Hallo zusammen,
folgende Situation:
A beauftragt den Architekten B für eine Planungsaufgabe. B erstellt die Planung und sendet eine Schlussrechnung. In der Schlussrechnung erklärt B, dass er ein geringeres Honorar fordert, also quasi einen Rabatt einräumt. A bezahlt diese rabattierte Schlussrechnung.
1 Jahr später möchte A nochmals den B beauftragen. Das Angebot sagt ihm diesmal aber nicht zu, weswegen er dieses ablehnt. Den B ärgert das, weswegen er dem A mitteilt, dass der das verringerte Honorar aus dem ersten Vertrag nun nicht mehr einräumt und die Differenz zum damals geringeren Honorar nun gerne doch hätte.
Ist diese Forderung zulässig?
MfG und Danke!
"Rabatt" aus Schlussrechnung nachträglich einfordern?
11. Juli 2022
Thema abonnieren
Frage vom 11. Juli 2022 | 11:29
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
"Rabatt" aus Schlussrechnung nachträglich einfordern?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 11. Juli 2022 | 12:47
Von
Status: Schlichter (7254 Beiträge, 1526x hilfreich)
ZitatIst diese Forderung zulässig? :
Gab es Nebenabsprachen? Wie sahen die Vewrtraglichen Grundlagen aus?
Wenn es keine Nebenabsprachen gab und vertraglich nichts in Bezug auf Folgeaufträge festgehalten wurde, tendiere ich zu einem Nein
#2
Antwort vom 11. Juli 2022 | 12:59
Von
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 384x hilfreich)
Zitattendiere ich zu einem Nein :
Ich grundsätzlich auch.
Es wäre aber hilfreich, wenn man wüsste, welche Fassung der HOAI dem Vertrag zugrunde lag.
Bei der HOAI 2013 und einer Mindestsatzunterschreitung kann da durchaus noch was nachforderbar sein.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Vertragsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 11. Juli 2022 | 13:31
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo zusammen,
ZitatGab es Nebenabsprachen? Wie sahen die Vewrtraglichen Grundlagen aus? :
Nein, die gab es nicht.
Der Planungsvertrag wurde im März 2021 abgeschlossen, also wohl die HOAI2021
Zitat:
Wenn es keine Nebenabsprachen gab und vertraglich nichts in Bezug auf Folgeaufträge festgehalten wurde, tendiere ich zu einem Nein
Nein, sowas gab es auf keinen Fall!
ZitatBei der HOAI 2013 und einer Mindestsatzunterschreitung kann da durchaus noch was nachforderbar sein. :
Die Leistung wurde im März 2021 vereinbart. Dann müsste die HOAI 2021 gelten, oder?
#4
Antwort vom 11. Juli 2022 | 14:23
Von
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 384x hilfreich)
Ohne Nebenabreden ist eine Nachforderung nach Stellung und Begleichung der Schlussrechnung im allgemeinen ausgeschlossen.
Das hier ein Sonderfall vorliegen könnte, kann ich nicht erkennen.
#5
Antwort vom 11. Juli 2022 | 14:26
Von
Status: Unbeschreiblich (32290 Beiträge, 5678x hilfreich)
Es müsste sich im Vertrag finden, ob und welche HOAI gelten soll.ZitatDer Planungsvertrag wurde im März 2021 abgeschlossen, also wohl die HOAI2021 :
Gibt es dort keinen Bezug zur HOAI ?ZitatIn der Schlussrechnung erklärt B,... :
Ich hätte nun gern endlich doch den Lotto-6er...Zitatund die Differenz zum damals geringeren Honorar nun gerne doch hätte. :
Zulässig ist, dass er das schreibt.
Worauf beruft er sich denn mit seiner Forderung? oder... WAS GENAU steht drin in seiner Forderung?
Welche Leistungsbilder nach HOAI hatte er dir denn in 2021 geplant?
#6
Antwort vom 11. Juli 2022 | 16:43
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatIst diese Forderung zulässig? :
Ja, fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit. Wenn sich da keine substantiierte Rechtsgrundlage für das fordern auffinden lässt, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
#7
Antwort vom 11. Juli 2022 | 17:17
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEs müsste sich im Vertrag finden, ob und welche HOAI gelten soll. :
In der Schlussrechnung erklärt B,...
Gibt es dort keinen Bezug zur HOAI ?
Das Angebot verweist auf die HOAI 2021.
ZitatZulässig ist, dass er das schreibt. :
Worauf beruft er sich denn mit seiner Forderung? oder... WAS GENAU steht drin in seiner Forderung?
Nun, die Forderung besteht noch nicht. Ich möchte nur diesen theoretischen Fall diskutieren.
ZitatWelche Leistungsbilder nach HOAI hatte er dir denn in 2021 geplant? :
Nun, er hatte eigentlich im Auftrag Lph1-3. Das Angebot war über anrechenbare Kosten von 50.000€ erstellt. Ich wollte ja durch die Beauftragung eine beratende Planung haben, d.h. dass man mir sagt, was möglich ist und zu welchen Kosten. Nach Ortsbegehung hab ich gefragt, wie viel meine Idee in etwa kostet. Er hat dann gesagt, dass er sich Gedanken macht und mir dann ein entsprechendes Angebot zukommen lässt. aK bei 50.000€, Honorarangebot für Lph1-3 eben ca. 2.900€.
Es wurden dann 2 Varianten betrachtet in der Vorplanung. Diese hat man mir vorgestellt und mir mitgeteilt, dass man mir noch eine grobe Kostenschätzung erstellen könnte. Ich habe daraufhin per eMail mitgeteilt, dass wir die Variante 2 nehmen würden, aber dass man mir bitte noch die Kostenschätzung erstellt. Diese hat man mir aber erst nach der Entwurfsplanung mit selbiger gegeben, da waren dann die anrechenbaren Kosten auf 147.500€ gestiegen, entsprechend hat er dann ein Honorar über 6.400€ in Rechnung gestellt. Ich war davon erst überfordert, da ich mit diesen Kosten nie gerechnet hätte und auch nicht beauftragt hätte, wenn mir diese Zahl genannt worden wäre. Ich bin davon ausgegangen, dass beide Varianten in etwa mit den angesetzten anrechenbaren Kosten von 50.000€ möglich seien (es ging um ein Dachgeschossausbau und einen Anbaubalkon aus Stahl).
Nun hatten wir lange überlegt ob wir es doch machen...es war so ein bisschen das Gefühl, dass man jetzt 6.400€ gezahlt hat und eigentlich nix davon hat. Also haben wir zuerst überlegt, doch die Lph4 zu beauftragen. Darüber wurde uns ein Angebot erstellt. Zwischenzeitlich haben wir uns aber doch umentschieden und möchten nur noch einen Balkon errichten, der ebenfalls in dem Planungsauftrag inbegriffen war. Also habe ich mitgeteilt, dass man mir bitte ein aktualisiertes Angebot nur für die Lph4 des Balkons zukommen lassen möge.
3 Monate später hat man nochmal nachgefragt, ob wir uns nun entschieden hätten, was wir nun wollen. Wir haben daraufhin mitgeteilt, dass wir nur den Balkon wollen, wir aber noch ein Angebot bräuchten. Das Angebot kam dann Ende März, auf Stundenbasis 3 mal so hoch wie das erste Angebot nach HOAI. Das hab ich dann abgelehnt. Anschließend kam eine Rechnung über 600€ auf Stundenbasis (höherer Betrag als das erste Angebot für die Lph4 für die komplette Baumaßnahme), da die Mitarbeiter bereits begonnen hätten mir der Planung. Ich hab die Rechnung zurückgewiesen. Nun kam 3 Monate später Post, dass wir bitte die Rechnung noch bezahlen, da aus Sicht des Architekten ein Auftrag bestanden hätte.
Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich das nicht besser bezahlen sollte, nicht dass er sonst verärgert ist und dann nachträglich den damals berücksichtigten Rabatt verlangt. Konkret hatte er damals mitgeteilt, dass er die anrechenbaren Kosten der KG400 zu unseren Gunsten nicht für sein Honorar berücksichtigt.
Da das Thema nun wieder aktuell ist habe ich ein wenig recherchiert. Mittlerweile habe ich erfahren, dass der Architekt eigentlich hätte uns bzgl. der Baukosten hätte besser beraten müssen ( https://openjur.de/u/620197.html )
"Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm aufgrund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen"
Nun, alles ein wenig verzwickt.
#8
Antwort vom 12. Juli 2022 | 07:44
Von
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 384x hilfreich)
@Gruwe, Dir ist schon klar, dass Dein Beitrag #7 etwas ganz anderes schildert als Dein Eingangspost, oder?
Ich bin raus.
#9
Antwort vom 12. Juli 2022 | 16:20
Von
Status: Unbeschreiblich (32290 Beiträge, 5678x hilfreich)
Das mag ich nicht. Ich mag mehr die praktischen Dinge. Hier zB Tatsachen.ZitatNun, die Forderung besteht noch nicht. Ich möchte nur diesen theoretischen Fall diskutieren. :
Dafür beauftragt man die LP 1-3? Dann sind die 2.900,- sehr günstig.Zitates ging um ein Dachgeschossausbau und einen Anbaubalkon aus Stahl). :
Falsch gedacht. LP3 ist Entwurfsplanung mit Kostenberechnung.Zitatdavon ausgegangen...dass beide Varianten in etwa mit den angesetzten anrechenbaren Kosten von 50.000€ möglich seien :
Doch, vermutlich hat man genau DAS bekommen, was man beauftragt hat. Und auch noch günstig. Wenn man nicht weiß, was die HOAI ist, sollte man keine Leistungsphasen 1-3 beauftragen. Noch dazu für solch eine Maßnahme.Zitates war so ein bisschen das Gefühl, dass man jetzt 6.400€ gezahlt hat und eigentlich nix davon hat :
Die Kostenschätzung in LP2 ist über den großen Daumen geschätzt. Die Kostenberechnung in LP 3 ist viel genauer und macht erheblich mehr Aufwand. Durchaus sind die angepeilten 50k€ bei anderen Varianten nicht mehr realistisch abbildbar. Die Preise sowieso nicht mehr.
Das hat der Arch. auch genau so kalkuliert.ZitatDas hab ich dann abgelehnt. :
Ja, verständlich. Schließlich wolltet ihr den Balkon. Die 600,- solltet ihr zahlen. Es besteht die Gefahr, dass ihr sonst ganz ohne Balkon bleibt. Und auch ohne Baugenehmigung usw.Zitatda die Mitarbeiter bereits begonnen hätten mir der Planung. :
Vergiss die BGH-Entscheidung.Zitathabe ich ein wenig recherchiert. :
Nein, überhaupt nicht. Aber tatsächlich ganz anders.ZitatNun, alles ein wenig verzwickt. :
Und jetzt?
Schon
268.369
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
11 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten