Ich habe am 18.01.16 bei einer Musikschule eine "Anmeldung" für Klavierunterricht für meine Tochter unterschrieben. Dort steht, dass die "Ausbildung" zwei Jahre dauern soll. Leider habe ich folgenden Satz übersehen: "Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Beendigung der vereinbarten Unterrichtsdauer durch eingeschriebenen Brief von einer der Vertragsparteien gekündigt wird." Frage: Kann ich jetzt noch zurücktreten? Als ich in der Musikschule nachgefragt habe, sagte mir die Dame natürlich nein usw.
Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.
Rücktritt vom Vertrag - Musikunterricht ?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
ZitatKann ich jetzt noch zurücktreten? :
Wurde ein Rücktrittsrecht vereinbart?
Ansonsten gilt: Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda)
ZitatDort steht, dass die "Ausbildung" zwei Jahre dauern soll. Leider habe ich folgenden Satz übersehen: "Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Beendigung der vereinbarten Unterrichtsdauer durch eingeschriebenen Brief von einer der Vertragsparteien gekündigt wird." :
Was hat der erste Satz mit dem zweiten zu tun?
Wenn du dich an den 2 Jahren Vertragsbindung störst: Sollte so ein Fristenmodell für Musikschulen unüblich in den AGB verwendet worden sein (ich kenne mich da nicht aus. Für mich sind das genauso rote Tücher wie Fitnessstudios und anderen Einrichtungen in denen solche Modelle üblich sind.) könnte man mit einer Ungültigkeit dieser Klauses nach §305c BGB argumentieren. Mein Bauchgefühl sagt aber "nein"
Die 2 Jahre sind einzuhalten - von dir und der Musikschule.
Was das eine mit dem anderen zu tun hat, erschließt sich mir auch nicht: An der Absicht, 2 Jahr Klavierunterricht zu nehmen, ändert sich ja nichts, oder hat die Tochter keine Lust mehr auf Klavier?
Du kannst auch jetzt schon zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigen. Dann muss du 3 Monate vor Ablauf der 2 Jahre nicht daran denken bzw. kannst es nicht vergessen.
-- Editiert von HeHe am 20.01.2016 09:48
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Zitat:"Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Beendigung der vereinbarten Unterrichtsdauer durch eingeschriebenen Brief von einer der Vertragsparteien gekündigt wird."
Das ist nicht nötig, die Kündigung muss nur ankommen, dass wie ist dabei egal!
(BGH, Urteil vom 23.01.2013 – XII ZR 35/11 )
Lustig wird es bei der Frage, ob die Klausel durch die Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Formerfordernis nicht komplett nichtig ist, dann gäbe es auch keine automatische Verlängerung.
Zitat:(BGH, Urteil vom 23.01.2013 – XII ZR 35/11 )
Im Fall des TE reicht schon der Blick ins Gesetz, §309 Nr. 13 BGB .
Danke für die Antworten. ich habe angenommen, dass ich die Möglichkeit habe z.B. jedes halbe jahr zu kündigen...
Tja, es hilft, zu lesen, was man unterschreibt...
ZitatLustig wird es bei der Frage, ob die Klausel durch die Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Formerfordernis nicht komplett nichtig ist, dann gäbe es auch keine automatische Verlängerung. :
Würde ich bejahen, eine geltungserhaltende Reduktion gibt es in aller Regel nicht.
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