Rücktritt vom Handyvertrag nach 14 Monaten?

25. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Fighter4
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücktritt vom Handyvertrag nach 14 Monaten?

Hallo,

ich besitze seit knapp mehr als einem Jahr einen Geschäftskunden-Handyvertrag. Zusammen mit diesem habe ich ein neues Handy erhalten, der monatliche Betrag ist sehr niedrig und dient daher nur der Subventionierung des Handys (kein Inklusivvolumen enthalten). Zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen habe ich noch eine Zuzahlung von ~70€ geleistet (damaliger Neupreis des Handys: 450€).
Das Handy ist innerhalb dieses Jahres drei mal defekt gewesen und wurde auch jedesmal anstandslos umgetauscht. Da ich nicht damit leben kann, alle paar Monate mein Handy in die Reperatur zu geben, habe ich mich entschlossen, mein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach dreimaliger, erfolgloser Nachbesserung zu bestehen. Vom Netzbetreiber wurden mir auch sofort andere Modelle (selbstverständlich jeweils mit entsprechenden Zuzahlungen von nochmals >150€) angeboten, diese besitzen aber - nicht wie mein ursprüngliches Gerät - zum größten Teil einen SIM-Lock, welcher die Funktionalität einschränkt. Ich würde daher gerne mein Geld zurück fordern und dann in einem normalen Geschäft ein neues Handy ohne Vertrag kaufen.
Daher forderte ich den damaligen Neupreis von 450€ und die bereits geleistete Zuzahlung von 72€ vom Verkaufer zurück. Begründet habe ich dies damit, dass der Handykauf und der zugehörige Vertrag nach BGH, 7. Juni 2001, Aktenzeichen: I ZR 210/97 als rechtliche Einheit zu betrachten sind, und daher im Normalfall nur von beiden zurückgetreten werden kann. Da ich aber mit den Leistungen des Vertrages zufrieden und auch bereit bin diesen monatlichen Beitrag weiterhin zu zahlen, sehe ich dafür keine Notwendigkeit. Mit dem Vertrag zahle ich aber gleichzeitig praktisch den damaligen Neuwert des Handys ab (ähnlich wie bei einer Ratenzahlung), daher war es für mich nur logisch, dass ich den Neupreis zuzüglich der geleisteten Zuzahlung erhalte. Der Verkäufer hat mir aber heute mitgeteilt, dass er maximal die Zuzahlung abzüglich des Zeitwerts zurückzahlen kann. Soweit ich weiß, ist es aber nicht zulässig, bei einem Rücktritt nach einem Defekt innerhalb der Gewährleistung nur den Zeitwert zurückzuerstatten.

Mittlerweile sind seid dem "Melden" des Defekts an den Netzbetreiber fast 6 Wochen vergangen, in denen ich ca. 15 mal angerufen und 4 Mails geschrieben habe. Noch kein einziges Mal hat sich der Verkäufer aus Eigeninitiative bei mir gemeldet, sämtliche Informationen erhielt ich nur auf Anfrage.
Welche Möglichkeiten bietet mir die Rechtslage? Habe ich mit meiner Argumentation grundsätzlich Recht oder sollte ich mich mit einer Teilauszahlung zufriedengeben? Wie sollte ich weiter vorgehen?

Ich bedanke mich im Vorraus für die Hilfe,
Fighter3

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

quote:
mein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach dreimaliger, erfolgloser Nachbesserung zu bestehen.

Fraglich ob diese besteht. Da gibt es nämlich ein paar Vorbedingungen?

Was wurde denn überhaupt beansprucht? Gewährleistung oder Garantie?

Wurde jedesmal ein Fehler gefunden und beseitigt?

War es immer der selbe Fehler?

Falls Gewährleistung beansprucht wurde, wurde diese auf allen Reparaturbelegen anerkannt oder gab es dort Einschränkungen?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Geschäftskunden-Handyvertrag


Wurde die Gewährleistung dafür vielleicht ausgeschlossen? Im B2B ist das ja durchaus zulässig.

quote:
Soweit ich weiß, ist es aber nicht zulässig, bei einem Rücktritt nach einem Defekt innerhalb der Gewährleistung nur den Zeitwert zurückzuerstatten.


Jein. Richtig ist, daß man sich den Gebrauchsvorteil anrechnen lassen muß.

Was du vielleicht meinst, war ein EuGH-Urteil mit dem Tenor, daß dann, wenn eine defekte gebrauchte Ware vom VK im Wege der Nachbesserung durch eine Neuware ersetzt wird, der K sich keinen Vorteil anrechnen lassen muß, den er durch "neu für alt" erhält, d.h. ein Gebrauchsvorteil dann nicht zu erstatten ist.
Bei einem Rücktritt kann die Lage völlig anders aussehen und die Rechtsprechung ist da bisher auch immer eindeutig gewesen (Anrechnung Gebrauchsvorteil).

Im ersteren Fall soll natürlich verhindert werden, daß der Verbraucher für einen bestimmten Fall seiner Rechtewahrnahme zur Kasse gebeten wird.
Im letzteren Fall soll aber nicht das Gesetz darauf hinauslaufen, daß man die Sache effektiv kostenlos benutzen konnte, nur weil man das "Glück" hat, daß sich später ein nicht behebbarer Mangel zeigt.

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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fighter4
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank schonmal für eure Antworten!

Bei den bisherigen Defekten fand immer ein "Austausch auf Gewährleistung" statt (dementsprechend wurden auch Fehler gefunden). Das Angebot für einen Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. einer Wandlung in ein anderes Gerät kam ursprünglich vom Netzbetreiber. Nur über die Konditionen bin ich mir mit diesem nicht einig.

quote:
Was du vielleicht meinst, war ein EuGH-Urteil mit dem Tenor, daß dann, wenn eine defekte gebrauchte Ware vom VK im Wege der Nachbesserung durch eine Neuware ersetzt wird, der K sich keinen Vorteil anrechnen lassen muß, den er durch "neu für alt" erhält, d.h. ein Gebrauchsvorteil dann nicht zu erstatten ist.
Bei einem Rücktritt kann die Lage völlig anders aussehen und die Rechtsprechung ist da bisher auch immer eindeutig gewesen (Anrechnung Gebrauchsvorteil).


Genau das Urteil meinte ich, habe es nur gestern nicht mehr gefunden. Mir war nicht bewusst, dass diese Regelung nur bei einem Umtausch in Kraft tritt.
Da der Fehler ja nachweislich von Kaufdatum an aufgretreten ist, dachte ich, eine "kostenlose" Nutzung wäre vertretbar.

Von meiner Seite aus noch die Frage,da ich mir nicht sicher bin, ob ich alles richtig verstanden habe: Eine Rückzahlung der Zuzahlung (~70€) abzüglich des Gebrauchsvorteils wäre ausreichend? In meinen Augen ist das für ein Gerät, welches damals ~450€ kostete doch etwas wenig.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Da der Fehler ja nachweislich von Kaufdatum an aufgretreten ist, dachte ich, eine "kostenlose" Nutzung wäre vertretbar.


Ja, aber nur dann, wenn der Mangel sich auf die Nutzbarkeit entscheidend ausgewirkt hat (dummes Beispiel: wenn ein Fernseher von Tag 1 an kein Bild zeigt, kann natürlich auch kein Gebrauchsvorteil oberhalb 0 EUR angesetzt werden).
Die Formulierung ist in der Regel "x% vom Kaufpreis für jeden Tag der mängelfreien Nutzung".
Je nach Schwere des Mangels und der Auswirkung auf die Nutzbarkeit ist entsprechend eine Reduktion des Gebrauchsvorteils irgendwo zwischen Null (Kratzer auf der Rückseite vom Handy) und 100% (Fernseher zeigt kein Bild) vorzunehmen.

quote:
Eine Rückzahlung der Zuzahlung (~70€) abzüglich des Gebrauchsvorteils wäre ausreichend?


Der Gebrauchsvorteil bemißt sich IMO schon am Gesamtpreis. Das Handy hat ja nicht 70 EUR gekostet, sondern wurde über den verbundenen Vertrag subventioniert.
Selbstverständlich nicht so interpretiert, daß du ins Minus rutschst.
Mal ein Rechenbeispiel:
Das Handy kostet neu 100 EUR. Der Gebrauchsvorteil betrage 1% pro Tag (wie gesagt, nur für das Beispiel). Subventioniert kostete das Handy 10 EUR.

Nach 10 Tagen wäre ein Gebrauchsvorteil von 10 EUR (1% von 100 EUR mal 10 Tage) anzusetzen, nicht von 1 EUR (1% von 10 EUR mal 10 Tage).
Nach 20 Tagen wäre ein Gebrauchsvorteil von 20 EUR anzusetzen, das ist aber natürlich auf den tatsächlichen Preis gedeckelt, also 10 EUR (sonst müßtest du beim gesetzlich zulässigen Rücktritt ja draufzahlen, da käme wieder der EuGH mit dem Zeigefinger).

quote:
Mir war nicht bewusst, dass diese Regelung nur bei einem Umtausch in Kraft tritt.


Ja, das haben nach dem Urteil auch einige Leute mißverstanden.

"Die vorstehende Entscheidung bezieht sich nur auf den Fall, dass der Käufer Nachbesserung durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Der Nutzungsersatz nach einem Rücktritt des Käufers auf Grund des Mangels wird nicht ausgeschlossen (EuGH NJW 2008, 1433 Rdnr. 39; Herresthal, NJW 2008, 2476 Fn. 15). "

=> http://ra-frese.de/2008/04/17/eugh-kein-nutzungsersatz-bei-ruckgabe-einer-mangelhaften-sache/

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2x Hilfreiche Antwort

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