Rückwirkendes Attest f. Ruhezeit im Fitnessstudio nicht akzeptiert

23. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
kl_diva
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 19x hilfreich)
Rückwirkendes Attest f. Ruhezeit im Fitnessstudio nicht akzeptiert

Hallo,
ein Mitglied gibt ein Attest in seinem Fitnessstudio am 18.10.18 ab. Das Attest wurde am 26.09.18 ausgestellt und betrifft den Zeitraum 19.06. - 09.11.2018.

In den AGB steht:
---
Eine vorübergehende Wahl zwischen beitragsfreier Mitgliedschaft und Zeitgutschrift des Vertrages wegen Krankheit, Fortbildung etc. kann ab der Dauer von 4 Wochen nach Absprache erfolgen. Der Vertrag kann auf Antrag auch bei Einberufung zur Bundeswehr sowie die Dauer des Wehrdienstes und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die Dauer eines Jahres vorübergehend stillgelegt werden.
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Der Studiobetreiber akzeptiert die 5 Monate Ruhezeit rückwirkend nicht, max. 2 Monate. Ist das rechtens? Studiobetreiber meint, das Attest hätte schon eher abgegeben werden müssen und nicht erst im Oktober, wenn ab Juni eine Krankheit vorgelegen hat.

Danke für eine rasche Antwort!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Lass dir vom Studio belegen, wo das mit der Vorlagefrist geregelt ist. Ansonsten steht in den AGBs "kann nach Asprache" erfolgen. Also ist die volle Anrechnung m. E. nicht selbstverständlich.

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Das Attest wurde am 26.09.18 ausgestellt und betrifft den Zeitraum 19.06. - 09.11.2018.


Mit rückwirkenden Attesten ist das immer so eine Sache. Normalerweise macht das ein Arzt gar nicht.
Oder wurde damit eine tatsächlich ab dem 19.6. diagnostizierte dauerhafte Trainingsunfähigkeit nur zu einem späteren Zeitpunkt dokumentiert? Dann sollte man das vielleicht noch mal deutlicher vom Arzt bestätigen lassen.

Zitat:
das Attest hätte schon eher abgegeben werden müssen


Wenn dazu in den AGB nichts Genaueres/Bestimmtes steht, gilt die Auslegung maximal zugunsten des Verbrauchers, was bedeutet, daß eine nachträgliche Vorlage auch zulässig wäre (zumindest wohl im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen).

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