Rechtsgrundlage der DHL Auslagepauschale

3. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Floyddotnet
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsgrundlage der DHL Auslagepauschale

Hallo, ich hab eine Frage aus allgemeinem Interesse.

Rahmensituation
1. Angenommen ich bekomme ein Zoll-Pflichtiges Paket aus einem nicht EU-Land.
2. Das Paket wird dem örtlichen/dort ansässigen Logistikdienstleister übergeben z.b. Australia Post

Frage
Basierend auf welcher Rechtsgrundlage herraus verzollt nun DHL die Sendung und fordert einen Auslagenpauschale?

Meine Überlegungen dazu
1. Als Empfänger habe ich keinen Vertrag mit DHL über die Beförderung des Pakets geschlossen.
2. Eine generelle Erlaubnis für dieses Vorgehen hat sich DHL beim Empfänger auch nicht eingeholt
3. soweit ich gehört habe, verweigert DHL die Herrausgabe der Sendung wenn die entsprechenden Gebühren nicht bezahlt wurden

Aus meiner leihenhaften Sicht ist doch kein Vertrag zwischen DHL und dem Empfänger zustanden gekommen.
Ich könnte mir vorstellen das über das Postgesetzt DHL bzw. die Deutsche Post grundsätzlich zum Transport der Sendung verpflichtet ist, woraus ergibt sich das Recht die Sendung zu verzollen, eine Gebühr darüber zu erhaben und die Sendung einzubehalten wenn die Gebür nicht bezahlt wird.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Ich vermute, dass sich die Rechtsgrundlage irgendwo in einem Unterabkommen des Weltpostvertrags findet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich vermute, dass sich die Rechtsgrundlage irgendwo in einem Unterabkommen des Weltpostvertrags findet.


Ich würde mit meiner Vermutung eine Ebene tiefer gehen und das (deutsche) PostG in den Raum werfen. Denn es gibt sowas wie eine Grundversorgung für Post und Päckchen und einer Genehmigspflicht für entsprechende Entgelte (durch die BNetzA).

Recherchieren sie doch Mal ein bisschen und wer weiß, vielleicht können sie ihre aktuelle Sichtweise zurückgeben und uns dann ihre eigene mitteilen ;)



-- Editiert von kalledelhaie am 03.06.2021 21:24

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#3
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von Floyddotnet):
Aus meiner leihenhaften Sicht ist doch kein Vertrag zwischen DHL und dem Empfänger zustanden gekommen.


Der Vertrag besteht zwischen Verkäufer u. Käufer u. beinhaltet anscheinend den Auftrag einen Paketdienstleister mit dem Transport u. ggf. Verzollung zu dessen (Paketdienstleister-)Geschäftsbedingungen zu beauftragen.
Wenn der Käufer sich den Vertragsinhalt (inkl. (Paketdienstleister-)Geschäftsbedingungen) nicht durchliest, muss er sich selbst zuschreiben.

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#4
 Von 
Floyddotnet
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Heiserkeit):
Der Vertrag besteht zwischen Verkäufer u. Käufer u. beinhaltet anscheinend den Auftrag einen Paketdienstleister mit dem Transport u. ggf. Verzollung zu dessen (Paketdienstleister-)Geschäftsbedingungen zu beauftragen.
Wenn der Käufer sich den Vertragsinhalt (inkl. (Paketdienstleister-)Geschäftsbedingungen) nicht durchliest, muss er sich selbst zuschreiben.


Das stimmt so nicht. Wie Eingangs beschrieben ist das beauftragte Logistikunternehmen in diesem Beispiel Australia Post nicht DHL. Und ein Vertrag besteht immer nur zwischen dem Versender und dem Logistikunternehmen. Nicht zwischen Käufer und Logistikunternehmen. Das ist auch bei inländischen Sendungen so.
Australia Post kann einen Erfüllungsgehilfen seiner Wahl aussuchen z.B. die Lufthansa um das Paket von Australien nach Deutschland zu befördern. Dort wird es dann an einen weiteren Erfüllungsgehilfen (meist die Deutsche Post, DHL, manchmal aber auch GLS) zur weiterbeförderung übergeben. In die Auswahl der Erfüllungsgehilfen kann man als Empfänger nicht eingreifen.

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#5
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 375x hilfreich)

Habe mal ein wenig gegoogelt.
"... Deshalb sollte bereits der Versender eine Zollinhaltserklärung mit konkreten Angaben zum Wert und Inhalt der Sendung abgeben. In diesem Fall kümmert sich Ihr Transportdienstleister um die zollamtliche Abfertigung. Fehlt eine solche Erklärung auf dem Paket oder erscheint sie dem Zoll nicht glaubhaft, dann verbleibt Ihre Lieferung im Zollamt. Hier müssen Sie nun durch entsprechende Belege den Wert der Sendung nachweisen und gegebenenfalls nachversteuern. ..."
https://www.packlink.com/de-DE/praktische-hinweise/was-sie-hinsichtlich-zoll-grundsaetzlich-beachten-sollten/

Anscheinend wurde die Zollinhaltserklärung abgegeben und der beauftragte Logistiker mit der Abwicklung beauftragt. Wird irgendwo im Kleingedruckten stehen.

P.S.: sh. auch https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Internetbestellungen/internetbestellungen_node.html

"Wenn Sie von der Deutschen Post benachrichtigt wurden, dass Ihr Paket bei einem Zollamt lagert, muss das Paket noch verzollt werden. Sie können diese Zollanmeldung selbst vornehmen und persönlich beim Zollamt erscheinen. Das Formular lässt sich auch als Internetzollanmeldung vorbereiten. Es ist aber auch möglich, einen Vertreter zu bevollmächtigen, der das für Sie übernimmt. Oder Sie beauftragen die Deutsche Post, das Paket nachträglich zu verzollen und Ihnen zuzustellen, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Dieser Auftrag nennt sich "Nachträgliche Postverzollung" und kostet ein Service-Entgelt, das die Post zusätzlich zu den Zollabgaben berechnet."

-- Editiert von de Bakel am 04.06.2021 10:10

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Floyddotnet):
2. Eine generelle Erlaubnis für dieses Vorgehen hat sich DHL beim Empfänger auch nicht eingeholt

Aber eventuell beim Absender?



Zitat (von Floyddotnet):
3. soweit ich gehört habe, verweigert DHL die Herrausgabe der Sendung wenn die entsprechenden Gebühren nicht bezahlt wurden

Da hilft dann ein Gerichtsbeschluss ...



Zitat (von Floyddotnet):
Aus meiner leihenhaften Sicht ist doch kein Vertrag zwischen DHL und dem Empfänger zustanden gekommen.

Richtig.


Die Frage ist. welche (konkludenten) vertraglichen Vereinbarungen haben Absender und Empfänger und Absender und örtlicher / dort ansässiger Logistikdienstleister.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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