Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn 2. Mangel unbeantwortet bleibt?

15. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn 2. Mangel unbeantwortet bleibt?

Ich frage mich, ob ich das richtig einschätze.

Kunde kauft im Möbelhaus (vor Ort) eine Wohnwand. Die Teile werden geliefert, ein Teil ist defekt. Nachdem der Kunde am 03.11. eine Frist bis zum 21.11.2020 per Fax zur Nacherfüllung gesetzt hat, bekommt er eine E-Mail, dass dieses Teil am 30.11.2020 ausgetauscht wird. (ich gehe davon aus, dass der Händler hier innerhalb der Frist reagiert und damit alles korrekt gemacht hat, auch wenn das Teil erst nach Fristende ausgetauscht wird).

Am 06.11. merkt der Kunde, dass auch beim zweiten Teil ein Defekt vorliegt. Er setzt somit auch für dieses Teil eine Frist per Fax (allerdings auch zum 21.11.) mit der Bitte um Nacherfüllung und dem Hinweis, dass bei erfolglosem Verstreichen vom Vertrag zurückgetreten wird. Er bittet hier darum, dass es sinnvoll wäre, am 30.11. beide Teile auszutauschen.

Nun ist auf dieses zweite Fax nicht reagiert worden, bisher zumindest.

Wenn am 22.11. keine Reaktion vom Händler gefolgt ist; kann der Kunde vom gesamten Kaufvertrag (1 Kaufvertrag, 3 tlg. Wohnwand, die aber so zusammengehört) zurücktreten? (er hat ja darum gebeten, dass man beide Teile am 30.11. austauschen soll, allerdings fehlt eine Reaktion vom Händler)

Und wenn ja, gilt der Rücktritt auch, wenn der Händler am 30.11. kommt und beide defekten Teile austauscht?



-- Editiert von Dopavin am 15.11.2020 09:03

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Nun ist auf dieses zweite Fax nicht reagiert worden, bisher zumindest.

Und hat man einen gerichtsfesten Zugangsnachweis oder nur das Fax?



Zitat (von Dopavin):
Wenn am 22.11. keine Reaktion vom Händler gefolgt ist; kann der Kunde vom gesamten Kaufvertrag (1 Kaufvertrag, 3 tlg. Wohnwand, die aber so zusammengehört) zurücktreten?

Nö, denn dann ist ja zum einen noch nicht der 30.11, zum anderen stehen dem Verkäufer in der Regel 2-3 Nachbesserungsversuche zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat:
Nun ist auf dieses zweite Fax nicht reagiert worden, bisher zumindest.

Und hat man einen gerichtsfesten Zugangsnachweis oder nur das Fax?


Der BGH hat seine Ansicht darüber doch schon ein ganzes Stück angepasst, der EuGH ging sogar noch weiter und der BFH hat erst dieses Jahr dem Fax auch den Rücken gestärkt. Das Fax (ich gehe hier zumindest von einem OK-Vermerk aus) ist schon nicht ganz so schlecht als Nachweis. Wenn es superwichtig ist, würde ich allerdings auch andere Wege gehen (gehen lassen).


Zitat:
Wenn am 22.11. keine Reaktion vom Händler gefolgt ist; kann der Kunde vom gesamten Kaufvertrag (1 Kaufvertrag, 3 tlg. Wohnwand, die aber so zusammengehört) zurücktreten?

Nö, denn dann ist ja zum einen noch nicht der 30.11, zum anderen stehen dem Verkäufer in der Regel 2-3 Nachbesserungsversuche zu.


Ja, aber wir reden davon, dass die Frist zur Nacherfüllung beim zweiten Teil erfolgslos verstreicht.

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Das ist eigentlich auch ziemlich klar. Unklar finde ich, was passiert, wenn man für einen Teil der Lieferung bereits eine Frist gesetzt hat und hier eine Nacherfüllung angekündigt ist, aber eine Frist für einen zweiten defekten Teil der Lieferung erfolglos verstreichen würde. Nach meinem Empfinden müssten die beiden Sachmängel voneinander getrennt gesehen werden.



-- Editiert von Dopavin am 15.11.2020 20:52

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Das Fax (ich gehe hier zumindest von einem OK-Vermerk aus) ist schon nicht ganz so schlecht als Nachweis.

Ohne Zweifel ist der Beweiswert höher als 0, insbesondere wenn die Gegenseite nicht substantiiert bestreiten kann.

Hatte im letzten Jahr aber 2 Fälle wo es einen "OK Vermerk" gab und man beweisen konnte, das Seiten fehlten bzw. die Gegenseite das Papier falsch herum eingelegt hatte.



Zitat (von Dopavin):
Das ist eigentlich auch ziemlich klar.

Noch klarer ist § 440 BGB der hier gilt.
...
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.



Zitat (von Dopavin):
Unklar finde ich, was passiert, wenn man für einen Teil der Lieferung bereits eine Frist gesetzt hat und hier eine Nacherfüllung angekündigt ist, aber eine Frist für einen zweiten defekten Teil der Lieferung erfolglos verstreichen würde.

Dann wäre ich der Meinung, das man für den zweiten Mangel mindestens eine weitere Chance geben müsste, sofern man keine substantiierten Gründe aufführen kann die das objektiv unzumutbar machen würden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat:
Das ist eigentlich auch ziemlich klar.
Noch klarer ist § 440 BGB der hier gilt.
...
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.


Ich denke, wir schreiben aneinander vorbei. Es geht hier nicht um fehlgeschlagene Nacherfüllung, sondern um verstrichene Frist der Nacherfüllung und dem Recht, anschließend zurückzutreten.

BGH, Urteil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19 - OLG Frankfurt am Main

2.Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.

Das war auch nicht die Frage :-) Problem ist ja eher, wenn es zwei Mängel bei einer Lieferung gibt und der Händler für ein Teil die Nacherfüllung zusagt, für einen zweiten Teil die Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt

-- Editiert von Dopavin am 16.11.2020 22:50

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt

Die "angemessene Frist" ist ein beleibter Streitpunkt.
Da ist es oft strategisch effizienter auf 2 fehlgeschlagene Nachbesserungen zu setzen. Idealerweise mit 2 verstrichenen Fristen - dann hat man das komplette "Paket".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.033 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen