Rechtswriksamer Vertrag - ja oder nein?

2. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
Rechtswriksamer Vertrag - ja oder nein?

Ich wüsste gern mal Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:

Ich melde mich auf einer Internetseite für ein kostenpflichtiges Angebot bei Anbieter 1 an. Im Verlaufe des Anmeldvorganges werden persönliche Daten, Bankverbindung für das obligatorische Lastschriftverfahren, Wunschlaufzeit etc. abgefragt. Auch gibt es einen deutlichen Hinweis auf die geltenden AGB's, deren Kenntnisnahme extra bestätigt werden muss. Soweit so gut. Mit Anbieter 1 kommt hier also ein entsprechender Vertrag zustande.

Irgendwo im Verlauf des Anmeldvorgangs gibt es eine Stelle, an der es sinngemäß heißt: "Ich wünsche gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei Anbieter 2, zum Preis von...". An dieser Stelle ist standardmäßig der entsprechende Haken gesetzt, den ich also entfernen müsste, wenn ich diese Mitgliedschaft nicht wünsche.

Wenn ich es nun versäume, diesen Haken zu entfernen, kommt mit Anbieter 2 ebenfalls ein wirksamer Vertrag zustande oder nicht?

Ich denke, es kommt kein Vertrag zustande, weil der Kunde hier sicherlich nicht damit rechnen muss, gleichzeitig mit seiner Anmeldung bei Anbieter 1 noch eine weitere, kostenpflichtige Mitgliedschaft einzugehen. Meines Erachtens wäre dieses nur rechtmäßig, wenn - umgekehrt zur tatsächlichen Vorgehensweise - der Kunde den Haken setzen müsste, um seinen Willen zur Mitgliedschaft bei Anbieter 2 zu bekunden. Wie seht Ihr das?

Gruss,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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22 Antworten
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#1
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Ich denke, Kater Fredy hat recht.

Kommt ein Kater übrigens auch in die Mauser?? ;)



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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo murgab,

angenommen folgender fiktiver Beispielsfall:

Der Internet-Einkäufer Rainer Überfluss bestellt bei einem Online-Verkäufer eine Digitalkamera. Der Eingang der Bestellung wird automatisch per e-Mail durch den Online-Verkäufer bestätigt. Nach 1 Woche ruft der Online-Verkäufer bei Rainer Überfluss an und sagt ihm, dass er die Digitalkamera nicht mehr liefern könne, da diese nicht mehr auf Lager vorrätig sind. Rainer Überfluss besteht auf Lieferung, ersatzweise Schadensersatz.

Wie würden Sie dieses lösen? Hat Rainer Überfluss einen Anspruch auf die Kamera oder den Schadensersatz?


Viele Grüße,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 03.02.2006 10:50:55

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Ergänzung:

Bitte gehen Sie davon aus, dass die Waren auf der Internetplattform des Online-Verkäufers angeboten werden.

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#5
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Hallo Herr Roenner, interessante Frage, werde mich daran setzen, diese zu lösen.

Bis dahin erst einmal ein schönes Wochenende Ihnen und allen anderen Usern. :)

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo murgab,

ich bin mal gespannt.

Verraten Sie mir doch, was Ihr Nickname zu bedeuten hat.

Ihnen auch ein schönes Wochenende.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#7
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

So, H. Roenner, ich versuche es mal:

Also, Ich denke, Rainer Überfluß hat weder Anspruch auf die Kamera noch auf Schadenersatz, weil:

Die elektronisch generierte Eingangsbestätigung des Onlineshops ist keine Annahme des Angebotes im Sine d. §§ 145 ff BGB sondern drückt lediglich aus, dass die Bestellanfrage eingegangen ist.

Erst wenn der Besteller als Kunde begrüßt und eine Bearbeitung des vorliegenden Auftrages mitgeteilt wird, ist es eine konkludente Erklärung der Annahme.

ZU Ihrer Ergänzung:
Ich denke, auch hier wären keine Ansprüche gegeben (diese Antwort aber rein intuitiv), weil:

Abhängig von der Größe des angebotenen Sortiments ist es dem Onlinehändler wahrscheinlich gar nicht zuzumuten (fraglich ist sicher auch die technische Möglichkeit), dass die Artikel zeitgleich mit Verkauf des jeweiligen Produktes von der Plattform entfernt werden. Ich denke schon, dass man dieses Angebot als unverbindlich ansehen könnte.

Sollte der Händler mir allerdings eine Lieferung bestätigt und mein Angebot angenommen haben, sehe es - so in den AGBs nicht anders geregelt - sicherlich anders aus.

Ich lasse mich gern eines anderen belehren.


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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Murgab, es gefällt mir, wie Sie diese Problemstellungen angehen und lösen. Sehr gut, Ihre Antwort ist auch hier korrekt. Der juristische Fachterminus für diese Art von Konstellation ist 'invitatio ad offerendum' - eine Einladung an den Käufer selbst ein Angebot zu machen, welches der Verkäufer annehmen, oder es lassen kann.

Zusatzfrage:

Unter welcher Konstellation kann man dann von einer konkludenten Vertragsannahme durch den Verkäufer sprechen? Mit anderen Worten: Welche konkludente Handlung könnte der Verkäufer machen, um den Vertrag anzunehmen? Hier können Sie frei erfinden. Also los!

Verraten Sie mir doch bitte, woher Sie diese Kenntnisse haben, wenn Sie keine Jura-Studentin sind? Woher kennen Sie Ausdrücke wie 'konkludente Annahme'?

Was bedeutet Ihr Nickname?


Viele Grüße,

- Roenner -

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#9
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Ich denke, dass ist noch von meinem Studium zur "Betriebswirtin" hängengeblieben.

So "trocken" Recht auch z.T. sein mag, es ist ein unglaublich spannendes Gebiet, finde ich zumindest.

Aber nur dann, wenn die Subsumption außen vorbleibt, denn daran bin ich regelmäßig gescheitert.

Schade, dass Sie mir nicht 1 Jahr früher begegnet sind, dann hätte ich wahrscheinlich auch diese Hürde mit Bravour genommen, aber, man kann nicht alles im Leben haben.

Ich werde mich Ihrer Aufgabe gleic Montag früh widmen.

Bis dahin

ein erholsames WE.



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#10
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Herr Roenner,

ich vergaß:

Mein Nickname setzt sich aus den ersten drei Buxchstaben meines Nachnamens und den ersten drei meines Vornamens zusammen.



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#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Ich stelle meine Frage um:

Durch welche gängige konkludente Angebots-Annahme-Handlung des Online-Verkäufers kommt ein Vertragsabschluss im Fernabsatzrecht (wie im Beispiel über das Internet) in der Regel zustande?

Ihnen auch ein schönes Wochenende.


Viele Grüße,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 03.02.2006 16:22:40

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Hier ist ja inzwischen eine durchaus interessante Diskussion entstanden, die aber leider nicht mehr viel mit meiner eigentlichen Frage zu tun hat. Darum möchte ich da gerne noch mal darauf zurück kommen und insbesondere Kater Freddy und murgab bitten, ihre ansicht vielleicht etwas näher zu begründen.

Es ist doch meines Wissens z.B. so, dass AGB's nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde dieses ausdrücklich bestätigt. Bei Fernabsatzverträgen muss der Kunde zu diesem Zweck ausdrücklich bestätigen, dass er von den AGB's Kenntnis genommen hat und diesen zustimmt.

Des weiteren, wenn die AGB's sogenannte überraschende Klauseln enthalten, mit denen der Kunde nicht rechnen muss, dann sind diese Klauseln unwirksam.

Wo bitte liegt denn hier der Unterschied zu dem von mir geschilderten Sachverhalt, bei dem es für den Kunden auch völlig überraschend ist, dass er - anstatt der gewollten einen - nun zwei Mitgliedschaften eingeht. Natürlich können zwei verschiedene Anbieter ihre Angebote gemeinsam präsentieren und anbieten. Dann aber bitte in einer Form, in der dem Kunden die Wahl gegeben wird, welches Angebot er annimmt oder nicht. Die Tatsache, dass der Kunde natürlich auch die Möglichkeit hat, einen Haken zu entfernen und damit das Angebot nicht anzunehmen, ist ja schön und gut. Dennoch bin ich der Auffassung, dass diese zweite Mitgliedschaft für den Kunden so überraschend kommt, dass er nicht damit rechnen muss, hier irgendwo einen Haken entfernen zu müssen, um nicht mit weiteren, ungewollten Verpflichtungen konfrontiert zu werden.

Gruss,

Axel

NS: So interessant das auch ist, vielleicht gibt es ja doch noch die eine oder andere konkrete Antwort, ohne den ganzen Thread hier zu einem Quizspiel umzugestalten.

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#13
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Also, es geht um Internetangebote mit erotischen Inhalten. Anbieter ist die Firma Cyberservices. Als erstes wird die e-Mail Adresse angegeben, an welche die zugangsdaten geschickt werden. Auf der nächsten Seite wählt man dann die gewünschte Dauer seines Zugangs aus und entscheidet sich für die Zahlungsart. Auf dieser Seite weiter unten steht dann sinngemäß: "Gleichzeitig wünsche ich die Mitgliedschaft bei funclub.cc, zum Preis von...". Vor diesem Absatz ist standardmäßig der Haken gesetzt, den ich entfernen müßte, wenn ich diese Mitgliedschaft nicht will. Wenn ich - je nach Auflösung - auf dieser Seite nicht weiter runter scrolle, sondern direkt auf den Button für die gewünschte Zahlweise klicke, dann sehe ich diesen Absatz gar nicht, sondern gelange gleich auf die nächste Seite. Später gibt es keinen weiteren Hinweis mehr auf diese zusätzliche Mitgliedschaft. Die registriert man dann eigentlich erst bei Erhalt der entsprechenden e-Mail mit den Zugangsdaten.

Ich halte diese Vorgehensweise schon für äußerst fragwürdig und bedenklich.

Gruss,

Axel

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#15
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Widerrufen habe ich den Vertrag unmittelbar nach Erhalt der e-Mail mit den Zugangsdaten. Ich habe auch sofort darauf hingewiesen, dass ich den Zugang nicht genutzt und mich nicht eingeloggt habe. In einer entsrpechenden Antwortmail heißt es nun, dass das Widerrufsrecht nicht gilt, wenn die angebotene Leistung den Download von Videoaufzeichnungen zum Inhalt hat, unabhängig davon, ob das Angebot genutzt wurde, oder nicht.

Ich habe nochmals den Widerruf bekräftigt und ersatzweise die Anfechtung des Vertrages erklärt. Bin mal gespannt, was da jetzt kommt.

Gruss,

Axel

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#18
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

heißt es nun, dass das Widerrufsrecht nicht gilt, wenn die angebotene Leistung den Download von Videoaufzeichnungen zum Inhalt hat, unabhängig davon, ob das Angebot genutzt wurde, oder nicht.

*lol* Wie heißt es doch: Jeden Tag steht ein Dummer (bzw. ein Dreister) auf... Mit der Nummer sollten die es mal vor Gericht oder im Zirkus versuchen - die müssen ein BGB aus dem Jahr 2010 haben.

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#19
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Geniesen tue ich mein Wochenende sowieso, zumal es nur um den lächerlichen Betrag von 9,90 Euro geht. ;)

Ich kann meinen Widerruf beweisen, weil ich darauf die o.g. Antwort erhalten habe. Damit dürfte der Beweis ja wohl erbracht sein.

Allen noch ein schönen WE.

Gruss,

Axel

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#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo murgab,

haben Sie die Frage vergessen?


Beste Grüße,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Neiiiin!

Habe vergessen, wo das Posting war. Habe die Antwort gerade unter einem neuen Text in "Kaufrecht" eingestellt.

Schauen Sie bitte dort.

Bis dahin

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