Hallo,
ich bin Gewerbetreibender und normalerweise stelle ich eine Rechnung erst aus, nachdem bei mir die Zahlung eingegangen ist und der Auftrag meinerseits ausgeführt ist. Das erspart mir die mögliche Buchungen von Gutschriften.
Neulich hat mir ein Kunde geschrieben, dass meine Vorgehensweise unzulässig ist und die Rechnung vorher ausgehändigt werden muss.
Hat der Kunde recht?
Rechnung aushändigen vor oder nach Auftragserfüllung
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Es spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, dass eine Rechnung auch nach der Zahlung ausgestellt wird. Du musst natürlich den Leistungszeitraum korrekt angeben. Außerdem sollte die Rechnung den Vermerk "Bereits bezahlt" tragen. Allerdings machst Du es der Buchhaltung des Kunden und Deiner eigenen unnötig schwer. Denn es gilt immer noch: Keine Buchung ohne Beleg.Und bei der Zahlung fehlt dann vereinfacht gesagt die Grundlage.
ZitatHallo, :
ich bin Gewerbetreibender [...]
Dann sollte dir das UStG bekannt sein. Schau dir bitte den Paragraphen 14 an.
---
Bei Zahlung auf Rechnung sollte dem Kunden eine Rechnung vorliegen - irgendwie ersichtlich

Eine Rechnung ist zudem deine Informationspflicht. Der Kunde muss wissen, wie hoch die Forderung des Gläubigers ist und für welche Leistungen er bezahlen muss.
Solange du deine Kunden über den Betrag informierst und sich niemand beschwert, sehe ich hier keine Probleme.
Besteht ein Kunde zuerst auf eine Rechnung - also auf sein Recht -, musst du diese vor der Zahlung ausstellen.
Buchungstechnisch hast du Forderungen, die später beglichen werden.
Bei deinem aktuellen 'Verfahren' hast du keine Forderungen... Oder wie soll man das verstehen?
-- Editiert von 23z am 09.08.2021 18:58
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ZitatDenn es gilt immer noch: Keine Buchung ohne Beleg.Und bei der Zahlung fehlt dann vereinfacht gesagt die Grundlage. :
Ohne Einwände

Das verwundert mich.Zitatnormalerweise stelle ich eine Rechnung erst aus, nachdem bei mir die Zahlung eingegangen ist :
Was zahlt denn der Kunde, wenn der Auftrag/Leistung zwar erbracht ist, aber keine prüfbare Rechnung vorliegt.
Zahlt der gem. Angebot?
Ich meine JA. Zumindest hat er Anspruch auf eine Rechnung, bevor er bezahlt.ZitatHat der Kunde recht? :
Zitatund normalerweise stelle ich eine Rechnung erst aus, nachdem bei mir die Zahlung eingegangen ist :
Das ist weder normal noch zulässig.
ZitatDas erspart mir die mögliche Buchungen von Gutschriften. :
Aber nicht den Ärger mit dem Finanzamt, weil die ganzen Buchhaltung unzulässig ist.
ZitatNeulich hat mir ein Kunde geschrieben, dass meine Vorgehensweise unzulässig ist und die Rechnung vorher ausgehändigt werden muss. :
Richtig.
ZitatDas ist weder normal noch zulässig. :
Was daran soll unzulässig sein? Zeig doch mal irgendeine gesetzliche Grundlage.ZitatAber nicht den Ärger mit dem Finanzamt, weil die ganzen Buchhaltung unzulässig ist. :
Wo ist dort definiert, dass eine Rechnung vor einer Zahlung vorzuliegen hat?ZitatDann sollte dir das UStG bekannt sein. Schau dir bitte den Paragraphen 14 an. :
Google auf die Schnelle:
https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/fuehren/rechnungen-schreiben/rechnungen-rueckwirkend/
Zitat:Das verwundert mich.
Was zahlt denn der Kunde, wenn der Auftrag/Leistung zwar erbracht ist, aber keine prüfbare Rechnung vorliegt.
Zahlt der gem. Angebot?
Die Preisliste für meine Dienste hängt aus. Ich nehme immer erst Vorkasse. Die Reihenfolge ist. Erst die Zahlung, dann die Leistung und zum Schluss wird die Rechnung ausgestellt.
Zitat:Bei deinem aktuellen 'Verfahren' hast du keine Forderungen... Oder wie soll man das verstehen?
In der Regel habe ich buchhalterisch keine Forderungen.
Zitat:Das ist weder normal noch zulässig.
Sollte meine Vorgehensweise nicht zulässig sein dann bitte ich die Begründung mit einer Quelle zu belegen.
ZitatSollte meine Vorgehensweise nicht zulässig sein dann bitte ich die Begründung mit einer Quelle zu belegen. :
Vorkasse zu Verlangen dürfe durchaus zulässig sein. Zumindest wüsste ich nicht was dagegen sprechen sollte.
Es wird ein Vertrag abgeschlossen (schriftlich oder mündlich) und vereinbart das der Preis vor der Leistungserbringung gezahlt werden wird. Dies bedarf dann aber einer vertraglichen Absprache.
Eine andere Frage ist wie viel Kunden sich auf eine derartiges Modell einlassen, das hängt wohl von der Branche und wird im Onlinehandel öfters akzeptiert werden als in stationären Handel, das ist aber, wie gesagt, nicht die Frage des TE's.
-- Editiert von Alter Sack am 10.08.2021 13:37
ZitatWas daran soll unzulässig sein? Zeig doch mal irgendeine gesetzliche Grundlage. :
Das mit den Grundsätzen der Ordnungsgemäßen Buchführung erklärt dann spätestens das Finanzamt...
Jeder widerspricht den Ausführungen von Harry van Sell.
Harry van Sell, wenn du es nicht schaffst eine Gesetzesgrundlage zu finden das deine Ausführungen belegt, dann unterlasse es bitte mich weiter zu verunsichern. Ich mache nichts unzulässiges und deine Drohungen mit Finanzamt lass einfach gut sein.
Die davon überhaupt nicht betroffen sind.ZitatDas mit den Grundsätzen der Ordnungsgemäßen Buchführung erklärt dann spätestens das Finanzamt... :
ZitatDas mit den Grundsätzen der Ordnungsgemäßen Buchführung erklärt dann spätestens das Finanzamt... :
Soll das heißen das alle Internethändler die nur gegen Vorkasse liefern keine ordnungsgemäße Buchführung betreiben?
Aha. Gute Info.ZitatDie Preisliste für meine Dienste hängt aus. Ich nehme immer erst Vorkasse. :
Dann dürfte das wohl auch zulässig sein.
Vermutlich ist so ähnlich wie bei der *DBahn. Erst bezahlen, was der Automat aushängt. Dann auf den Zug warten, der evtl. zu spät kommt. Dann nach X fahren. Dann mit der *DBahn* rumstreiten...
Finanzamt tangiert das nicht.
-- Editiert von Anami am 10.08.2021 16:10
ZitatSoll das heißen das alle Internethändler die nur gegen Vorkasse liefern keine ordnungsgemäße Buchführung betreiben? :
Wie man auf so eine unsinnige Theorie kommt, ist mir unklar.
ZitatDie davon überhaupt nicht betroffen sind. :
ZitatFinanzamt tangiert das nicht. :
Ja klar, das Finanzamt interessiert sich nie für die ordnungsgemäße Buchführung...
Aber schön das man hier seine Wissenslücken so deutlich demonstriert.
ZitatJeder widerspricht den Ausführungen von Harry van Sell. :
Also 3 von 4 sind weniger als "jeder" ...
ZitatHarry van Sell, wenn du es nicht schaffst eine Gesetzesgrundlage zu finden das deine Ausführungen belegt, :
Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit: § 239 Abs. 2 HGB
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit: § 238 Abs. 1 S. 2 HGB, § 243 Abs. 2 HGB
Grundsatz des Belegprinzip: Keine Buchung darf ohne Beleg ausgeführt werden: § 238 Abs. 1 und 2 HGB
Belege erst nachträglich zu erstellen um lästige Buchungssschritte wie z.B. Gutschriften zu unterschlagen und gar nicht erst aufzuzeichnen etc. widersprich jedem der Vorgenannten.
PS: Es bleibt ganz alleine Dir überlassen, welche Entscheidung Du für künftige Handlungen triffst.
Und auch hier keinerlei Nachweis für Deine Aussage, dass eine Rechnung nicht erst nach einer Zahlung ausgestellt werden darf.ZitatGrundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit: § 239 Abs. 2 HGB :
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit: § 238 Abs. 1 S. 2 HGB, § 243 Abs. 2 HGB
Und wo steht, dass der Beleg grundsätzlich VOR der Buchung vorzuliegen hat?ZitatGrundsatz des Belegprinzip: Keine Buchung darf ohne Beleg ausgeführt werden: § 238 Abs. 1 und 2 HGB :
Schon mal was von "unfertigen Leistungen" gehört, die verbucht werden müssen, bei denen aber noch kein buchhalterischer Beleg vorliegen kann?
Schon mal was von "fertigen Leistungen" gehört, die verbucht werden müssen, bei denen aber die zugehörige Rechnung erst später erstellt wird? Weil "zeitnahe Erstellung eine Rechnung" auch der nächste Monat sein kann?
ZitatGrundsatz des Belegprinzip: Keine Buchung darf ohne Beleg ausgeführt werden: :
Stimmt.
Aber im Sachverhalt des TE gibt es doch überhaupt keine Buchung.
Der TE vereinnahmt eine Zahlung. Mehr nicht. Das ist weder nach GOB noch nach HGB an einen Beleg gebunden.
Erst wenn er die Zahlung buchhalterisch erfasst, braucht es einen Beleg. ( Dies muss nichtmal zwangsläufig eine Rechnung sein. Kann auch z.b. eine Quittung sein)
Im Kontext zu meinem Beispiel D*Bahn ist es mE überflüssig, auch noch auf den finanzamtstechnischen Teil Bezug zu nehmen.ZitatJa klar, das Finanzamt interessiert sich nie für die ordnungsgemäße Buchführung... :
Aber schön das man hier seine Wissenslücken so deutlich demonstriert.
...aber Tatsache: Ich weiß nicht, wie das bei der D*Bahn geht und will es auch nicht wissen.
Mir reicht es schon, dass ich weiß, dass sie trotz Vorkasse ihre Leistung nicht pünktlich erbringt und/oder zeitweise gaaar nicht.
ZitatAber im Sachverhalt des TE gibt es doch überhaupt keine Buchung. :
Das wäre ja noch schlimmer ...
ZitatDer TE vereinnahmt eine Zahlung. Mehr nicht. Das ist weder nach GOB noch nach HGB an einen Beleg gebunden. :
Erst wenn er die Zahlung buchhalterisch erfasst, braucht es einen Beleg.
Da sollte sich jemand mal dringendst mit den Thema "Ordnungsgemäße Kassenführung" befassen ...
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