Rücktritt von verbindlicher Bestellung aufgrund von Todesfall

11. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Chanyxx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt von verbindlicher Bestellung aufgrund von Todesfall

Hallo,

mein Vater hat im Juni eine verbindliche Bestellung mit einer Baufirma abgeschlossen, die Ende August/Anfang September das Grundstück neu einzäunen sollte. Nun ist mein Vater am 10.08. überraschenderweise verstorben. Ich habe mich mit der Baufirma in Verbindung gesetzt und die Bestellung umgehend gestoppt, es fanden keinerlei Arbeiten statt. Nun will diese Firma aber eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes, wie es in der Bestellung bei Rücktritt oder Kündigung vereinbart ist.

Nun hoffe ich dass ihr mir Hilfe mit einer Auskunft geben könnt. Ist das Versterben des Auftraggebers kein Sonderkündigungsgrund? Gibt es da eine rechtliche Bestimmung zu?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Chanyxx

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Ist das Versterben des Auftraggebers kein Sonderkündigungsgrund?

Nein, ist es nicht. Die Erben erben auch die Verträge (§672 BGB )
Ausnahme: es wurd vertraglich etwas anderes vereinbart.
Aber da hier die Kündigung ja akzeptiert wurde, ist das alle nicht relevant.



Allerdings könnte nur der Erbe oder der Nachlassverwalter kündigen, ich vermute mal da man noch keinen Erbschein hat? Dann wäre die Kündigung unter Umständen nicht rechtmäßig.



Den Schadenersatz von 30%, wurde der vertraglich vereinbart oder wie kommt der Auftragnehmer darauf?
Falls vertraglich vereinbart, genauer Wortlaut?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chanyxx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Erbschein muss noch beantragt werden. Den Rücktritt habe ich mit dem Unternehmen telefonisch besprochen, sodass sie mit den Arbeiten erst gar nicht beginnen.

Die 30% sind vertraglich festgesetzt. In dem Abschnitt "Rücktritt vom Vertrag; Kündigung und Schadenersatz" steht folgender Wortlaut: Tritt der AG vor Fertigung des in Auftrag gegebenen Werkes vom Vertrag zurück bzw. kündigt er diesen, so ist der AN berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der AG kann nachweisen, dass der dem AN durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Unkosten und entgangener Gewinn) niedriger ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Den Rücktritt habe ich mit dem Unternehmen telefonisch besprochen, sodass sie mit den Arbeiten erst gar nicht beginnen.

Hätten sie nicht machen müssen, wenn sie es dennoch machen ok, das spart Kosten.



Die Klausel zum Schadenersatz ist so wie ich das sehe korrekt formuliert, da dem Kunden der Nachweis des geringeren Schadens ermöglicht wird.

Alledings sollte die Pauschale nicht den branchentypischen Durchschnittsgewinn übersteigen, wie hoch der ist müsste man noch in Erfahrung bringen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Alledings sollte die Pauschale nicht den branchentypischen Durchschnittsgewinn übersteigen, wie hoch der ist müsste man noch in Erfahrung bringen.

Da sehe ich auch den Ansatzpunkt entsprechend §309 Nr. 5a BGB .

Zudem noch gemäß §307 BGB . Da bei einer Vertragskündigung gemäß §649 BGB zunächst mal nur 5% der Vertragssumme zugestanden werden, kann die Vereinbarung der sechsfachen Pauschale durchaus als unangemessene Benachteiligung gesehen werden.

0x Hilfreiche Antwort

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