Rücktritt vom vereinbarten Rücktritt?

24. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zaldoran
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 5x hilfreich)
Rücktritt vom vereinbarten Rücktritt?

Außergerichtlich:

V versendet defekte Ware
K tritt vom Kauf zurück (unmöglichkeit der Nacherfüllung)
V akzeptiert schriftlich den Rücktritt, zahlt aber nicht

Gerichtlich:
V will vom Rücktritt nichts mehr hören und bestreitet stattdessen den Mangel.

Ist der Artikelzustand jetzt überhaupt noch relevant? IIRC gilt der Rücktritt doch mit der Zustimmung aller Parteien als wirksam vereinbart. Rücktritt vom Rücktritt kennt das BGB doch garnicht.

Gruß,
Zaldo

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Zaldoran):
Ist der Artikelzustand jetzt überhaupt noch relevant?

Kann es werden.
Wenn er sich z.B. über den Artikelzustand getäuscht sieht und das dem Richte vermitteln muss ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Zaldoran
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 5x hilfreich)

Klar, wenn der Artikel z.b. tatsächlich garkeinen Mangel aufweisen würde...

Grundsätzlich aber, wenn der Rücktritt wirksam vereinbart wurde, sind die Parteien daran gebunden und können es sich nicht nach belieben "anders überlegen"?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Zaldoran):
Grundsätzlich aber, wenn der Rücktritt wirksam vereinbart wurde, sind die Parteien daran gebunden und können es sich nicht nach belieben "anders überlegen"?


Der Rücktritt nach § 323 BGB ist ein einseitig ausübbares Gestaltungsrecht, welches nur dann Rechtskraft erlangt, wenn die das Gestaltungsrecht auslösenden Bedingungen erfüllt sind. Es bedarf also keiner Zustimmung (Vereinbarung).

Vereinbart man die Rückabwicklung, indem beide (alle) Vertragspartner zustimmen, nennt sich das Aufhebungsvetrag.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

"Sir Berry" ist hier zuzustimmen. Es kann dahinstehen, ob der Schuldner Ihrem Rücktrittsgesuch zugestimmt hat oder nicht.

Sie müssten nunmehr Ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Rücktritts nachkommen und zunächst die Verletzung der fälligen Leistungspflicht durch den Schuldner nachweisen und jene Umstände dartun, aus denen sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zaldoran
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo zusammen,

mittlerweile war die Verhandlung, und die Richterin hat tatsächlich offen gelassen, ob ein wirksamer Rücktritt bereits zustande gekommen ist, oder eben, weil die Gegenseite Ihn nicht erfüllt hat, nicht. Sie hat aber durchblicken lassen, dass Sie den Rücktritt für berechtigt hält (Mangel vorhanden). Alles weitere wenn das Urteil da ist.

Danke einstweilen.
Gruß,
Zaldo

1x Hilfreiche Antwort

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