Rechnung und Mahngebühren

11. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
janjockel1980
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung und Mahngebühren

Hallo!

Ich habe mal eine Frage zum Verständnis. Folgendes:

Rechnung 1 über 1000,00 Euro wurde nicht zum Zahlungsziel (Datum) gezahlt. Mit dem beginnendem Verzug wurde die Rechnung mit 40,00 Euro Mahngebühr (BGB 288) angemahnt.
Der Schuldner zahlt aber verspätet 1000,00 Euro. Laut BGB erfolgen Zahlungen immer erst auf Gebühren, Zinsen und dann auf die Hautforderung.
Also sind von Rechnung 1 immer noch 40,00 Euro Hauptforderung offen.

Später wurde Rechnung 2 gestellt. Ebenfalls 1000,00 Euro. Diese wurde dann ebenfalls nicht gezahlt, wieder mit Mahngebühren von 40,00 Euro angemahnt und erst danach nur 1000,00 Euro gezahlt.

Jetzt zur Frage:

Kann ich die Zahlung der Rechnung 2 mit offenen Positionen aus der Rechnung 1 verrechnen?
Also das aus Rechnung 2 dann noch 80,00 Euro Hauptforderung offen sind.
Oder sind die beiden Rechnungen und Zahlungen getrennt zu betrachten?

Ergänzung: die Rechnungen gehen immer an den selben Auftraggeber. Es handelt sich um ein Dienstleistungsvertrag.

würde mich über eure Meinung dazu freuen.

Mit freundlichen Grüßen Jan

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124660 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von janjockel1980):
Kann ich die Zahlung der Rechnung 2 mit offenen Positionen aus der Rechnung 1 verrechnen?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.
Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig wesentlich unrelevanter als das "dürfen".



Zitat (von janjockel1980):
Oder sind die beiden Rechnungen und Zahlungen getrennt zu betrachten?

Kommt ganz darauf an, ob der Schuldner darauf besteht und ob die Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
janjockel1980
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an, ob der Schuldner darauf besteht und ob die Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.


Bei der Leistungserbringung besteht Fortsetzungszusammenhang. Also die Dienstleistung wird onatlich abgerechnet.

ok und können oder dürfen, in dem Fall besser dürfen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124660 Beiträge, 40388x hilfreich)

Zitat (von janjockel1980):
Bei der Leistungserbringung besteht Fortsetzungszusammenhang.

Dann sehe ich nichts was am dürften hindern würde, es sei denn der Verwendungszeck würde entsprechend formuliert sein oder es gäbe eine entsprechende Verlautbarung seitens des Schuldners.




-- Editiert von User am 11. November 2023 22:22

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
janjockel1980
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

OK also darf ich bei Fortsetzungszusammenhang davon aus gehen.

Die abgerechnete Position unterscheidet sich ja nur in Angabe der Abgerechneten Monate.

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2415 Beiträge, 372x hilfreich)

Es kommt darauf an, wie der Schuldner bezahlt hat.

Wenn er "Dienstleistungsentgelt Juni 2023" in den Verwendungszweck geschrieben hat, dann ist das eine Zweckbestimmung und das darf dann nur für Juni 2023 verwendet werden (oder ggf. komplett abgelehnt werden).

Wenn er im Verwendungszweck aber nur "Dienstleistungsentgelt" stehen hat, darfst Du damit eine beliebige Schuld aus dem Dienstleistungsvertrag tilgen (aber nicht aus einem anderen Vertrag).

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