Hallo,
ein Verkäufer hat angeblich Rechnung und dann Mahnungen verschickt, die der Käufer aber nie erhalten hat.
Auf einmal wird ein Mahnbescheid zugestellt.
Der Verkäufer kann nicht beweisen, dass die Rechnung und die Mahnungen verschickt worden sind, da die nur als normale Briefe versandt worden sind.
Ist dann der Mahnbescheid rechtens oder kann man dagegen als Käufer erfolgreich Widerspruch einlegen, weil man eben keine Rechnung und Mahnungen erhalten hat?
Dankeschön.
LG
Rechnungen und Mahnungen nicht erhalten - Folgen? Mahnbescheid rechtens?
8. März 2022
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Frage vom 8. März 2022 | 08:43
Von
Status: Beginner (71 Beiträge, 5x hilfreich)
Rechnungen und Mahnungen nicht erhalten - Folgen? Mahnbescheid rechtens?
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#1
Antwort vom 8. März 2022 | 08:57
Von
Status: Wissender (15835 Beiträge, 9083x hilfreich)
Ein Mahnbescheid kann man immer beantragen - von daher ist ein Mahnbescheid grundsätzlich rechtens.
Die Preisfrage ist, ob der Kunde auch die Kosten des Mahnbescheids tragen muss, wenn vorher keine Rechnung kam - im Regelfall nämlich nicht.
Zitat:oder kann man dagegen als Käufer erfolgreich Widerspruch einlegen,
Wenn die Forderung an sich berechtigt ist, sollte man Teilwiderspruch bezüglich der Kosten einlegen und die berechtigte Hauptforderung (ohne Mahnkosten / Verfahrenskosten) möglichst schnell bezahlen.
#2
Antwort vom 8. März 2022 | 09:15
Von
Status: Beginner (71 Beiträge, 5x hilfreich)
ZitatEin Mahnbescheid kann man immer beantragen - von daher ist ein Mahnbescheid grundsätzlich rechtens. :
Die Preisfrage ist, ob der Kunde auch die Kosten des Mahnbescheids tragen muss, wenn vorher keine Rechnung kam - im Regelfall nämlich nicht.
Zitat:
oder kann man dagegen als Käufer erfolgreich Widerspruch einlegen,
Wenn die Forderung an sich berechtigt ist, sollte man Teilwiderspruch bezüglich der Kosten einlegen und die berechtigte Hauptforderung (ohne Mahnkosten / Verfahrenskosten) möglichst schnell bezahlen.
Es ist also richtig, dass der Verkäufer in der Beweispflicht ist, dass Rechnung und Mahnungen versandt worden sind? Die Zustellung von normalen Briefen kann man ja nicht beweisen, oder!?
Nur mal so angenommen: könnten Käufer dann nicht immer sagen, dass sie keine Post erhalten haben, um so, zumindest erst einmal, nichts zahlen zu müssen? o_O
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#3
Antwort vom 8. März 2022 | 09:37
Von
Status: Student (2001 Beiträge, 528x hilfreich)
Zitat...um so, zumindest erst einmal, nichts zahlen zu müssen? o_O :
Dann hast du wohl falsch gelesen.
Die berechtigte Forderung ist zu zahlen. Lediglich die Kosten für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wären dann nicht zu zahlen.
Die muss man aber auch nicht zahlen, wenn man eine Rechnung rechtzeitig bezahlt, daher ist es ja kein "Gewinn" diese nicht zahlen zu müssen. ;-)
#4
Antwort vom 8. März 2022 | 10:06
Von
Status: Beginner (71 Beiträge, 5x hilfreich)
ZitatDann hast du wohl falsch gelesen. :
Die berechtigte Forderung ist zu zahlen. Lediglich die Kosten für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wären dann nicht zu zahlen.
Die muss man aber auch nicht zahlen, wenn man eine Rechnung rechtzeitig bezahlt, daher ist es ja kein "Gewinn" diese nicht zahlen zu müssen. ;-)
Gut, hab ich falsch formuliert. Zumindest die Zahlung hinauszögen wäre dann wohl korrekt!? ;-)
#5
Antwort vom 8. März 2022 | 10:20
Von
Status: Junior-Partner (5470 Beiträge, 917x hilfreich)
Falls der Käufer überhaupt Anspruch auf eine Rechnung hat ...ZitatDie berechtigte Forderung ist zu zahlen. Lediglich die Kosten für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wären dann nicht zu zahlen. :
Die muss man aber auch nicht zahlen, wenn man eine Rechnung rechtzeitig bezahlt, daher ist es ja kein "Gewinn" diese nicht zahlen zu müssen. ;-)
Sollte es sich nicht um einen nicht gewerblichen Käufer handeln, kann der Verkäufer nämlich in den meisten Fällen auf eine Rechnung verzichten.
Man müsste also erstmal die Details kennen.
#6
Antwort vom 8. März 2022 | 12:41
Von
Status: Student (2001 Beiträge, 528x hilfreich)
ZitatFalls der Käufer überhaupt Anspruch auf eine Rechnung hat ... :
Meine zivilrechtlichen Kenntnisse sind begrenzt, aber ich denke dass die Rechnung ja gar nicht das Ausschlaggebende ist, sondern die Mahnung, also dass man in Verzug gesetzt wird.
#7
Antwort vom 8. März 2022 | 14:00
Von
Status: Unbeschreiblich (116213 Beiträge, 39223x hilfreich)
ZitatEs ist also richtig, dass der Verkäufer in der Beweispflicht ist, dass Rechnung und Mahnungen versandt worden sind? :
Nö, einen Anspruch auf eine Rechnung hat man nicht immer, die Mahnung kann auch entbehrlich sein, da es andere Konstruckte gibt, die Verzug auslösen können.
Da sollte manalso erst mal die vetrahlichen Vereinbarungen prüfen
ZitatWenn die Forderung an sich berechtigt ist, sollte man Teilwiderspruch bezüglich der Kosten einlegen :
Wenn man nicht in Verzug ist, wäre wegen der Kosten der Komplettwiderspruch ratsam.
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