Ratenzahlung abgebrochen und dann behauptet es sei alles bezahlt

7. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
FrankyJag
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ratenzahlung abgebrochen und dann behauptet es sei alles bezahlt

Person A leiht einem Bekannten (Person B) bargeld und hält dieses schriftlich in einem Vertrag fest. Die Rückzahlung soll in monatlichen Raten über 10Monate vollzogen werden auf das Konto xy. Person B zahlt die ersten 2 Raten monatlich, danach nur noch 2 mal in längeren Abständen nur noch die hälfte in Bar zurück. Dann stellt er die Zahlung ein. Selbst nach ablauf der vereinbarten Rückzahlungsfrist ist nichts weiter an Zahlung eingetreten. Dieser Termin liegt jetzt 3 Monate zurück. Eine Mahnung ist von nPerson A noch nicht erfolgt. Und Person A hat erfahren, das Person B keine weiteren Zahlungen mehr tätigen will, sondern behaupten, das er bereits ALLES in Bar zurückgezahlt hat. Die tatsächliche Rückzahlung betrug aber nur 30% vom geliehenem Geld. Person B will notfalls mit einem Anwalt erreichen, das er das Geld komplett zurückgezahlt hat. Hat Person A noch die Chance seine restlichen 70% von Person B einzufordern? Gibt es eine Verjährungsfrist für die Mahnung oder eine Klage von Person A auf den Restbetrag?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Für die Mahnung gibt es keine Verjährungsfrist. Meines Erachtens ist aber eine Mahnung gar nicht notwendig, da A und B eine monatliche Ratenzahlung vereinbart haben und somit die Leistungszeit nach dem Kalender fest stand. Es tritt somit automatisch bei Nichteinhaltung des Zahlungstermin Verzug ein.

Für die Zahlung der Darlehensraten gilt die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB = 3 Jahre.

Die Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung durch Zahlung müsste im Übrigen B beweisen. Hat er tatsächlich nicht gezahlt ist ein solcher Beweis nicht führbar (wenn alles mit rechten Dingen zugeht und nicht jemand sich zur Falschaussage verleiten lässt). Von daher sehe ich gute Chancen den Anspruch vor Gericht durchzusetzen, wenn nicht Verjährung eingetreten ist.

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