Rechtmäßigkeit einer Kündigung mit nicht übereinstimmender Unterschrift.

16. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
RobDa
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Rechtmäßigkeit einer Kündigung mit nicht übereinstimmender Unterschrift.

Angenommen Mister X hat seit dem er 16 Jahre alt war ein Girokonto (Postbank). Jetzt ist er 30 und möchte das Girokonto kündigen. Auf sein Kündigungsschreiben kam seitens der Bank die Antwort, dass die Unterschrift unter der Kündigung nicht mit der letzten hinterlegten Unterschrift übereinstimmt. Er solle sich bitte bei der Postbank einfinden, um per Postident seine Identität festzustellen.

Die Frage: Wäre Mister X's Kündigung in diesem natürlich rein hypothetischen Fall rechtens? Oder sollte er der Forderung der Bank nachkommen? Hätte die Bank Anspruch auf zukünftige Gebührenzahlungen?

Danke für eure Antwort!

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat:
dass die Unterschrift unter der Kündigung nicht mit der letzten hinterlegten Unterschrift übereinstimmt.

Und das ist auch korrekt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RobDa
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und das ist auch korrekt?

Ja, sehr wahrscheinlich. Mister X kann sich nicht an die letzte Unterschrift erinnern, die er der Bank unter irgendeinem Dokument zukommen lassen hat, und vor allem in den letzten Jahren hat sich seine Unterschrift drastisch verändert. Trotzdem entsteht bei so einer Forderung der Bank der Eindruck von Schikane...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat:
und vor allem in den letzten Jahren hat sich seine Unterschrift drastisch verändert

Zitat:
Trotzdem entsteht bei so einer Forderung der Bank der Eindruck von Schikane...

Mister X fände es also vollkommen in Ordnung wenn jeder beliebige Unbekannte einfach mal so seine Bankkonten kündigen könnte?
Oder würde Mister X dann eher laut aufschreien, weil die nachlässige Bank zu faul war die Idendität zu prüfen?



Zitat:
Wäre Mister X's Kündigung in diesem natürlich rein hypothetischen Fall rechtens?

Die Kündigung ist rechtens, entfaltet die Wirksamkeit aber erst nach dem die Bank weis wer denn da tatsächlich gekündigt hat.



Zitat:
Oder sollte er der Forderung der Bank nachkommen?

Das wäre überaus sinnvoll, um das angestrebte Ziel der Vertragsauflösung zu erreichen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich finde das Verhalten der Bank vorbildlich. Wär ja schlimm, wenn Banken einfach irgendwelche Aufträge ausführen, obwohl die Unterschrift nicht stimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Ich finde das Verhalten der Bank vorbildlich

Und sogar gesetzeskonform, siehe GWG. ;-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Die Kündigung ist rechtens, entfaltet die Wirksamkeit aber erst nach dem die Bank weis wer denn da tatsächlich gekündigt hat.


Sehe ich anders. Die Kündigung ist ja offenbar zugegangen. Wenn die Identität nachträglich bestätigt wird, ändert das daran nichts, sie war von Anfang an nachweislich von der richtigen Person unterschrieben.

Ansonsten könnte jeder Anbieter Kündigungsfristen umgehen, indem er die Identität des Kündigenden anzweifelt und ihn zu einer (späteren) Verifizierung nötigt und dann behauptet, erst das Verifizierungsdatum habe als Kündigungsdatum zu gelten.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat:
Sehe ich anders.

Ups, ich hab das "rückwirkend" vergessen ...



Die Kündigung ist rechtens, entfaltet die Wirksamkeit aber rückwirkend erst nach dem die Bank weis wer denn da tatsächlich gekündigt hat.



Wobei der Idenditätsnachweis dann auch zeitnah erfolgen sollte. Sonst könnte das "rückwirkend" verwirkt sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

*mit-dem-kopf-nickt*
Ich würde das mal vergleichen mit einer Kündigung per eMail, wo dann gebeten wird, sich doch schriftlich zu authentifizieren. Bei so etwas gab es schon Fälle vor Gericht und da wurden für die "Verwirkung der Kündigung" dann 2 bis 4 Wochen angesetzt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RobDa
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Leute,
die Geschichte geht weiter. Angekommen Mister X ist der Forderung der Bank nachgekommen und hat sich bei einer Postfiliale eingefunden. Er hat die Kündigungformulare persönlich unterschrieben und der Mitarbeiter hat seine Unterschrift anhand des Personalausweises überprüft. Angenommen Mister X kriegt ein paar Tage später ein Schreiben von der Postbank, in dem er aufgefordert wird sich noch einmal bei der Postbank einzufinden, weil die Unterschrift auf den Formularen, die er bei seinem letzten Besuch dort ausgefüllt hat, erheblich von den hinterlegten abweicht. Wäre seine Kündigung inzwischen rechtens, auch ohne sich ein weiteres Mal bei der Postbank einzufinden?
Danke für eure Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat:
Angekommen Mister X ist der Forderung der Bank nachgekommen und hat sich bei einer Postfiliale eingefunden. Er hat die Kündigungformulare persönlich unterschrieben und der Mitarbeiter hat seine Unterschrift anhand des Personalausweises überprüft.

Hat Mister X dafür Belege?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Aus meiner Sicht ja.
Ich würde der Postbank schreiben, dass sie bitte mit dieser Schikane aufhören soll. Man war bereits persönlich vor Ort und der Sachbearbeiter hat via Personalausweis und Unterschriftenvergleich den Mister X und die Echtheit der Unterschrift verifizieren können. Man würde nun auf die Kündigung bestehen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
RobDa
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat Mister X dafür Belege?
Neben den inzwischen insgesamt 2 Anschreiben mit der Aufforderung zum Unterschrift leisten in der Postfiliale hat die Bank eine Kopie des persönlich in der Postfiliale abgegebenen Kündigungsschreibens mitgeschickt, inklusive der nicht akzeptieren Unterschrift. Dieses Kündigungsschreiben wurde per PostIdent verschickt, Mister X musste sich also ausweisen und eine weitere Unterschrift leisten, die mit seinem Perso legitimiert wurde. Wäre das genug?

Zitat (von TomRohwer):
Dann muss sich der Kontoinhaber eben ausweisen...
Hat er bereits bei seinem ersten Besuch in der Postfiliale. Er soll aber nochmal kommen, weil seine Unterschrift immer noch erheblich abweicht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat:
Dieses Kündigungsschreiben wurde per PostIdent verschickt,

Und das kann man wie genau nachweisen? Irgendeine Quittung vom PostIdent Vorgang? Einen Beleg wasganu versendet wurde?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Dann muss sich der Kontoinhaber eben ausweisen...

Hat er doch mittlerweile... Trotzdem soll er nochmals vorbei kommen und das ist albern.

Zitat:
Und das kann man wie genau nachweisen? Irgendeine Quittung vom PostIdent Vorgang? Einen Beleg wasganu versendet wurde?

Das ist doch, wenn er zusätzlich in der Filiale war und dort mit dem Kündigungswunsch persönlich beim Sachbearbeiter mittels Ausweis verifiziert wurde, völlig egal...

Dass die Bank darauf besteht, dass der Kunde sich ausweist, ist in Ordnung und gesetzeskonform. Wenn er das aber tat, ist der Fall durch. Wieso soll er sich zweimal, zehnmal, hundertmal ausweisen?

-- Editiert von mepeisen am 24.07.2016 10:07

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Das ist doch, wenn er zusätzlich in der Filiale war und dort mit dem Kündigungswunsch persönlich beim Sachbearbeiter mittels Ausweis verifiziert wurde, völlig egal...

Und genau das dieser Vorgang stattgefunden hat, wird der Schilderung nach von der Postbank ja offenbar negiert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.418 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen