Rückerstattung Kaufpreis nach Abholung der Ware

3. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Geistprophezeiung
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückerstattung Kaufpreis nach Abholung der Ware

Hallo,

ein Kollege hat vor über einem halben Jahr ein Gerät bei einem Onlineshop eines großen Elektronikmarkts gekauft und Online bezahlt.
Um die Versandkosten zu sparen, hat er das Gerät in eine Filiale in der Nähe seiner Wohnung schicken lassen. Das Gerät hat er dann dort abgeholt.
Ca. eine Woche nach Abholung des Gerätes im Markt hat er dann eine Email erhalten, dass der Kauf storniert wurde und er das Geld auf sein Zahlungsmittel zurückerhalten würde, was auch 2 Wochen darauf geschah.

Nun hat er vor einer Woche einen Brief von der besagten Filiale erhalten in dem steht, dass er das Geld aufgrund eines Systemfehlers zurückerstattet bekommen habe und er den fälligen Betrag an ein Konto überweisen solle.

Jetzt ist die Frage, ob er das auch tun muss?

So wie ich das sehe hat er das Gerät bezahlt und daraufhin erst abholen können. Für die Rückerstattung kann er nichts, oder sehe ich das falsch?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Ja, oder denkst du er kann das Geld UND das Gerät behalten?

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

mal ganz anders gefragt, dein Kumpel überweist Jemandem versehentlich etwas Geld, was sagt den dann dein Kumpel, will er das dann zurück haben, oder sagt er einfach, hab ich halt Pech gehabt, der Andere hat jetzt das Geld.

Was wird dein Kumpel dann sagen?

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#3
 Von 
Geistprophezeiung
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um die rein rechtliche Seite, ob er das dann bezahlt oder nicht ist seine Entscheidung.
Aber ich sehe das so das der Kaufvertrag erfüllt ist und die Rückzahlung des Geldes davon losgelöst zu betrachten ist.

@Fabian: vllt sollte er ja das Gerät zurückgeben? :D

@lesen-denken-handeln: er hat es überwiesen es geht nicht darum was er sagt, sondern ob er Anspruch darauf hat es zu bekommen, selbst wenn er nicht sagt "ich habe Pech gehabt" hat der andere ja jetzt das Geld.

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von Geistprophezeiung am 04.12.2014 05:07

Es geht um die rein rechtliche Seite <hr size=1 noshade>

Die sieht so aus:
quote:<hr size=1 noshade>§ 812 BGB - Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. <hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>von Geistprophezeiung am 04.12.2014 05:07

ob er das dann bezahlt oder nicht ist seine Entscheidung. <hr size=1 noshade>

Das ist richtig. Dann soll er aber auch mit den Konsequenzen leben, die aus seinen Handlungen erwachsen.


quote:<hr size=1 noshade>von Geistprophezeiung am 04.12.2014 05:07

Aber ich sehe das so das der Kaufvertrag erfüllt ist und die Rückzahlung des Geldes davon losgelöst zu betrachten ist. <hr size=1 noshade>

Prinzipiell richtig, aber daraus ergibt sich keine Anspruchgrundlage das Geld zu behalten.

quote:<hr size=1 noshade>von Geistprophezeiung am 04.12.2014 05:07

@Fabian: vllt sollte er ja das Gerät zurückgeben? <hr size=1 noshade>

Auf welcher Rechtsgrundlage? Er schuldet kein Gerät. Der Kaufvertrag ist mit der Erfüllung abgeschlossen. Er schuldet das Geld was ihm nicht zusteht und an ihn transferiert wurde.

quote:<hr size=1 noshade>von Geistprophezeiung am 04.12.2014 05:07

@lesen-denken-handeln: er hat es überwiesen es geht nicht darum was er sagt, sondern ob er Anspruch darauf hat es zu bekommen, selbst wenn er nicht sagt "ich habe Pech gehabt" hat der andere ja jetzt das Geld. <hr size=1 noshade>

Er hat keinen Anspruch auf das Geld. Siehe oben!
Wenn er die Rückleistung verweigert, gerät er in Verzug § 286 BGB . Daraus erwächst der Anspruch den Verzugsschaden zu zahlen.
Zinsen, Anwaltskosten, Mahnbescheidskosten etc.pp
Das "Pech gehabt" kann sehr schnell zum Boomerang werden.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16524 Beiträge, 9303x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Jetzt ist die Frage, ob er das auch tun muss? <hr size=1 noshade>

"Muss" er nicht. Aber dann muss er mit den Konsequenzen leben (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Pfändung, usw.)

quote:<hr size=1 noshade>Für die Rückerstattung kann er nichts, oder sehe ich das falsch? <hr size=1 noshade>

Das siehst du schon richtig. Aber die Tatsache, dass er für die Rückerstattung "nichts kann", führt nicht dazu, dass er das Geld behalten darf.

quote:<hr size=1 noshade>Aber ich sehe das so das der Kaufvertrag erfüllt ist und die Rückzahlung des Geldes davon losgelöst zu betrachten ist. <hr size=1 noshade>

Richtig. Deshalb muss/darf er auch nicht das Gerät zurückgeben. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen. Das Gerät ist nicht Gegenstand der Rückzahlung / Rückforderung, es geht nur noch ums Geld.

quote:<hr size=1 noshade>Es geht um die rein rechtliche Seite <hr size=1 noshade>

Die ist klar und eindeutig. Rückforderungsanspruch besteht wegen ungerechtfertigtet Bereicherung. radfahrer999 hat dazu ja schon alles geschrieben.

quote:<hr size=1 noshade>ob er das dann bezahlt oder nicht ist seine Entscheidung. <hr size=1 noshade>

Stimmt. Aber wenn er nicht zahlt, dann muss er halt mit den Konsequenzen leben ...



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber ich sehe das so das der Kaufvertrag erfüllt ist und die Rückzahlung des Geldes davon losgelöst zu betrachten ist. <hr size=1 noshade>

Vollkommen korrekt.

Die Rückzahlung kann sogar gerichtlich durch gesetzt werden, ungerechtfertigte Bereicherung nennt man das auch.

Eine fortgesetze Weigerung das Geld zurückzuzahlen könnte also recht teuer werden.

Zum Glück für ihn dürfte es strafrechtlichh aber nicht relevant werden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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