Provision an zwei Makler vermeiden

12. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
dh41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Provision an zwei Makler vermeiden

Guten Tag,

mein Mann und ich wollen eine Eigentumswohnung kaufen, die uns von einem Makler gezeigt wurde. Kurze Zeit später haben wir erfahren, dass die aktuellen Eigentümer den Vertrag mit dem Makler gekündigt haben und einen neuen Makler engagiert haben. Jedoch darf angeblich der alte Makler für die bereits "bestehenden" Interessenten weiterhin tätig sein. Nun wollen wir die Wohnung kaufen, aber nicht die Provision zwei Mal an zwei Makler zahlen. Jedoch ist der erste Makler sehr unseriös und antwortet nur sporadisch auf unsere Fragen per e-mail, geht nicht ans Telefon, oder meldet sich nicht, auch wenn er versprochen hat anzurufen, so dass eine Verhandlung mit den Eigentümern oder gar ein Kaufvertrag nicht zustande kommen kann. Gibt es eine Möglichkeit aus dem Vertrag mit dem ersten Makler auszutreten (wir haben keinen schriftlichen Vertrag unterzeichnet, jedoch online der Provision bei Zustandekommen eines Kaufs vor der Besichtigung zugestimmt)?

-- Editiert von Moderator am 12.09.2017 23:02

-- Thema wurde verschoben am 12.09.2017 23:02

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 897x hilfreich)

.

Zitat (von dh41):
jedoch online der Provision bei Zustandekommen eines Kaufs vor der Besichtigung zugestimmt)?



Genauer Wortlaut und genauer Inhalt.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
dh41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das habe ich so formuliert, weil es normalerweise so abläuft, dass man beim Öffnen eines Exposes auf immobilienscout24 so eine Verbindlichkeit nachgeht . Allerdings kann ich mich nicht erinnern, dass ich was extra unterschieben habe. Kann ich vom Makler Auskunft darüber verlangen, wenn es notwendig ist?

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#3
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 613x hilfreich)

Zitat (von dh41):
dass man beim Öffnen eines Exposes auf immobilienscout24 so eine Verbindlichkeit nachgeht . Allerdings kann ich mich nicht erinnern, dass ich was extra unterschieben habe.

Klingt mir nicht rechtsverbindlich.

Nachfragen würde ich nicht unbedingt, da würde man schlafende Hunde wecken.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von dh41):
weil es normalerweise so abläuft, dass man beim Öffnen eines Exposes auf immobilienscout24 so eine Verbindlichkeit nachgeht

Die Frage ist nicht "wie war es bei anderen", die Frage ist "wie war es bei DIR"



Gab es eine Widerrufsbelehrung vom Makler?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
dh41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Widerrufsbelehrung gab es nicht, auch nichts Schriftliches, was mir vorliegen würde. Aber der Makler geht davon aus, dass er durch seine Besichtigung zum Kauf beigetragen hat und ratet uns davon ab, Kontakt mit dem zweiten Makler aufzunehemen...

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3193x hilfreich)

Zitat (von dh41):
Das habe ich so formuliert, weil es normalerweise so abläuft, dass man beim Öffnen eines Exposes auf immobilienscout24 so eine Verbindlichkeit nachgeht . Allerdings kann ich mich nicht erinnern, dass ich was extra unterschieben habe. Kann ich vom Makler Auskunft darüber verlangen, wenn es notwendig ist?


Das Öffnen des Exposés auf Immoscout wohl nicht. Hatten Sie persönlichen Kontakt zum Makler, zB per E-Mail?

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4961 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von dh41):
Aber der Makler geht davon aus, dass er durch seine Besichtigung zum Kauf beigetragen hat und ratet uns davon ab, Kontakt mit dem zweiten Makler aufzunehemen...

Dann sollte man den Makler darauf hinweisen, das er auch aktiv vermitteln müsste, ansonsten sähe man keinen Grund mehr, das hier eine Provision fällig wäre, dann man kann das auch als Störung der Seschäftsgrundlage ansehen, wenn es trotz Kaufwillen keinen Abschluss gäbe, und man sich direkt an den Eigentümer wenden werde.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Dann sollte man den Makler darauf hinweisen

Und zwar per Einschreiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2455 Beiträge, 634x hilfreich)

Evtl. Jemand fragen, der sich damit auskennt? Ein Forum fuer Mietrecht ist auf jeden Fall das :forum:

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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