Risikolebensversicherung bei verheimlichter Krankheit

15. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
UnwissenderBürger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Risikolebensversicherung bei verheimlichter Krankheit

Hi,

Ich bin mit einem Freund aktuell bei einer Rechtsfrage in der wir nicht weiterkommen, in der ich ihm aber gerne weiterhelfen möchte.

Er hat eine Vorerkrankungen (MS) und ist durch seine Berufsunfähigkeitsversicherung recht gut abgesichert.

Jetzt wollte er gerne für den Todesfall seine Familie absichern, unabhängig von der MS.

Das heißt, eine Risikolebensversicherung, die nicht greifen soll, falls die MS der Grund für den Todesfall ist.

Also nur für einen Arbeitsunfall, Autounfall, normaler Todesfall etc.

Er möchte jetzt bei Vertragsabschluss die Krankheit nicht angeben.

Nehmen wir mal an, er hat in 18 Jahren einen Autounfall, er ist nicht Schuld und Verstirbt.

Greift dann die Risikolebensversicherung oder wird dann gesagt: nein! Der Herr hat keine genauen Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht ?

Obwohl das eigentlich nichts mit der Todesursache zu tun hat.

Bevor er ein Vermögen in die Versicherung Pumpt und am Ende nicht bei Rauskommt.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von UnwissenderBürger):
Greift dann die Risikolebensversicherung oder wird dann gesagt: nein! Der Herr hat keine genauen Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht ?

Man hat gelogen und damit dürfte der Vertrag nichtig sein, eventuell wurde sogar Versicherungsbetrug begangen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
UnwissenderBürger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe ! Das erleichtert die Geldbörse um einiges !

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7198 Beiträge, 1513x hilfreich)

Ich bin auch dafür, es anzugeben. Vor der Auszahlung könnte es sonst Probleme geben. Und das möchte man doch keinem dann noch antun

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
DerUwe
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Gemäß § 21 Abs. 2 VVG gibt es keine Befreiung von der Leistungspflicht, wenn die Falschangabe für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ursächlich war.

Sprich man kann es verschweigen, möchte aber dann auch bitte nicht an der verschwiegenden Krankheit oder naheliegenden Folgen versterben ;)

-- Editiert von DerUwe am 18.04.2021 22:28

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