Reparatur eines Artikels innerhalb der Gewährleistungsfrist dauert zu lange, Fristsetzung erfolglos

21. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
nils50122
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Reparatur eines Artikels innerhalb der Gewährleistungsfrist dauert zu lange, Fristsetzung erfolglos

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 20.06.2016 kaufte ich bei einem Online-Händler über die Platform eBay ein neues Notebook der Marke Lenovo.
Kurz darauf wurde mir dieser Artikel zugestellt.

Leider bemerkte ich nun am 19.01.2017 einen Defekt am Bildschirm des Laptops.
Dieser Defekt machte sich durch einen roten Strich auf dem Display bemerkbar.
Der besagte Defekt ist nicht durch falsche Handhabung oder äußere Einflüsse entstanden.
Am selben Tag, dem 19.01.2017, meldete ich Lenovo dies per Online-Reparaturanfrage.
Mir wurde schriftlich mitgeteilt, dass die Reparaturdauer maximal 10 Tage ab Wareneingang beträgt.
Am 24.01.2017 bekam ich dann von Lenovo ein frankiertes Rücksendeetikett übersandt, kurz darauf habe ich den Artikel bei dem Versanddienstleister abgegeben.
Der defekte Artikel wurde daraufhin laut Sendungsverfolgung am Vormittag des 01.02.2017 zugestellt.

Nach mehreren Kontaktaufnahmen meinerseits per E-Mail wurde mir immer wieder mitgeilt, die 10 Tage Reparaturdauer können nicht eingehalten werden da es eine interne EDV-Umstellung gäbe.
Ebenfalls interssant, bei telefonischer Nachfrage meinerseits, wurde mir mitgeilt, dass jeder Mitarbeiter momentan wüsste dass diese angegebenen 10 Tage schon seit Anfang des Jahres 2017 nicht eingehalten werden können.
Ich als Kunde werde hier also anscheinend von Anfang an getäuscht.

Da ich den Laptop dringend beruflich für meine selbständige Tätigkeit benötige, entschloss ich mich am 16.02.2017 eine finale Fristsetzung aufzustellen. Seit dem 01.02.2017 steht mein Gewerbe still, da es keinen Ersatzlaptop gibt.
In der schriftlichen Fristsetzung per Mail als auch per Fax habe ich mein Gewährleistungsrecht laut §439 Absatz 1 BGB aufgezeigt. Eingangs- und Versandbestätigungen sind selbstverständlich vorhanden.
In diesem Schreiben wurde auch auf Grund der bereits überzogenen Reparaturdauer die Art der Nacherfüllung gewählt.
Ich wählte die Lieferung eines mangelfreien Artikels innerhalb einer siebentägigen Frist also bis zum 23.02.2017.
Diese Frist wird übermorgen ohne jegliche Reaktion der Firma Lenovo verstreichen, sodass ich so schnell wie möglich rechtliche Schritte geltend machen kann.
Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
Trotzdem bleibt die Frage, wer übernimmt konkrekt die entstehenden Kosten für den Rechtsweg nach erfolgloser Ablauf der Frist, also nach dem 23.02.2017?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

-- Editier von nils50122 am 21.02.2017 07:09

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Ansprueche aus der gesetzlichen Sach- und Rechtsmaengelhaftung ("Gewaehrleistung") hast du grundsaetzlich nur gegenueber dem Haendler, nicht aber auch gegenueber dem Hersteller. Der Hersteller haftet lediglich im Rahmen seiner eigenen Garantiebedingungen (sofern er ueberhaupt eine Garantie gewaehrt).

-- Editiert von CAM am 21.02.2017 07:33

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#2
 Von 
nils50122
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also wäre der nächste Schritt jetzt das Schreiben mit der Fristsetzung an den Händler zu richten?

Leider habe ich schon eine etliche Zeit damit verbracht, genau diese Garantiebedingungen von Lenovo zu finden.
Erfolglos, Lenovo glänzt hier gegenüber den Kunden mit völliger Intransparenz.

Laut der Eingangsbestätigung kann ich allerdings erkennen, dass eswohl eine freiwillige Garantie von 2 Jahren gibt.

Zitat:

> Base Warranty: C03
> Warranty Start: 2015-04-10
> Warranty End: 2017-06-08


-- Editiert von nils50122 am 21.02.2017 07:44

-- Editiert von nils50122 am 21.02.2017 07:44

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#3
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von nils50122):
Also wäre der nächste Schritt jetzt das Schreiben mit der Fristsetzung an den Händler zu richten?


Zuvor muesstest du diesem natuerlich erst einmal den Sachmangel anzeigen und das Geraet zur Nachbesserung ueberlassen.

Dabei koennte es sich allerdings als problematisch erweisen, dass der Kauf inzwischen mehr als 6 Monate zurueck liegt (keine Beweislastumkehr mehr). Der Haendler koennte (und wird wahrscheinlich auch) dann von dir erst einmal einen Beweis dafuer verlangen, dass der Sachmangel bereits vorhanden oder zumindest angelegt war, als du das Geraet von ihm erhalten hast. Einen solchen Beweis wirst du aber vermutlich kaum erbringen koennen (zumal der Defekt auch erst ca. 7 Monate nach dem Kauf erstmals aufgetreten ist).

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#4
 Von 
nils50122
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie soll ich den Artikel dem Händler überlassen wenn Lenovo diesen nicht rausrückt?

Ich denke wir müssen dort eher in Richtung Lenovo gehen.

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#6
 Von 
nils50122
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube da verwechseln Sie etwas.
Zum Zeitpunkt des Kaufes habe ich PRIVAT agiert.
Lediglich die TEILWEISE Nutzung des Laptops AUCH für gewerbliche Tätigkeiten liegen vor.

-- Editiert von nils50122 am 21.02.2017 08:10

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#7
 Von 
nils50122
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wäre dann jetzt auch bereit für eine Lösung des Problemes.

Nochmal zum konrekten Problem:
Artikel wurde PRIVAT gekauft, Defekt am Artikel wurde innerhalb der 6 Monatsfrist der Gewährleistung dem HERSTELLER aufgezeigt, Artikel eingesendet, angegebene Reparaturdauer überschritten, Frist gesetzt -> keine Rückmeldung.

Lösungen wie,

Zitat:
Zuvor muesstest du diesem natuerlich erst einmal den Sachmangel anzeigen und das Geraet zur Nachbesserung ueberlassen.

sind aktuell nicht ernst zu nehmen, da wie bereits mehrfach gesagt der Artikel nicht mehr in meinen Händen ist.

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#8
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Er ist gewerblicher Käufer ...


Upps, das hatte ich uebersehen.

Also in den Lenovo Garantiebedingungen nachsehen, ob sich daraus irgendein Anspruch auf eine schnellere Bearbeitung ergibt.

Viel Mut wird man ihm da aber wohl nicht machen koennen.

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#9
 Von 
nils50122
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh man, ich bin immer noch kein gewerblicher Käufer. Bitte genau lesen!
Rechnung ist ebenfalls auf meine Privatperson ausgestellt.

Garantiebedingungen habe ich nun zwar gefunden, werde aber aktuell daraus nicht schlauer.
Zu finden unter: https://download.lenovo.com/ibmdl/pub/pc/pccbbs/thinkcentre_pdf/l505-0010-02_de.pdf
Unter Teil 3) Punkt 7) wird ein "Austauschservice für das Produkt" beschrieben, allerdings wird mir nicht klar, WANN dieser Austauschservice zum tragen kommt.

-- Editiert von nils50122 am 21.02.2017 08:22

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#10
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von nils50122):
Defekt am Artikel wurde innerhalb der 6 Monatsfrist der Gewährleistung dem HERSTELLER aufgezeigt


Mal ganz abgesehen davon, dass das nicht stimmt (gekauft am 20.6.16, beim Hersteller gemeldet am 19.1.17), ist es auch voellig unerheblich. Der Sachmangel muss dem Haendler angezeigt werden und eben nicht irgendeinem Dritten.

Zitat:
Lösungen wie,

Zitat:
Zuvor muesstest du diesem natuerlich erst einmal den Sachmangel anzeigen und das Geraet zur Nachbesserung ueberlassen.

sind aktuell nicht ernst zu nehmen, da wie bereits mehrfach gesagt der Artikel nicht mehr in meinen Händen ist.


Das aendert rein gar nichts daran, dass der Haendler seiner Gewaehrleistungspflicht (sofern eine solche hier ueberhaupt bestehen sollte) nur nachkommen kann, wenn ihm das Geraet auch zur Verfuegung steht. Dass du es zwischenzeitlich irgendwo anders hin geliefert hast, ist fuer den Haendler und die "Gewaehrleistung" unbedeutend.

Mit der "Gewaehrleistung" wirst du hier nicht weiter kommen. Befasse dich statt dessen mit den Garantiebedingungen von Lenovo.

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#12
 Von 
nils50122
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn wir schon beim du sind, verstehe ich gerade ehrlich gesagt nicht wo ich "dich" verars..t haben sollte.

Nur weil ich nebengewerblich den Laptop für meine Dienstleistungen nutze, bin ich immer noch Privatkäufer.
Gewerblicher Käufer wäre ich ab dem Zeitpunkt ab dem auf der Rechnung meine Firmenadresse angegeben wäre und der Betrag von meinem Firmenkonto aus ausgeglichen wurde.

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#13
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von nils50122):
Nur weil ich nebengewerblich den Laptop für meine Dienstleistungen nutze, bin ich immer noch Privatkäufer.


Rechtlich spricht man nicht von "Privatkaeufern" sondern von "Verbrauchern". Wer Verbraucher ist, definiert BGB § 13 so: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

Nun waere es theoretisch durchaus moeglich, dass du das Geraet tatsaechlich als Verbraucher gekauft hast. Naemlich dann, wenn sich deine gewerbliche Taetigkeit beispielsweise auf den Verkauf von 2 Bleistiften im Monat beschraenken wuerde und du den Rechner sonst 5 Stunden taeglich zum Spielen nutzen wuerdest.

Da du aber selbst schreibst, dass du den Rechner dringend beruflich fuer deine sebstaendige Taetigkeit benoetigst, wird man hier wohl auch von einem Erwerb ausgehen muessen, dessen Zweck dieser sehr wohl ueberwiegend zuzuordnen ist.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Viel gravierender als "dringend beruflich für selbständige Tätigkeit benötigt":

Zitat (von nils50122):
Seit dem 01.02.2017 steht mein Gewerbe still, da es keinen Ersatzlaptop gibt.

Für daraus entstehende Schäden kann man übrigens weder den Verkäufer noch den Hersteller haftbar machen.



Aber die Diskussion bringt nichts, da nicht relevant.
Die Beweislastumkehr ist vorbei und der Verkäufer müsste erst mal den Laptop bekommen um in Sachen Sachmängelhaftung tätig zu werden.

Derzeit nimmt man die Garantie des Herstellers in Anspruch, also mal schauen was dort zum Thema "Reparaturdauer" steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
nils50122
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider ist dort keine Reparaturdauer definiert.

Gibt es dann eine gesetzliche Reparaturdauer die greift?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Da der Hersteller gesetzlich gar nicht zur Reparatur verpflichtet ist (moeglicherweise aber vertraglich wegen eines freiwilligen Garantiversprechens), kann es hierfuer natuerlich auch keine gesetzliche Frist geben.

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#17
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Dafür würde man wohl die Regeln des Allgemeinen Schuldrechts, §§ 280 ff. BGB , heranziehen können. Immerhin handelt es sich auch im Fall der Garantieversprechen um ein Schuldverhältnis. Die "Definitionen" dort sind freilich nicht präziser als sonst auch. Angemessen muss es eben sein. Soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde.

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