Reiserücktritt bei Kündigung in Probezeit

24. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Fragensteller1993
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)
Reiserücktritt bei Kündigung in Probezeit

Hallo,

folgende Situation. Beim Start eines neuen Jobs hat AN, für sich und die Familie mehrere Reisen im Zeitraum von einem Jahr bei einem großen Ferienpark gebucht. AN erhielt die Kündigung (während der Probezeit). Nun muss der AN gezwungenermaßen die Reisen stornieren, da die bei PayPal geleisteten Anzahlungen nicht mehr bezahlt werden können, geschweige denn die restlichen Zahlungen. AN hat für alle Reisen eine All Inclusive Versicherung bei der Europ-Assistance abgeschlossen.

In den Bedingungen der Versicherung steht:

Zitat:
Stornieren einer Reise: Anzahlungen oder jeder, an den Reiseveranstalter zugeschossenen Betrag
sofern der Versicherte seine Reise vor der Abfahrt stornieren muß, aufgrund: [...] 2/ Eines beruflichen
Ereignisses; [...] 4/ Jeglicher gerechtfertigten Ursache


Soweit, so gut. Jetzt kommen die Bedingungen:

Zitat:
BERUFLICHES EREIGNIS
[...]
- Entlassung der versicherten Person, ihres Ehepartners, Lebensgefährten oder Lebenspartners, sofern die Einladung zum diesbezüglichen Vorgespräch nicht vor dem Abschlussdatum dieses Vertrags und/oder der Buchung des versicherten Aufenthalts eingegangen ist.
Antritt einer neuen Stelle oder eines bezahlten Praktikums, die/das vor oder während der Reise beginnt, sofern die versicherte Person zuvor als arbeitslos gemeldet war und es sich hierbei nicht um einen Auftrag einer Zeitarbeitsfirma handelt. Dieser Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die versicherte Person nach Abschluss dieses Vertrags eine unbefristete Anstellung erhält, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Buchung des Aufenthalts bereits im Rahmen eines befristeten Vertrags im selben Unternehmen beschäftigt war.
- Die Streichung oder Änderung des bezahlten Urlaubs, den der Arbeitgeber des Versicherten vor der Buchung der versicherten Reise bestätigt hatte, durch den Arbeitgeber des Versicherten, wodurch der
Versicherte daran gehindert wird, die Reise anzutreten.


oder

Zitat:
REISERÜCKTRITT AUS GERECHTFERTIGTEM GRUND
Wir gewähren Ihnen die Versicherungsleistung abzüglich einer Selbstbeteiligung und eines Mindestbetrags, die in der Leistungsübersicht angegeben sind:
- im Fall eines zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags unvorhersehbaren Rücktritts, der sich Ihrer Kontrolle entzieht und gerechtfertigt ist,
- sowie im Fall eines Rücktritts aus berechtigtem Grund von einer oder mehreren Personen, die gemäß diesem Vertrag den Status einer versicherten Person hat/haben.


AN hat mit Versicherung telefoniert, was bei einer Kündigung einzureichen ist. Als Bedingung für die Erstattung sei eine betriebsbedingte Kündigung. Problem ist nur, dass während der Probezeit kein Grund genannt werden muss.

Grundvoraussetzung für die Erstattung der Anzahlung ist, dass eine Storno-Rechnung des Anbieters vorgeweisen werden muss. Die Angst des AN ist nun, dass er die Reise storniert und die Kosten der Anzahlung verliert, weil die Versicherung nicht zahlt.

Mit der Kündigung kann der AN folglich nun auch nicht den bezahlten Urlaub antreten. Die Sache ist nun, kann der AN der Versicherung nun den Fall der Kündigung angeben; darf die Versicherung dann selbstständig "entscheiden" ob es nun eine berufsbedingte oder eine "gerechtfertigte" Stornierung ist?

Vielen Dank für die Betrachtung dieser Situation und für mögliche Lösungsvorschläge.

Gruß

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Fragensteller1993):
Nun muss der AN gezwungenermaßen die Reisen stornieren, da die bei PayPal geleisteten Anzahlungen nicht mehr bezahlt werden können, geschweige denn die restlichen Zahlungen.

Das gezwungenermaßen ist unklar.
Der AN hat nicht wieder vor, eine Arbeit mit auskömmlichem Einkommen aufzunehmen?



Zitat (von Fragensteller1993):
BERUFLICHES EREIGNIS

Und?
Sind die Bedingungen erfüllt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Fragensteller1993
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der AN hat nicht wieder vor, eine Arbeit mit auskömmlichem Einkommen aufzunehmen?

Nein, aktuell AU und auf Grund psych. Probleme nicht geplant.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Fragensteller1993):
BERUFLICHES EREIGNIS


Und?
Sind die Bedingungen erfüllt?


Eine Kündigung wäre ein berufliches Ereignis (pers. Meinung).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37191 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von Fragensteller1993):
Als Bedingung für die Erstattung sei eine betriebsbedingte Kündigung.
Dann scheidet die Erstattung aus, denn betriebsbedingt war die kürzliche Kü. ja nicht--- sondern eine (verhaltensbedingte) nach ca. 8 Wochen Probezeit.
Zitat (von Fragensteller1993):
Nein, aktuell AU und auf Grund psych. Probleme nicht geplant.
Dann gibt es vermutlich Leistungen wie Krankengeld, ALG oder Bürgergeld. Oder auch noch Erspartes....und man kann die Urlaube trotzdem wahrnehmen?
Zitat (von Fragensteller1993):
Eine Kündigung wäre ein berufliches Ereignis (pers. Meinung).
Ja, aber oben sagt die Versicherung: Es müsse eine betriebsbedingte K. sein.

Der Arbeitsbeginn war der 17.4., steht im anderen Beitrag. AU wurde der AN auch kürzlich und gerade letzte Woche wurde mit 14tägiger Frist gekündigt, er war also ein ziemlich neuer AN und es war KEINE betriebsbedingte K.
Zitat (von Fragensteller1993):
darf die Versicherung dann selbstständig "entscheiden" ob es nun eine berufsbedingte oder eine "gerechtfertigte" Stornierung ist?
Egal, es war keine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Vers. wird deshalb nicht leisten.

Der AN war vermutlich etwas sehr optimistisch und hat die Bedeutung einer Probezeit in seiner Urlaubsplanung vernachlässigt.

:forum:

-- Editiert von User am 24. Juni 2024 14:12

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12057 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von Fragensteller1993):
AN hat mit Versicherung telefoniert, was bei einer Kündigung einzureichen ist. Als Bedingung für die Erstattung sei eine betriebsbedingte Kündigung.

Zitat (von Anami):
Egal, es war keine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Vers. wird deshalb nicht leisten.

Nur das davon nichts in den zitierten Bedingungen zum "BERUFLICHES EREIGNIS" zu lesen ist.
Man sollte die Bedingungen in Textform also nochmals mit der telefonischen Aussage abgleichen und falls dort tatsächlich nichts zu finden ist, einfach die vorliegende Probezeitkündigung einreichen.

Sollte das nicht erfolgreich sein -> https://www.europ-assistance.de/beschwerde an den Ombudsmann wenden, und ansonsten muss es der Versicherung dann mit rechtlicher Unterstützung vermittelt werden, dass sie sich an ihre eigenen Bedingungen halten muss.
Zum Glück hat die franz. Versicherung eine Niederlassung in DE. ;)



-- Editiert von User am 24. Juni 2024 16:11

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Fragensteller1993):
Nein, aktuell AU und auf Grund psych. Probleme nicht geplant.

Ok, dann kann die Versicherung schon mal nicht auf "neuer Job kommt" verweisen.



Zitat (von Fragensteller1993):
Eine Kündigung wäre ein berufliches Ereignis (pers. Meinung).

Richtig.

Nur wurde das "berufliche Ereignis" von der Versicherung ja recht granular definiert.



Zitat (von Fragensteller1993):
AN hat mit Versicherung telefoniert, was bei einer Kündigung einzureichen ist.

Man telefoniert in solchen Fällen nicht mit Versicherungen...



Zitat (von Fragensteller1993):
Als Bedingung für die Erstattung sei eine betriebsbedingte Kündigung.

Tja, dummerweise findet sich das aber nicht in den Bedingungen - man wurde also angelogen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Fragensteller1993
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Tja, dummerweise findet sich das aber nicht in den Bedingungen - man wurde also angelogen ...

Deswegen probiere ich mein Glück. Für alle Fälle habe ich meiner RSV bereits den Fall gemeldet, werde dies schnellstmöglich dem Veranstalter und der Versicherung melden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37191 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von Fragensteller1993):
AN hat für alle Reisen eine All Inclusive Versicherung bei der Europ-Assistance abgeschlossen.

Ich hatte hier in den AVB nachgeschaut:
https://www.europ-assistance.de/x/4f789bc43a/versicherungsbedingungen_vb_ea_pr_js_09_2021.pdf

Dort wird ausdrücklich eine betriebsbedingte Kündigung genannt.

Unter II, Besondere Bedingungen, A Reiserücktrittsversicherungen:
Reiserücktritts-Schutz: Sie bekommen Kosten erstattet, wenn Sie eine Reise stornieren, später antreten oder umbuchen.
3. Weitere Ereignisse: ...
3.2 Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung. Wenn Sie trotzdem reisen möchten: anstelle der Stornokosten zahlen wir den Reisepreis (abzüglich geleisteter Anzahlung) bis zur Höhe der Stornokosten, die zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen wären.
...zu erbringende Nachweise:
3.5 Bei Verlust des Arbeitsplatzes: das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers



Der AN hat dann wohl eine andere Version bzw. andere Bedingungen in seiner Police.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Fragensteller1993
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich hatte hier in den AVB nachgeschaut:
https://www.europ-assistance.de/x/4f789bc43a/versicherungsbedingungen_vb_ea_pr_js_09_2021.pdf


Habe mir zur Sicherheit beide Vertragstexte abgespeichert, daher kann ich nur von meinem zitieren. In der Buchungsbestätigung bekomme ich auch nur meine Texte raus (vgl. mit Stand und "Bearbeitungsnummer" auf der letzten Seite am Rand. Das ist 1:1.

Dann hat der gute Mann am Telefon die o.g. sicherlich gelesen. Meine Bedingungen sind dann tatsächlich gültig.

Zitat (von spatenklopper):
Sollte das nicht erfolgreich sein -> https://www.europ-assistance.de/beschwerde an den Ombudsmann wenden, und ansonsten muss es der Versicherung dann mit rechtlicher Unterstützung vermittelt werden, dass sie sich an ihre eigenen Bedingungen halten muss.
Zum Glück hat die franz. Versicherung eine Niederlassung in DE. ;)


Richtig, das wäre dann o.g. Schritt, wenn das dann fehlschlägt.

Ja, stark, dann vielen Dank für die Infos und die Hilfen :-) Sobald es Neuigkeiten gibt, komme ich auf euch zu.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37191 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von Fragensteller1993):
Habe mir zur Sicherheit beide Vertragstexte abgespeichert
Die ich nachgelesen hatte, sind von 2021.
Deine sind dann vermutlich älter, wenn du diese Vers. schon vor 09/2021 abgeschlossen hattest.

Dann gelten---deine-- und die von 09/2021 sind für die Tonne.

Eine Vers., die all inclusive bei der europ assistance heißt, habe ich nicht finden können.

Der schnelle Check hier nennt unter Reiserücktritts-Schutz/Was ist versichert?/Was leisten wir? auch die betriebsbedingte Kündigung:

https://www.europ-assistance.de/privatkunden/reiseversicherung/reiseruecktrittsversicherung?cw=1&gad_source=1&gclid=EAIaIQobChMIxsHC8O30hgMV80ZBAh3yKAGrEAAYASAAEgKDafD_BwE

Der Versicherungsschutz tritt in Kraft, wenn Sie Ihre Reise aus folgenden Gründen stornieren oder abbrechen müssen:....
-Betriebsbedingte Kündigung
-Bei Reiserücktritt: Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann gelten---deine-- und die von 09/2021 sind für die Tonne.

Kommt ganz darauf an, ob die neueren AGB nicht rechtswirksam mit einbezogen wurden und die alten AGB ersetzt haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Fragensteller1993
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Deine sind dann vermutlich älter, wenn du diese Vers. schon vor 09/2021 abgeschlossen hattest.


Check mal hier:

https://photo.centerparcs.com/pdf/CGV/Europassistance/Center_Parcs_Deutschland_Versicherungsbedingungen.pdf?utm_medium=EMAILING&utm_source=TRIGGER&utm_campaign=CP_DE_B2C_NEWS-CLIENT_BYUNDF_LAUNCH_PREARRIVAL_CJAB-ADMIN_BookingConfirmationVI&utm_content=CLIE

und

https://photo.centerparcs.com/pdf/CGV/Europassistance/IPID/DE/IPID+CP+Pack+protection+totale-DE.pdf?_gl=1*1ju5xyy*_ga*NzYwOTM0NjAuMTY2NTU4ODI2OQ..*_ga_RP1EEV0N34*MTY3NTc5NzAxOS41OC4xLjE2NzU3OTg5MjIuNDYuMC4w&utm_medium=EMAILING&utm_source=TRIGGER&utm_campaign=CP_DE_B2C_NEWS-CLIENT_BYUNDF_LAUNCH_PREARRIVAL_CJAB-ADMIN_BookingConfirmationVI&utm_content=CLIE

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37191 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von Fragensteller1993):
Check mal hier:
Warum soll ich das checken?
Zitat (von Fragensteller1993):
Deswegen probiere ich mein Glück. Für alle Fälle habe ich meiner RSV bereits den Fall gemeldet, werde dies schnellstmöglich dem Veranstalter und der Versicherung melden.
Ich wünsch dir viel Glück mit deiner Versicherung/deinen Versicherungen....d.h. mit der richtigen Police zum richtigen Zweck.

Zitat (von Fragensteller1993):
AN hat für alle Reisen eine All Inclusive Versicherung bei der Europ-Assistance abgeschlossen.
Davon ging ich aus. Ich habe die pdf der AVB von 09/2021 gefunden, älteres nicht.

ICH konnte nicht wissen, dass du diese Spezial-Center-Parc-Reise-Versicherung abgeschlossen hast.

Zielführender ist es, gleich den passenden Link zu setzen, möglichst noch den § oder die entspr. Seite.
Wer mag schon gern in 34 Seiten suchen?

Signatur:

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