Rücktritt oder Anfechtung möglich?

14. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ghandie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt oder Anfechtung möglich?

Hallo,

das Käufer bei einem Kauf das Recht zu einem Rücktritt haben wenn sie getäuscht wurden ist ja allseits bekannt. Was aber wenn der Verkäufer getäuscht wurde?

Es geht um einen Immobilienverkauf der bisher noch nicht zum endgültigen Abschluss kam. Der Kaufvertrag wurde abgeschlossen und (wie überall üblich) die dazu benötigten Genehmigungen vom Notar beantragt. Bei einer der Genehmigungen fallen Kosten für die Gebühren eines Bescheides an, die der Käufer jedoch (trotz mehrmaligen Mahnungen) nicht zahlt. Die Genehmigung wurde aus diesem Grund nicht erteilt, wodurch daher wiederum auch die Zahlung des Kaufpreises noch nicht fällig ist. Dem Käufer ist dies bewusst, da ihm dies ja auch bereits mehrfach mitgeteilt wurde.

Da der Käufer also in dem Sinne zwar (noch) nicht vertragswidrig gehandelt hat, jedoch durch Nichtzahlung der Gebühren dafür sorgt das es zu keiner Kaufpreiszahlung kommt, geht der Verkäufer von einer arglistigen Täuschung aus.
Der Käufer reagiert auch seit Vertragsabschluss weder auf Schreiben vom Notar noch auf Schreiben vom Verkäufer, auch nicht auf die Mahnungen des Amtes welches die Gebühren fordert und ist telefonisch plötzlich auch für niemanden mehr erreichbar.

Wer auf nichts reagiert und nicht einmal Gebühren im zweistelligem Bereich zahlen kann bzw. wohl eher nicht will, kann bzw. will ganz gewiss dann auch keine höhere Summen (also den Kaufpreis) zahlen.

Meine Frage wäre nun ob der Verkäufer den Verkauf aus diesen Gründen rückgängig machen kann oder ob dort eine Anfechtung gemacht werden könnte.

Könnt Ihr mir da einen Rat geben?

Viele Grüße
Ghandie

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Ghandie):
Dem Käufer ist dies bewusst, da ihm dies ja auch bereits mehrfach mitgeteilt wurde.

Und den gerichtsfesten Zugang der zumindest einer der Mitteilungen könnte man wie genau beweisen?



Zitat (von Ghandie):
Meine Frage wäre nun ob der Verkäufer den Verkauf aus diesen Gründen rückgängig machen kann oder ob dort eine Anfechtung gemacht werden könnte.

Wegen öminöser Vermutungen ohne jedweden Beleg? Schlechte Aussichten ...


Warum hat der Verkäufer die Peanuts nicht vorgestreckt?




-- Editiert von Harry van Sell am 14.10.2018 21:43

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ghandie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Zitat:
Und den gerichtsfesten Zugang der zumindest einer der Mitteilungen könnte man wie genau beweisen?


Durch Kopien der Schreiben und den dazu gehörigen Postbelegen (Einschreiben) und durch e-Mails. Notfalls vielleicht auch von den Anrufen die Einzelverbindungsnachweise. Das Amt welches die Gebühren fordert hat ja nachweislich auch mehrmals geschrieben. Der Notar hat es dem Käufer ebenso schriftlich mitgeteilt.

Zitat:
Wegen öminöser Vermutungen ohne jedweden Beleg?


Ja klar, es ist erst einmal nur eine Vermutung.
Da nachweislich der Käufer informiert wurde und dazu keine Stellung nimmt, kann man dies aber auch nur vermuten. Wenn er den Kauf tatsächlich abschließen wollen würde, wieso reagiert und zahlt der Käufer dann nicht? Nun und wie eben geschrieben gibt es Belege darüber das der Käufer informiert wurde. Er hätte längst reagieren können. Da er dies aber nicht tut, liegt die Vermutung doch sehr nahe das er nicht will. Unfall, Krankenhaus oder Ableben des Käufers - also Gründe die ihn verhindern würden - schließe ich aus, da man im Internet die ganze Zeit über Aktivitäten des Käufers verfolgen konnte.

Zitat:
Warum hat der Verkäufer die Peanuts nicht vorgestreckt?


Angenommen er macht es, was kommt dann?
Kaufpreis wird fällig, Käufer zahlt nicht, wo soll das hinführen?
Klage, Angelegenheit zieht sich über Jahre und was da für Kosten entstehen...

Das könnte doch sicherlich auch anders laufen, nämlich wenn der Verkäufer jetzt vom Vertrag zurück tritt bzw. diesen anfechten würde oder?

Viele Grüße
Ghandie

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Ghandie):
Kaufpreis wird fällig, Käufer zahlt nicht, wo soll das hinführen?
Klage, Angelegenheit zieht sich über Jahre und was da für Kosten entstehen...

Und beim Rücktritt droht das gleiche - Käufer klagt, Angelegenheit zieht sich über Jahre und was da für Kosten entstehen...



Was genau ist denn für den Fall der Nichtzahlung von den Gebühren in den vertraglichen Vereinbarungen festgehalten?

Was genau ist bezüglich Eintritt des Verzuges in den vertraglichen Vereinbarungen festgehalten?





-- Editiert von Harry van Sell am 15.10.2018 11:12

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Ghandie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat:
Was genau ist denn für den Fall der Nichtzahlung von den Gebühren in den vertraglichen Vereinbarungen festgehalten?


Nun, was im Fall der Nichtzahlung von Gebühren passiert ist im Vertrag nicht festgehalten.
Es steht im Vertrag nur: Sämtliche durch diesen Vertrag und seinen Vollzug anfallenden Kosten einschließlich etwaiger Kosten für Genehmigungen trägt der Käufer.

Zitat:
Was genau ist bezüglich Eintritt des Verzuges in den vertraglichen Vereinbarungen festgehalten?


Nicht viel, nur : Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

Allerdingst gibt es noch eine Vollstreckungsunterwerfung die vertraglich vereinbart wurde und zwar :
Der Käufer unterwirft sich wegen der eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Der Käufer haftet für den Kaufpreis und alle sonstigen Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

Zitat:
Und beim Rücktritt droht das gleiche - Käufer klagt, Angelegenheit zieht sich über Jahre und was da für Kosten entstehen...


Na das sind ja nicht gerade die besten Aussichten für den Verkäufer.
Also selbst wenn es ginge, würden Sie eher davon abraten vom Verkauf zurück zu treten?
Nur wie soll das denn aber dann weiter gehen?

Mal angenommen :
Verkäufer zahlt die Gebühren des Käufers, Kaufpreis wird daraufhin fällig und Käufer zahlt nicht.
Was dann?
Notar stellt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages aus und Verkäufer kann vollstrecken. Kosten dafür trägt wer? Wenn der Käufer nicht zahlt der Verkäufer?
Zahlt der Käufer den Notar nicht, zahlt den Notar wer? Der Verkäufer?
Da der Besitz erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht, ist ja nach wie vor der Verkäufer dann der Eigentümer oder? Erst mit Übergabe des Besitzes gehen Nutzungen, Lasten und Abgaben auf den Käufer über. Laufende Kosten der Immobilie muss da wer tragen? Auch der Verkäufer?

Muss der Verkäufer denn da mit nicht gerade unerheblichen Kosten rechnen obwohl er das Ganze doch gar nicht verschuldet hat?

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#5
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Durch die Klausel der Zwangsvollstreckung kann man ohne Umweg über den Klageweg den Kaufpreis vollstrecken lassen. --> dürfte die aufwendigere Methode sein

Oder vielleicht nochmal Nachfrist für den Käufer setzen und dann den Rücktritt erklären.


-- Editiert von TidoZett am 15.10.2018 14:39

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39726x hilfreich)

Angesichts dessen, das die Immobilie hier wohl nicht für 2,50 EUR über den Tisch gegangen ist, sollte man in eine anwaltliche Beratung investieren.



Bei der Vollstreckung geht derjenige der Vollstrecken lässt erst mal in Vorkasse. Wenn es gut läuft, dann bekommt er alles vom Schuldner zurück. Wenn es schlecht läuft nichts.



Zitat (von Ghandie):
Erst mit Übergabe des Besitzes gehen Nutzungen, Lasten und Abgaben auf den Käufer über. Laufende Kosten der Immobilie muss da wer tragen?

Der Besitzer. Wer immer auch das gerade ist.



Zitat (von Ghandie):
Da der Besitz erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht, ist ja nach wie vor der Verkäufer dann der Eigentümer oder?

:???:
Nö. Es wäre überaus unüblich das nach vollständiger Kaufpreiszahlung das Eigentum nicht auch übergeht.

Das der Besitzübergang vorher ist, ist hingegen nicht unüblich.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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