Hallo
Ein Unternehmen und biete Reparaturen an.Festpreis 100Euro.
Kunde x beauftrag das U. sein Gerät(12 Jahre alt) zu reparieren +
Rückversand.
Das Gerät wird vom Kunden selbst zugeschickt und kommt beim U. an. sehr schlecht verpackt/
schon teilweise mit Gehäuse-Schaden. Wird telefonisch informiert
über die schlechte Verpackung und den Transp. schaden.
Es wird aber gemeinsam entschieden: Funktion/reparatur
durchführen und zurückschicken.
Nun kommt das Gerät vollig defekt(Gehäuse) an.
Kunde möglich Schadens-Ersatz und die 100Euro zurück.
Wie ist hier die Rechtslage.
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Reparatur / Transportschaden
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?



Hallo
Bitte nochmal um eure Hilfe.
Das Unternehmen also ich, soll Schadensersatz zahlen.
Irgendwie unfair, die Transportverpackung wurde von K.schon
falsch gewählt. Ein Teil war schon defekt als das Gerät an kam(Gehäuse). Der Käufer wurde infomiert/Telefonisch.
Die Reparatur/Wartung wurde mit Absprache des K. trotzdem durchgeführt und funktionfähig zurück geschicken.
Jetzt kommt mein Fehler: Das U.,also ich habe das Gerät
im den gleichen Katon zurückgeschickt,mit mehr Füllstoff. Ergebnisse:Leider noch mehr defekt. DHL lehnt ab.
K. fordert für das Gerät (Wert. ca. 300Euro)
200 Euro Schadenersatz,droht mit Klage.
Wie kann ich mich da verhanden.??
50/50 weil er nicht, ich soll den ganzen Schaden tragen.
Die Rechung von 160 Euro hat er zu Teil gezahlt (100Euro)
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quote:<hr size=1 noshade>Das Unternehmen also ich, soll Schadensersatz zahlen. <hr size=1 noshade>
Da ist das mit dem Wohnwagen noch nicht erledigt, schon das nächste Problem.
Hier ist das im Prinzip einfach. Nach §§ 644 II, 447 BGB trägt der Besteller das Transportrisiko beim Werkvertrag.
Beim Hinversand gilt das sowieso.
Da das Gerät schon beim Hinversand beschädigt wurde, wird es dem B nicht möglich sein, den Nachweis zu führen, welcher Transport nun zum "Endschaden" geführt hat.
Dir wäre sowieso nur ein Vorwurf zu machen, wenn du die Schlechtverpackung zu vertreten hättest. Da die vom K stammt, kann man da streiten. M.E. muss sich der B seine eigene Verpackung zurechnen lassen. Es gilt § 644 II BGB .
Er hat also keinen Schers.-Anspruch gegen dich, nachweisbar wäre es sowieso nicht. Umgekehrt kannst du von ihm den vollen Werklohn fordern.
Siehe § 645 I BGB :
Ist das Werk vor der Abnahme infolge ... einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung ... verschlechtert ... (ge)worden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
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quote:
dann kann man zwar streiten, aber der Unternehmer hat ganz schlechte Karten
Wieso, wenn der Kunde gar nicht nachweisen kann, welcher Schaden nun auf dem Rückversand eingetreten sein soll, nachdem das Teil nach dem Hinversand schon beschädigt war? Transportrisiko und unzureichende Verpackung spielen nur dann eine Rolle, wenn die Ware nach dem Versand gegenüber vor dem Versand verschlechtert war. Wie weist der Kunde das in dieser speziellen Situation nach? Er hat die Beweislast.
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