Rückabwicklung des Vertrages für Stromversorgung ohne Kündigung

2. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Christian42
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückabwicklung des Vertrages für Stromversorgung ohne Kündigung

Im Frühjahr 2022 habe ich den Stromanbieter für meine Wohnung gewechselt. Nachdem der Wechsel durchzogen wurde, habe ich die Vertragsbestätigung bekommen. Kurz danach habe ich per E-Mail folgende Nachricht von dem neuen Stromanbieter bekommen:

„wir werden den falschen Stromvertrag zum 01.02.2022 rückabwickeln.
Leider können wir Ihre neue Anmeldung nicht mehr annehmen, da derzeit
keine neuen Kunden im Umland durch uns versorgt werden."

Ich habe an dieser Stelle erwartet, dass ich anschließend formale Kündigung bekomme. Dies ist bis jetzt nicht erfolgt. Darüber hinaus wird in solchen Fällen von Betreiber des Stromnetzes die Zählerstanderfassung abgefragt bzw. meine Wohnung automatisch beim dem lokalen Stromgrundversorger angemeldet. Beides ist nicht erfolgt. Da diese wichtige Zwischenschritte fehlten, bin ich davon ausgegangen, dass der Vertrag mit dem Stromanbieter weiterhin gültig ist. Da aber die Situation nicht abschließend geklärt war, habe ich erstmals meine Abschlagszahlungen nicht überwiesen und dann dies in letzten Monaten auch ganz vergessen. Eine Mahnung wegen ausbleibender Zahlungen habe ich aber auch nicht bekommen.

Angesichts der steigenden Strompreise würde mich sehr interessieren, welche Handlungen für mich in dieser Situation optimal sind? Wäre die Option meinerseits „nichts tun" auch denkbar und rechtssicher? Welche Folgen kann das für mich in der Zukunft haben?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Christian42):
Ich habe an dieser Stelle erwartet, dass ich anschließend formale Kündigung bekomme.

Und zu der Erwartung kommt man wie genau?


Ich würde erst mal versuchen in Erfahrung zu bringen, von wem man nun Strom bezieht.
Aber ganz unauffällig, ohne schlafende Hunde zu wecken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

So wie geschildert würde ich sagen, dass der Vertrag vom 1.2.2022 Bestand haben sollte.
Der Vertrag wurde bestätigt (hier wäre noch zu prüfen, ob das wirklich eine Vertragsbestätigung war) und damit angenommen.
Der Vertragsauflösung wurde (hoffentlich) nicht zugestimmt.

Dass der Versorger das eigentlich nicht wollte, hätte ihm auffallen müssen bevor er den Vertrag angenommen hat.
Eine Irrtumsanfechtung erkenne ich in der geschilderten Mitteilung auch nicht (könnte sich aber aus dem genauen Wortlaut ergeben). Dabei ist aber dann zu bedenken, dass eine Irrtumsanfechtung auch Schadenersatzansprüche auslöst.

Eigentich eine relativ klare Sache. Man könnte dem Versorger mitteilen, dass man einer Vertragsauflösung nicht zugestimmt hat und damit der Vertrag seinerseits zu erfüllen ist.

Jetzt kommt aber das Problem, welches Du Dir selbst eingebrockt hast und mit dem der Versorger möglicherweise von einer Akzeptanz der Rückabwicklung ausgehen durfte:
Durch die Einstellung der Abschlagszahlungen hast Du möglicherweise die Rückabwicklung konkludent akzeptiert. Aber selbst wenn nicht hast Du durch die Nicht-Zahlung der Abschläge zumindest einen außerordentlichen Kündigungsgrund geliefert.





-- Editiert von User am 4. Oktober 2022 10:06

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Christian42
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für hilfreiche Rückmeldung allerseits.

Zitat (von Kalanndok):
Der Vertrag wurde bestätigt (hier wäre noch zu prüfen, ob das wirklich eine Vertragsbestätigung war) und damit angenommen.

Ja, ich habe ein Dokument mit dem Titel Vertragsbestätigung und entsprechendem Inhalt von dem Anbieter bekommen.

Zitat (von Kalanndok):
Der Vertragsauflösung wurde (hoffentlich) nicht zugestimmt.

Nein, ich habe mich dazu nicht geäußert und daher auch nicht zugestimmt

Zitat (von Kalanndok):
Eine Irrtumsanfechtung erkenne ich in der geschilderten Mitteilung auch nicht (könnte sich aber aus dem genauen Wortlaut ergeben). Dabei ist aber dann zu bedenken, dass eine Irrtumsanfechtung auch Schadenersatzansprüche auslöst.

Es gab fehlerhafte Angabe der Zähler-Nr. meinerseits. Nachdem ich die korrekte Zähler-Nr. mitgeteilt habe, wollte der Anbieter den Vertrag rückabwickeln. Beides erfolgte nach der Vertragsbestätigung. Hier gehe ich nicht von einer Irrtumsanfechtung aus. Oder?

Zitat (von Kalanndok):

Jetzt kommt aber das Problem, welches Du Dir selbst eingebrockt hast und mit dem der Versorger möglicherweise von einer Akzeptanz der Rückabwicklung ausgehen durfte:
Durch die Einstellung der Abschlagszahlungen hast Du möglicherweise die Rückabwicklung konkludent akzeptiert. Aber selbst wenn nicht hast Du durch die Nicht-Zahlung der Abschläge zumindest einen außerordentlichen Kündigungsgrund geliefert.

Das klingt logisch bzw. gut nachvollziehbar. Bloß eine Mahnung für ausgebliebene Abschlagszahlungen habe ich auch nicht bekommen

Was wäre dann die Handlungsempfehlung? Ich könnte theoretisch nicht bezahlte Abschlagszahlungen überweisen und so tun, als ob es von Anfang an problemlos gelaufen ist. In diesem Fall ist auch die Kündigung seitens des Stromanbieters zeitnah denkbar. Die zweite Variante, die ich sehe, nichts tun, bis der Anbieter möglicherweise sich selber meldet und dann handle ich weiter wie in der Variante 1.

Gibt es andere Möglichkeiten?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Christian42):
Hier gehe ich nicht von einer Irrtumsanfechtung aus. Oder?

Das kann selbstverständlich auch Irrtumsanfechtung sein oder eine wegen Täuschung, im Prinzip egal, dann das Ergebnis ist jeweils das gleiche.



Zitat (von Christian42):
Gibt es andere Möglichkeiten?

Ja, Variante 3.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Es gab fehlerhafte Angabe der Zähler-Nr. meinerseits.


Damit ist der Drops gelutscht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.758 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen