Rechtslage ohne vertragliche Regelung

18. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
BWL Lehrling
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtslage ohne vertragliche Regelung

Hi Leute,
habe da eine Aufgabe, an der ich nicht wirklich vorbei komme.

A beschließt nach Neuseeland auszuwandern. A will seinen Anteil an der Personengesellschaft A&B GMBH
verkaufen und seinen Anteil ander Eigentumswohnung, die er zusammen mit seinen beiden Geschwiatern hat, an seine Freundin verkaufen.

Wie ist die Rechtslage unter der Annahme, dass keine vertragliche Regelung zwischen
den Beteiligten besteht?

Kann mir da bitte einer unter die Arme greifen?

Vielen Dank i voraus.

MFG
BWLer

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

Ich sehe keinen Grund, der gegen einen Verkauf sprechen könnte. Soll er doch verkaufen und auswandern.

Gruss
Harry

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

@ BWL Lehrling

Ich glaube eher man möchte Sie mit dieser Aufgabe aufs Glatteis führen. Mir sind da ein paar Ungereimtheiten aufgefallen:

a) Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und keine Personengesellschaft.

b) Gesellschafter sind immer durch einen Gesellschaftervertrag miteinander verbunden. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform und muss notariell bestätigt werden. Das widerspricht Ihrer Annahme, das keine vertraglichen Regelungen zwischen den Akteuren bestehen.

c) Kaufverträge für Wohnungen werden ebenfalls schriftlich abgeschlossen und durch einen Notar beglaubigt. Somit muss auch hier ein vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien bestehen.

Vielleicht ist das ja ein Lösungsansatz.

Viele Grüße,

barchetta

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Richtig.
Der Gesellschaftervertrag muss gekündigt werden, das Vorkaufsrecht des Anteils hat im Allgemeinen der Mitgesellschafter,Gesellschafterversammlung und Abwicklung über Notar ist erforderlich, ebenso die Änderung im Handelsregister.
Dem entsprechend verhält es sich mit der Eigentumswohnung.
Falls Mitgesellschafter bzw. Wohnungs-Miteigentümer nicht kaufen wollen, kann er sich beliebige Käufer suchen.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 18.04.2006 13:31:23

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BWL Lehrling
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi zusammen.
Vielen Dank für die schnellen AWs. Leider muss ich zu meiner eigenen Schande gestehen, dass ich mich beim abschreiben vertippt habe. Es handelt sich um eine OHG und keine GMBH.
Schätze mal, dass das ganze dann für euch auch mir Sinn ergibt, für mich aber leider nicht. :-)
Könntet ihr die Sachlage trotzdem mal checken und mir eine AW geben? Vielen Dank. MFG BWLer

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#5
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

Offengestanden ergibt es für mich jetzt auch nicht mehr Sinn. ;) Die Gründung einer oHG erfolgt erst durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Er bedarf dabei keiner bestimmten Form, wird aber in der Regel schriftlich abgeschlossen. Alles andere wäre lebensfremd, wenn man bedenkt was mit diesem Vertrag zu regeln ist (Zweck der Gesellschaft, Höhe der Einlagen, eingebrachte Sachwerte wie z.B. Grundstücke, gemeinschaftliches Auftreten, Regelung beim Ausscheiden eines Gesellschafters etc.). Somit besteht bereits eine vertragliche Regelung zwischen den Gesellschaftern.

Ich bleibe bei meiner Glatteisvermutung, da ohne Gesellschaftsvertrag eine oHG nicht gegründet werden kann.

Viele Grüße,

barchetta



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