Ratenzahlungsvertrag mit Rückforderung

13. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
rhbabe
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)
Ratenzahlungsvertrag mit Rückforderung

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

ich habe mir bei einem Bekannten 3000 geliehen. Diese wollte ich Ihm in Raten zu je 100 Euro zurückzahlen.
Zuzüglich einer moderaten Verzinsung von 3 % p.a.
Die Zahlung der rate sollte immer innerhalb der ersten 3 Werktage erfolgen.

Nun habe ich 2 Monate nicht gezahlt. Mein bekannter fordert daraufhin die gesamte Restsumme zurück.
Dies war auch bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung so vereinbart.

Allerdings fordert er den Restbetrag + die noch ausstehende Verzinsung.

Muß ich da die Zinsen auch für die Rüstzeit zahlen oder nur die offene Restsumme ohne Zinsen?


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das ist dann eigentlich die Vorfälligkeitsentschädigung und wird über §502 BGB geregelt. Es gab in früheren Varianten des BGB hier einige Passagen, die solche vollen Zinsforderungen ausgeschlossen haben. Die gibt es so nicht mehr, jedoch einige andere Bedingungen:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:




1.

1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,




2.

den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.


(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn




1.

die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder




2.

im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
<hr size=1 noshade>


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