätte KabelBW zwei mal kassiert, obwohl sie nur einmal geliefert haben und dann solltest du (ggf. ebenfalls nur seit 1.1.2011) durchaus von KabelBW zurückbekommen können-

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo und danke für Deine Einschätzung.

Habe mich gestern noch schlau gemacht...
Ist wohl folgendes Fakt:
Ich habe Meldepflicht und keinerlei Anspruch auf eine Rückzahlung auch wenn die doppelt kassiert haben..
Wenn ich Glück habe lassen die mich per Sonderkündigungsrecht vorzeitig aus dem Vertrag, ansonsten läuft der noch bis Jahresende..

Hab die natürlich jetzt angeschrieben, mal schauen was als Antwort kommt..

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ich habe Meldepflicht und keinerlei Anspruch auf eine Rückzahlung auch wenn die doppelt kassiert haben.. <hr size=1 noshade>

Meldepflicht schon.
Aber wenn für den Anschluss doppelt kassiert wurde (und man das beweisen kann), würde ich an einen Rückzahlungsanspruch nach §812 BGB denken. Daran ändert auch die Meldepflicht nichts.
Für Zahlungen vor dem 01.01.11 dürfe allerdings (wie bereits mepeisen schrieb) Verjährung eingetreten sein.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#4
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok das werde ich dann mal noch versuchen mit anzugeben.

Eben habe ich nochmal angerufen..
Die sollen mir doch mal den Vertrag zuschuicken den ich wohl 2006 unterschrieben habe. Ich kann mich daran garnicht erinnern udn habe auch keienrlei Vertragsunterlagen hier..
Evtl hat der damalige Vermieter die in meinem Namen gemacht?! Sie finden den Vertrag so nicht und benötigen ca 1 Woche um mir den Nachweiß zu senden..
Der Nachmiteter hat laut Aussage KDM auch bezahlt.

Der gestrigen Aussage zwecks kündigung per mail bin ich nachgekommen..
Laut diesem KDM von heute soll ich das lieber per Post machen oder mit eingescannter Unterschrift.
Mach ichs eben jetzt nochmal...
Bin ich mal gespannt wie das endet...

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

quote:
Der Nachmiteter hat laut Aussage KDM auch bezahlt.

Wertvolle Info. Die hast du hoffentlich schriftlich bekommen? Dann würde ich geschickt und höflich vorgehen. Nach dem Motto "Ich sehe ja ein, dass ich hätte aufpassen müssen, aber ihr habt jahrelang doppelt kassiert, ich gehe davon aus, dass ich eine Rückzahlung erhalte."

Ggf. bei der Geschäftsleitung beschweren. Aus ungerechtfertigter Bereicherung steht dir bei nachgewiesener Doppelzahlung eine Rückzahlung zu (bis auf den verjährten Anteil).

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#6
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Nein die Aussage wurde am Telefon getätigt.. Denke nicht das die mir das schriftlich geben..

Was mich auch wundert ist, dass ich seit Jahren keinerlei Post oder email von denen bekommen habe.. So wäre mir das ja auch in Erinnerung gekommen das wir mal da Kunden waren..

Naja es wurde immer brav bezahlt das war wohl am wichtigsten ;O)

Oh man, ich werde nie mehr so nachlässig mit meinen Auszügen sein...

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Eben habe ich nochmal angerufen..
Die sollen mir doch mal den Vertrag zuschuicken den ich wohl 2006 unterschrieben habe. Ich kann mich daran garnicht erinnern udn habe auch keienrlei Vertragsunterlagen hier..
Evtl hat der damalige Vermieter die in meinem Namen gemacht?! Sie finden den Vertrag so nicht und benötigen ca 1 Woche um mir den Nachweiß zu senden.. <hr size=1 noshade>

Das ist aber ein völlig überflüssiger Nebenkriegsschauplatz.
Dass damals ein Vertrag bestand, ist doch unstreitig. Schließlich wurde ja auch jahrelang bezahlt. Selbst wenn es keine Vertragsunterlagen mehr gäbe, würde das dich jetzt nicht weiterbringen.

quote:<hr size=1 noshade>Was mich auch wundert ist, dass ich seit Jahren keinerlei Post oder email von denen bekommen habe.. So wäre mir das ja auch in Erinnerung gekommen das wir mal da Kunden waren.. <hr size=1 noshade>

Das ist auch keine zielführende Argumentation. Denn erstens muss niemand dich an einen bestehenden Vertrag erinnern und zweitens: Wie hätte man dir postalisch etwas schicken sollen, wenn du den Umzug nicht mitgeteilt hast?

Nach irgendwelchen Formfehlern auf Seiten von KabelBW zu suchen, ist sinnlos, wenn man sich selbst Sachen zuzuschreiben hat wie "Umzug nicht gemeldet" und "Kontoauszüge jahrelang nicht kontrolliert".

Deine Argumentation muss sein: Es wurde für den Anschluss 2x bezahlt [von dir und dem Nachmieter] aber nur 1x geliefert [an den Nachmieter]. Deshalb ist das Unternehmen ungerechtfertigt bereichert und muss das zu viel erhaltene Geld herausgeben.

Ich würde schon mal den Nachmieter kontaktieren und sich von diesem schriftlich(!) bestätigen lassen, dass auch er für den Anschluss bezahlt hat. Diese Bestätigung wirst du noch brauchen.



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi prima ich danke Dir!

Da ich mich dazu nicht wirklich auskenne schreibe ich hier nur mal alles rein was ich unternehme und was dann als Antwort kommt.
Ich weiß das meiner Schusseligkeit das ganze Problem anzukreiden ist und ich suche keine Schuldigen..
Es wäre nur schön wenn ich trotz allem etwas zurückbekomme da ich ja keine Leistung mehr in Anspruch genommen habe seit Auszug.
Werde auf jeden Fall mal meine damalige Vermieterin anschreiben mit der Bitte die mit den Nachmietern zu klären (falls noch dort wohnhaft).

Vielen Dank für Eure Hilfe!



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#9
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Also in der Zeit nach uns bis dato haben da 3 Mieter drin gewohnt..
Wird also nicht einfach die alle ausfindig zu machen..

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Es hilft dir aber nichts, du brauchst idealerweise Nachweise/ Zeugen, dass KBW doppelt kassiert hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja wenn die Nachmieter mir dies bestätigen hab ich ja was in der Hand..

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also in der Zeit nach uns bis dato haben da 3 Mieter drin gewohnt..
Wird also nicht einfach die alle ausfindig zu machen..
<hr size=1 noshade>



Das wird nicht helfen.

Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt hier nicht vor. Es gibt einen Rechtsgrund, das ist der ungekündigte Vertrag mit dem Kabel-Betreiber.

Das ist wie bei den DSL-Verträgen bei Umzug, der Vertrag gilt trotzdem weiter, auch wenn die Leistung nicht abgerufen wird und der Nachmieter einen neuen Vertrag schliesst. Es gilt § 46 VIII TKG , auch beim reinen Fernsehempfang über Kabel.

D.h. vorrangig wird der Vertrag umgeschrieben auf die neue Wohnung, erst wenn der Betreiber da nicht liefern kann, hat man (neuerdings) ein 3-monatiges Kündigungsrecht.

Bevor es § 46 VIII TKG gab (10.05.2012) war sogar das zweifelhaft, da musste grundsätzlich die Kündigungsfrist im laufenden Vertrag eingehalten werden.

Die Position das Geld zurückzufordern ist also nicht sehr gut, vielleicht ist der Betreiber aber aus Kulanz bereit, da entgegen zu kommen.

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-- Editiert asap am 11.07.2014 09:29

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Also kann mir das sparen mit dem ausfindig machen und Ggf. den Bestätigungen?!...
Bin mal gespannt ob und wann die Reagieren

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Es gibt einen Unterschied, ob man hier von der Erfüllung einer etwaigen Vertragsrestlaufzeit oder von einem jahrelang sich immer verlängernden Vertrag bei früherem Wegfall des Vertragsgegenstandes spricht (weiter unten mehr dazu).

BGB §812 schließt beispielsweise auch ein, wenn der Rechtsgrund später wegfällt oder der Inhalt des Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg nicht eintritt. Ist das hier nicht so ein Fall, wo der Rechtsgrund des Vertrages durch Vertragsschluss mit dem Nachmieter weggefallen ist, indem nun der Nachmieter beliefert wird und gegen den Nachmieter ebenfalls abkassiert wird?

§819 BGB spricht von verschärfter Haftung, wenn man Kenntnis über alles hat. Dass KabelBW bei doppeltem Kassieren ganz genau weiß, dass der Vertragsgrund für weitere stillschweigende Verlängerungen gegenüber dem TE weggefallen ist (nur einer kann die Leitung nutzen), dürfte unstrittig sein. KabelBW weiß sehr genau über Hausverkabelungen u. ä. Bescheid, kennt Vermieter und Hausverwaltungen.

quote:<hr size=1 noshade>Bevor es § 46 VIII TKG gab (10.05.2012) war sogar das zweifelhaft, da musste grundsätzlich die Kündigungsfrist im laufenden Vertrag eingehalten werden. <hr size=1 noshade>

Das stimmt so meiner Meinung nach nicht, zumindest übertragen auf diesen Fall. Es bestand damals ein ganz grundsätzlicher Schadensersatzanspruch (der je nach Umstand nicht 100% der Grundgebühr ist) und daraus abgeleitet wurde dieser Schadensersatzanspruch auf 3 Monate im TKG formuliert. Das ist IMHO eine völlig andere Argumentationsgrundlage. Übertragen auf diesen Fall: Schadensersatzansprüche auf Vertragsverlängerungen trotz Wegfall der Vertragsgrundlage sind irgendwie gedanklich merkwürdig. Oder bin ich hier völlig auf dem falschen Trichter?

Habe leider auf die schnelle kein Urteil gefunden in dieser Richtung.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Oder bin ich hier völlig auf dem falschen Trichter?



Ja, völlig.

Im Bereicherungsrecht gilt der Vorrang der Leistungskondiktion. Die Leistung ist hier mit Rechtsgrund erfolgt, der Vertrag war bisher nicht gekündigt.

Den Sachverhalt einfach umzuinterpretieren hilft hier nicht weiter.

Das wird dich alles nicht überzeugen, aber man sollte sich das reiflich überlegen, ob man das "überzahlte" Geld hier ggf. einklagt. Das könnte schief gehen.

Ich hoffe mal, dass der Betreiber da gnädig ist und eine einvernehmliche Lösung zustande kommt.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Ich habe damit meine moralischen Schwierigkeiten als Kaufmann, einfach Verträge weiterlaufen zu lassen und stillschweigend jahrelang zu kassieren, wo ich genau weiß, dass ich nicht nur keine Leistung erbringe, sondern dass ich doppelt kassiere.

quote:
Das wird dich alles nicht überzeugen

Was heißt überzeugen: Wenn hier der Vertrag vor der (zumindest moralischen) Pflicht vorgeht, nicht doppelt zu kassieren, dann ist das so. Dann kann ich das nicht ändern, auch wenn ich es blöd finde.

Für solche Fälle gibt es dann wohl die vierte Gewalt im Staate. Also wenn man mit höflichen Beschwerden bei Geschäftsleitung und Co. am Ende auch nicht weiterkommt. Ob man jemanden findet, der das einmal prominent ausgestaltet und präsentiert, sei aber dahin gestellt.


Ich hatte mit KabelBW übrigens eine leicht ähnliche Diskussion. Dieses Jahr, als wir als Eigentümer richtig viel nachzahlen sollten, bin ich das erste Mal über die Abrechnung der Hausverwaltung im Detail gegangen. Gestolpert bin ich über einen relativ hohen Betrag für einen "Breitbandkabelanschluss". Gestolpert deswegen, weil ich den relativ hoch fand. Nach einiger Klärung kam heraus: Als ich damals die Wohnung kaufte und KabelBW den Umzug anzeigte haben die meinen alten Vertrag weiterlaufen lassen. Bei meinem alten Vertrag wurde aber seinerzeit alles bezahlt, auch der Basisanschluss, da der Vermieter da nichts umgelegt hatte. Somit habe ich seit 2010 gewisse Teile der Grundgebühr einfach doppelt bezahlt. Einmal über die Eigentümergemeinschaft und einmal separat. Nach einigen höflichen Anfragen meinerseits gab es auch eine Lösung: Ich habe nun für einige Zeit Internet kostenlos und bin den alten Arena-Vertrag vorzeitig los, so dass ich zu Sky gewechselt bin. Unterm Strich kommt es dann in etwa auf eine Gutschrift des zu viel gezahlten heraus.
Als kleiner Tipp am Rande: Höflich bleiben und eine Prüfung durch die Rechnungsabteilung erbitten. Nach einigen Tagen per Fax höflich nachhaken. Wenn man die erste Hürde über das normale Callcenter genommen hat, sind sie meist doch sehr kulant.

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-- Editiert mepeisen am 11.07.2014 11:48

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#17
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok sobald die sich äussern poste ich das hier..
Habt schonmal recht herzlichen Dank für Euren Einsatz!!
*respekt*

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Die Leistung ist hier mit Rechtsgrund erfolgt, der Vertrag war bisher nicht gekündigt. <hr size=1 noshade>


Gerade die Leistung würde ich bestreiten.
Es ist keine Leistung erfolgt, denn die vertragsgegenständliche Kabeldose wurde ja bereits vom Nachmieter belegt.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter einen eigenen Vertrag abgeschlossen hat, hat KabelBW keine Leistung mehr aus dem ursprünglichen Vertrag mit calypso81 erbracht.






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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Gerade die Leistung würde ich bestreiten.



Das "etwas" i.S. der Leistungskondiktion des § 812 I 1 1. Alt. ist das bezahlte Geld.

Rechtsgrund der Zahlung ist (überwiegend) ein Dienstleistungsvertrag, es geht nicht um die Vermietung einer Anschlussdose.

Ob die bereit gestellte Dinstleistung dann abgerufen wird, wo sie ggf. abgerufen wird, ist nicht das Problem des Dinstleisters.

Der Vertrag kann ggf. gekündigt werden, vom Nutzer gekündigt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Nun gut ich hab da ja keine Ahnung :O)

Aber wwenn ich z.B. einen Vertrag in einem Fitnessstudio mache und nicht hingehe.. Dann ist ja klar das diese mir eine Dienstleistung bereitstellen ich sie aber nicht nutze---ergo mein Problem Kohle futsch..
Miete ich mir jetzt aber ein Auto für z.B. 2 Wochen-lasse es aber stehen und fahre nicht damit.. Dann kann der Vermieter ja nicht hergehen und das Auto nochmal an wen anders vermieten und doppelt Geld dafür kassieren..

Da ist doch ein Unterschied..

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Da ist doch ein Unterschied..




Eben, der Kabelvertrag ist kein Mietvertrag, das ist ja das Problem.

Das läuft unter "Dienstvertrag", als ob du den Personal Trainer im Fitness-Studio warten lässt, der kann sein Geld dann trotzdem fordern.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Und was, wenn der Personal Trainer keine Zeit mehr hat, weil er grundsätzlich 24/7 von einem anderen belegt wird?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Eben, der Kabelvertrag ist kein Mietvertrag, das ist ja das Problem. <hr size=1 noshade>


Mh. Ich bin selbst KabelBW-Kunde. Zumindest auf den Rechnungen vom letzten Jahr wird die Leistung als "Kabelanschluss je Haushalt mit Regelleistung incl. Miete" bezeichnet.
Die Leitung vom Übergabepunkt im Keller bis zu meiner Wohnung im 1. OG eines Mehrfamilienhauses incl. der Dose bei mir ist also gemietet. Sagt KabelBW also selbst.
Zwei mal Miete für ein und den selben Gegenstand kassieren ...?



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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mh. Ich bin selbst KabelBW-Kunde. Zumindest auf den Rechnungen vom letzten Jahr wird die Leistung als "Kabelanschluss je Haushalt mit Regelleistung incl. Miete" bezeichnet.
Die Leitung vom Übergabepunkt im Keller bis zu meiner Wohnung im 1. OG eines Mehrfamilienhauses incl. der Dose bei mir ist also gemietet. Sagt KabelBW also selbst.
Zwei mal Miete für ein und den selben Gegenstand kassieren ...?
<hr size=1 noshade>



Das ist ein typengemischter Vertrag. Er enthält kauf-, miet-, werk- und dienstvertagliche Elemente.

Der Schwerpunkt entscheidet dann, wo der konkrete Vertrags-Typus grundsätzlich einzuordnen ist, oder ob sogar ein Vertrag sui generis vorliegt.

Verbindlich entschieden ist es höchstrichterlich nicht, welcher Typus hier vor liegt. Hier geht es zwar um den Internet-Zugang, es ist aber dieselbe Grund-Konstellation:

BGH, Beschluss vom 23. 3. 2005 - III ZR 338/04

Der Senat neigt der in der Literatur wohl überwiegend vertretenen Auffassung zu, die den Access-Provider-Vertrag schwerpunktmäßig als Dienstvertrag einordnet ...

[14] cc) Für die Zuordnung des Zugangsverschaffungsvertrags zum Dienstleistungsrecht spricht neben dem vorgenannten Aspekt die Parallele zu den Telefonfestnetz- und Mobilfunkverträgen, die der Senat als Dienstleistungsverträge qualifiziert (BGHZ 158, 201 , 203; Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361 , 362; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1998 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20287/97" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97: Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG">III ZR 287/97</a> - NJW 1998, 3188 , 3191 f).


Es schliesst sich eine ausgiebige Prüfung der §§ 535 und 631 an. Beides wird - sehr überzeugend, zwingend - abgelehnt, "Miete" liegt ganz sicher nicht vor.

In keinem Fall löst sich der Vertrag einfach so in Luft auf, auch beim denkbaren Vertrag eigener Art wäre "nur" der Anwendungsbereich des § 314 BGB eröffnet, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.

Hier ist keine Kündigung erfolgt.


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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Calypso81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Es geht um einen Kabelanschluss für Kabelfernsehen
nicht um Internet

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es geht um einen Kabelanschluss für Kabelfernsehen
nicht um Internet <hr size=1 noshade>



So ist es in § 3 Nr. 27 TKG gesetzlich definiert:

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
...
27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;


Aber der Rechtsweg steht selbstverständlich offen.

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-- Editiert asap am 11.07.2014 20:58

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Dass ein Kabelanschluss nicht nur Mietvertrag ist, ist schon klar. Aber die Besonderheit liegt hier eben darin, dass KabelBW ihre Dienstleistung nicht mehr erbringen konnte, nachdem der Nachmieter seinerseits einen Vertrag abgeschlossen hat.

Ich würde daher gerne das Beispiel von mepeisen am 11.07.2014 14:54 aufgreifen:

Kunde A schließt einen 24/7-Vertrag mit Personal Trainer B. Nach einiger Zeit zieht A weg und "nutzt" seinen Trainer B nicht mehr, kündigt aber den Vertrag nicht. B sucht sich einen neuen Kunden C und schließt mit diesem ebenfalls einen 24/7-Vertrag, den C auch kräftig nutzt. A zahlt mangels Kündigung weiter. B freut sich über die doppelte Einnahme, erbringt keine Leistung gegenüber A und kann diese auch nicht erbringen, da er mit Kunde C vollständig ausgelastet ist.
Kann A das gezahlte Geld von B zurück verlangen?


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#28
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich würde daher gerne das Beispiel von mepeisen am 11.07.2014 14:54 aufgreifen: ...



Hinkende Beispiele helfen hier nicht weiter.

§ 46 VIII wurde extra in das TKG aufgenommen, um der "ungerechten" BGH-Rspr. den Boden zu entziehen.

Laut BGH bestand vorher noch nicht einmal ein Sonder-Kündigungrecht bei Umzug. Internet/Kabel-TV, das TKG differenziert da nicht.

Aber wie gesagt, der Rechtsweg steht offen, allzu lang wird er hier aber m.E. nicht sein.

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-- Editiert asap am 11.07.2014 21:44

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Hinkende Beispiele helfen hier nicht weiter. <hr size=1 noshade>


Trotzdem würde mich interessieren wie du dieses Beispiel sehen würdest (völlig losgelöst vom KabelBW-Fall).
Meiner (laienhaften) Meinung nach liegt ein Fall des §812(1) Satz 2, 2. Alternative vor.



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"
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#30
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Trotzdem würde mich interessieren wie du dieses Beispiel sehen würdest (völlig losgelöst vom KabelBW-Fall).
Meiner (laienhaften) Meinung nach liegt ein Fall des §812(1) Satz 2, 2. Alternative vor. <hr size=1 noshade>



Das Eine ist der Fall des § 615 BGB , der hier im Thread absolut nicht vor liegt.

812 I 2 2. Alt. ist tatbestandlich nicht erfüllt und wäre i.Ü. durch § 815 ausgeschlossen.

Auf den Vorrang der Leistungskondiktion hatte ich schon oben hingewiesen.

Aber der Rechtsweg steht wie immer offen.

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