Hallo,
mein Vater hat im Juni eine verbindliche Bestellung mit einer Baufirma abgeschlossen, die Ende August/Anfang September das Grundstück neu einzäunen sollte. Nun ist mein Vater am 10.08. überraschenderweise verstorben. Ich habe mich mit der Baufirma in Verbindung gesetzt und die Bestellung umgehend gestoppt, es fanden keinerlei Arbeiten statt. Nun will diese Firma aber eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes, wie es in der Bestellung bei Rücktritt oder Kündigung vereinbart ist.
Nun hoffe ich dass ihr mir Hilfe mit einer Auskunft geben könnt. Ist das Versterben des Auftraggebers kein Sonderkündigungsgrund? Gibt es da eine rechtliche Bestimmung zu?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Chanyxx
Rücktritt von verbindlicher Bestellung aufgrund von Todesfall
11. September 2015
Thema abonnieren
Frage vom 11. September 2015 | 10:45
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt von verbindlicher Bestellung aufgrund von Todesfall
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 11. September 2015 | 11:37
Von
Status: Unbeschreiblich (119508 Beiträge, 39733x hilfreich)
Zitat:Ist das Versterben des Auftraggebers kein Sonderkündigungsgrund?
Nein, ist es nicht. Die Erben erben auch die Verträge (§672 BGB )
Ausnahme: es wurd vertraglich etwas anderes vereinbart.
Aber da hier die Kündigung ja akzeptiert wurde, ist das alle nicht relevant.
Allerdings könnte nur der Erbe oder der Nachlassverwalter kündigen, ich vermute mal da man noch keinen Erbschein hat? Dann wäre die Kündigung unter Umständen nicht rechtmäßig.
Den Schadenersatz von 30%, wurde der vertraglich vereinbart oder wie kommt der Auftragnehmer darauf?
Falls vertraglich vereinbart, genauer Wortlaut?
#2
Antwort vom 11. September 2015 | 12:51
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Erbschein muss noch beantragt werden. Den Rücktritt habe ich mit dem Unternehmen telefonisch besprochen, sodass sie mit den Arbeiten erst gar nicht beginnen.
Die 30% sind vertraglich festgesetzt. In dem Abschnitt "Rücktritt vom Vertrag; Kündigung und Schadenersatz" steht folgender Wortlaut: Tritt der AG vor Fertigung des in Auftrag gegebenen Werkes vom Vertrag zurück bzw. kündigt er diesen, so ist der AN berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der AG kann nachweisen, dass der dem AN durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Unkosten und entgangener Gewinn) niedriger ist.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Vertragsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 11. September 2015 | 14:36
Von
Status: Unbeschreiblich (119508 Beiträge, 39733x hilfreich)
Zitat:Den Rücktritt habe ich mit dem Unternehmen telefonisch besprochen, sodass sie mit den Arbeiten erst gar nicht beginnen.
Hätten sie nicht machen müssen, wenn sie es dennoch machen ok, das spart Kosten.
Die Klausel zum Schadenersatz ist so wie ich das sehe korrekt formuliert, da dem Kunden der Nachweis des geringeren Schadens ermöglicht wird.
Alledings sollte die Pauschale nicht den branchentypischen Durchschnittsgewinn übersteigen, wie hoch der ist müsste man noch in Erfahrung bringen.
#4
Antwort vom 12. September 2015 | 00:45
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatAlledings sollte die Pauschale nicht den branchentypischen Durchschnittsgewinn übersteigen, wie hoch der ist müsste man noch in Erfahrung bringen. :
Da sehe ich auch den Ansatzpunkt entsprechend §309 Nr. 5a BGB .
Zudem noch gemäß §307 BGB . Da bei einer Vertragskündigung gemäß §649 BGB zunächst mal nur 5% der Vertragssumme zugestanden werden, kann die Vereinbarung der sechsfachen Pauschale durchaus als unangemessene Benachteiligung gesehen werden.
Und jetzt?
Schon
266.770
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
Top Vertragsrecht Themen
-
28 Antworten
-
15 Antworten