Probleme beim Widerruf eines Abonnement im Internet (Kontaktbörse)

24. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Holger123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme beim Widerruf eines Abonnement im Internet (Kontaktbörse)

Hallo Zusammen,

folgendes Problem:

ich habe wohl den Fehler gemacht, mich bei einer Kontaktbörse die offenbar nicht seriös ist zu registrieren.

Statt für den Betrag von 6 Monaten abzubuchen, wurde der Beitrag für 12 Monate abgebucht, wobei in der Abbuchung allerdings 6 Monatspaket drinne steht.

Das Unternehmen sitzt in Belgien.

In den AGB steht es gilt deutsches Recht.

Daraufhin habe ich von meinem Widerrufrecht gebrauch gemacht, wobei ich dies, wie in den AGB erlaubt via Email durchgeführt habe unter Angabe von meiner Anschrift und meinem Abostartdatum.

Soweit so gut.

Wenige Tage später erhielt eine Email in der stand, dass nun mein Profil, unter der Angabe der Email von der ich meinen Widerruf getätigt hatte, bereits gelöscht sei.

Nun ist es aber so, dass ich bei besagten Betreiber zum Empfang von Nachrichten eine abweichende Email Adresse angegeben habe.

Daraufhin habe ich dem Betreiber dahingehend noch eine Klarstellung geschrieben, in der ich auf diesen Umstand unter Bezeichnung beider Email-Adressen hingewiesen habe. Es erfolgte noch keine Antwort.

Meine Frage: ist es grundsätzlich egal von welcher Email Adresse ich den Widerruf tätige, unter der Vorraussetzung das alle übrigen dem Betreiber bekannten Daten, wie Adresse u.s.w. mitgeteilt werden?

Vielen Dank im Voraus.


Gruß Holger

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Widerruf ist Widerruf. Insofern ist es egal, ob du da eine andere eMail-Adresse verwendest. Solange der Betreiber dich bzw. den Vertrag identifizieren kann, kann er sich auch nicht weigern.

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#2
 Von 
Holger123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen,


Vielen Dank für ihre Antwort.

Ich hoffe nur, dass ich anteilmäßig auch mein Geld zurück bekomme, denn genutzt habe ich das Angebot nur 3 Tage.
Zudem habe ich in der Verbraucherzentrale Hamburg folgenden Artikel gefunden, in dem auch mein Betreiber aufgeführt wird:

http://www.vzhh.de/recht/117357/login-und-das-recht-erlischt.aspx

Scheinbar gab es Fälle, in denen der Bereiber bei ähnlichen Fällen, die Rückerstattung verneinte, nur weil man bereits die Leistung vor Ablauf der Widerruffrist in Anspruch genommen habe. Mein Betreiber gehört zu jenen die die Unterlassungserkärung unterzeichnet haben.

In den aktuellen AGB des Betreiber heißt es für diesen Fall:

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ziemlich waage formuliert, ich würde sagen, ich muss in meinem Fall meinen Anteil für 3 Tage bezahlen, den Rest erhalte ich zurück, oder?


Gruß und Dank,


Holger

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Ziemlich waage formuliert, ich würde sagen, ich muss in meinem Fall meinen Anteil für 3 Tage bezahlen, den Rest erhalte ich zurück, oder?

Ja.

Du hast ab Lastschrift ja 8 Wochen Zeit, ggf. eine Rücklastschrift zu veranlassen und den anteiligen Betrag für die 3 Tage zu überweisen.

Signatur:

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#4
 Von 
Holger123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen,


vielen Dank für ihre Antwort.

Das mit der Rücklastschrift geht wohl leider nicht. Ich habe via Paypal bezahlt und die vom Support meinten sie könnten keine Rücklastschrift erwirken.

Sehr ärgerlich.


Gruß Holger

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Und Paypal hat doch bestimmt vom normalen Bankkonto per Lastschrift abgebucht oder?

Signatur:

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#6
 Von 
Holger123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen,


ja das stimmt. Dort hätte ich auch die Möglichkeit die Rücklastschrift zu veranlassen, nur wird ja dann mein Paypalkonto negativ belastet denke ich und dann steigt mir paypal aufs Dach oder?

Zweitens steht dem Betreiber, wenn auch einer geringer Betrag, für die 3 Tage Nutzung zu. Wie soll ich die den von der Rücklastschrift separieren?

Wenn Sie da eine gute Erklärung parat haben, immer gerne.


Gruß und Dank,


Holger

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ich würde einen Fall bei Paypal öffnen mit Frist bis zu der Paypal das zu lösen hat. Direkt mit ankündigen, dass man eine Rücklastschrift veranlasst, wenn Paypal das Geld nicht gut schreibt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#8
 Von 
Holger123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen,


vielen Dank für ihre schnelle Antwort.

Sicherlich, dass könnte ich versuchen. Dabei frage ich mich nur was genau ich dabei angeben soll.

Ich könnte z.B. die gesamte Korrespondenz mit dem Betreiber anhängen, woraus mein gültiger Widerruf und seine Fristeinhaltung hervorgeht.

Weiterhin den besonderen Grund des Widerrufs unterstreichen: offensichtlichtlicher Betrug, da ein Betrag für ein 12 Monatsabo abgebucht worden ist, statt für die in der im Verwendungszweck der Paypalabbuchung vermerkten 6 Monate.

Weiterhin steht im Raume, dass der Betreiber nach Widerruf theoretisch 14 Tage Zeit hat um den Betrag zurückzuzahlen.

Außerdem weiß ich immer noch nicht was der Betreiber (siehe AGB Ausschnitt) mir für die 3 Tage Nutzung nun wirklich in Rechnung stellen möchte.

Nacher überschneidet sich meine Aktion über Paypal damit und die kommen direkt mit Inkasso oder dergleichen. Davor habe ich Bedenken.


Wenn natürlich Paypal hier entsprechend schlichten könnte wäre super, aber ist sowas bekannt?

A propos Schlichten, der Betreiber hat unter den AGB sogar eine Schlichtungsstelle im Netz angegeben!!

Sehr sonderbar, oder?


Wollte morgen ersteinmal die Verbraucherzentrale in Hamburg informieren, auch wenn das super viel Asche kosten wird, aber die hatten ja auch schonmal damit zu tun.


Weiterhin bin offen für ihre Anregungen.

Wünsche einen schönen Sonntag.


Gruß und Dank


Holger

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Nacher überschneidet sich meine Aktion über Paypal damit und die kommen direkt mit Inkasso oder dergleichen. Davor habe ich Bedenken.

Entweder macht man Paypal darauf aufmerksam, dass man es doppelt zurück bekam oder man überweist einmal wieder zurück.
Inkassos sind überflüssig bei so etwas und müssen nicht ernst genommen werden.

Signatur:

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#10
 Von 
Holger123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen,


vielen Dank erst einmal für ihre Klarstellung. Werde ich mir entsprechend vorbehalten, falls es zu keiner Einigung kommt.

Es gibt nämlich Neuigkeiten. Heute Morgen bekam ich vom Betreiber erst einmal eine aufschlussreiche Email, in der mein Widerrufruf unter Nennung der korrekten Buchungsreferenz als gültig erklärt worden ist.

Ferner soll ich einen Wertersatz gemäß . §357 III 1 BGB für einen vollen Monat leisten. Den übrigen Betrag wolle man mir schnellstmöglich zurückerstatten. Außerdem möchte man mir die weitere Nutzung für diesen einen Monat einräumen ohne das es nachher der Kündigung bedarf.

Man erwarte meine Rückmeldung binnen 5 Tage.

Ich habe umgehend geantwortet, dass ich mich mit dem Wertersatz einverstanden erkläre und eine schnellstmögliche Anweisung des übrigen Betrages fordere. Von der weiteren Nutzung für den laufenden Monat habe ich abstand genommen, wer weiß was die sich sonst noch ausdenken würden. Da komme ich drüber weg.

Ich habe eine Bestätigung innerhalb 24 Stunden gefordert. Eine Kopie der Abbuchung habe ich dem Betreiber ebenfalls mitgeschickt.


War das ok? Oder sollte ich zur Sicherheit noch weitere Schritte einleiten?


Gruß und Dank


Holger

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Noch ist ja Zeit für die Rücklastschrift. Man ist sogar verpflichtet, denen nun durchaus angemessene Fristen für die Rücküberweisung einzuräumen. Angemessen bedeutet Eine bis zwei Wochen im Regelfall.

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