Reservierung/Buchung einer Gaststätte zur Feier

13. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Hazeville
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Reservierung/Buchung einer Gaststätte zur Feier

Hallo,

im letzten Jahr habe ich bei einer Gaststätte einen Termin für eine Hochzeitsfeier reservieren lassen.
Da die Hochzeit nicht stattfindet, wurde die Gaststätte 3 Monate vor dem Termin darüber informiert.
Ein kostenloser Rücktritt ist bei Hochzeitfeiern lt. den AGB's nur bis spätestens 24 Wochen vor der Veranstaltung möglich. Bei Stornierungen innerhalb der 24 Wochen fallen Stornogebühren i.H. von 4.000 € an.
Die gesamte Feier hätte ca. 5.500 € gekostet.

(Sonstige Veranstaltungen können bis spätestens 30 Werktage vor Veranstaltung kostenlos storniert werden ansonsten fallen 2.000 € Stornogebühren an.)

Die Stornokosten für die Feier betragen 71% vom Veranstlatungswert und ist ein unangemessen hoher Ersatz, meiner Meinung nach. Lt BGB §308 Nr. 7 sind solche Klauseln nicht zulässig.
Ich weiß aber nicht, wie hoch angemessen wäre und wie aus dieser Sache rauskomme? Was kann ich tun?
Der Veranstalter lässt nicht mit sich verhandeln.

Vielen Dank.



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Der Betrag erscheint mir auch eindeutig zu hoch.

Ich würde es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen + dies der Gaststätte mitteilen + gleichzeitig eine "kleine" Vergleichssumme anbieten.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Die Frage ist ja
- was wurde bereits für die Veranstaltung vom Veranstalter vorbereitet/aufgewendet
- konnte der Raum nochmals vermietet werden oder herrschte Leerstand

Daher können auch hohe Beträge durchaus gerechtfertigt sein.

Im Bereich der Hotelübernachtungen/Ferienwohnungen sind beispielsweise 80% Storno Kosten nicht unüblich und auch gerichtlich akzeptiert.



Desweiteren wäre eine entscheidende Frage, ob dem Kunden in den AGB der Nachweise niedrigerer Schäden gestattet wurde.
Was steht dazu genau in den AGB?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
Hazeville
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Bisher wurde eigentlich nichts aufgewendet.
Die Feier sollte am 04.08.12 stattfinden.
Storniert wurde am 09.05.12.
Es wurde zwar das Menü besprochen und es hat noch kein Probeessen stattgefunden.
Bisher habe ich kein Info erhalten, dass eine Ersatzveranstaltung stattfindet.

In den AGB's steht wie folgt:
[i]5. Stornierungen
Stornierungen für sonstige Veranstaltungen bis zu einem erwarteten Umsatz von € 2.000,00 sind bis spätestens 30 Werktage vor Veranstaltung möglich. Danach werden Stornogebühren von 500,-€ in Rechnung gestellt.
Stornierungen für sonstige Veranstaltungen über einem erwarteten Umsatz von € 2.000,00 werden bis spätestens 30 Werktage vor der Veranstaltung Stornogebühren von mindestens € 2000,00 in Rechnung gestellt.

Stornierungen bei Hochzeiten bis zu einem erwarteten Umsatz von € 2000,00 sind bis spätestens 24 Wochen vor der Veranstaltung möglich. Stornierungen bei Hochzeiten innerhalb der 24 Wochen werden Stornogebühren von € 4000,- in Rechnung gestellt.




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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Sofern dem Kunden in den AGB der Nachweise niedrigerer Schäden nicht gestattet wurde, halte ich die pauschale Vereinbarung von solchen Summen für sehr bedenklich.
Dies würde in meinen Augen eine unangemessene Benachteiligung darstellen die gegen § 307 BGB verstoßen würde.


Angesichts der Summe würde ich hier noch Fachleute fagen, praktischerweise geht das hier gleich nebenan: http://www.frag-einen-anwalt.de/





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